Kinder verlangen finanzielle Entschädigung

28. Januar 2019 Thema abonnieren
 Von 
kalle28
Status:
Beginner
(63 Beiträge, 3x hilfreich)
Kinder verlangen finanzielle Entschädigung

Hallo liebe Forengemeinde,

folgende Sachlage: Eine ältere Dame hat drei Kinder und ihr ist vor kurzen der Mann verstorben. Durch die Witwenrente und bestehendes Kapital ist nun recht viel Geld vorhanden. Nun verlangen die beiden älteren Kinder von der Mutter für ihre Dienste und Tätigkeiten, die sie in der Vergangenheit ausgeübt haben, eine finanzielle Entschädigung. Eines der Kinder hatte in der Vergangenheit eine finanzielle Notlage und wollte sich von den Eltern Geld leihen was diese aber verweigerten. Als Begründung gaben die Eltern an, dass dadurch die anderen beiden Kinder benachteiligt würden. Solange der Vater noch am Leben war, war das nie ein Thema. Die ältere Dame ist vermutlich an Alzheimer erkrankt, was aber noch nicht diagnostiziert wurde. Das jüngere Kind konnte auf Grund des Alters recht wenig als Hilfe beitragen und würde jetzt dadurch finanziell benachteiligt werden . Mal abgesehen, dass das moralisch nicht ganz in Ordnung ist, gibt es eine rechtliche Grundlage dafür? Hat das jüngere Kind eine Möglichkeit dagegen etwas zu unternehmen?

Gruß kalle28

-- Editiert von Moderator am 28.01.2019 13:55

-- Thema wurde verschoben am 28.01.2019 13:55

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18 Antworten
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#1
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8047 Beiträge, 4510x hilfreich)

Zitat:
Nun verlangen die beiden älteren Kinder von der Mutter für ihre Dienste und Tätigkeiten, die sie in der Vergangenheit ausgeübt haben, eine finanzielle Entschädigung.

Was für Dienste und Tätigkeiten?
Zitat:
Eine ältere Dame hat drei Kinder und ihr ist vor kurzen der Mann verstorben.

Wer ist Erbe geworden? Sollte es sich um den leiblichen Vater der Kinder handeln, können die Kinder mindestens einen Pflichtteilsanspruch geltend machen.

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#2
 Von 
guest-12317.02.2019 11:53:12
Status:
Schüler
(259 Beiträge, 45x hilfreich)

Die Kinder "verlangen"?
Auf welcher rechtlichen Basis? Der alten Dame wäre anzuraten die undankbaren Gören aus dem Testament zu streichen... Sie kann ihnen jetzt den Pflichtteil geben, wenn die darauf bestehen.
Man sollte also mal prüfen ob es ein Testament gab und was drin steht... Ansonsten würde ich jetzt ein Testament aufsetzen, aus dem hervorgeht, dass nach dem Tod der alten Dame die beiden Kinder nur den Pflichteil bekommen...
Leider kommt es immer wieder vor, dass Kinder nur noch das $ Zeichen in den Augen haben, wenn es um ein gutes Erbe geht. Das ist geschmacklos und einfach frech.

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#3
 Von 
kalle28
Status:
Beginner
(63 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von cruncc1):
Zitat:
Nun verlangen die beiden älteren Kinder von der Mutter für ihre Dienste und Tätigkeiten, die sie in der Vergangenheit ausgeübt haben, eine finanzielle Entschädigung.

Was für Dienste und Tätigkeiten?

Zitat:
Eine ältere Dame hat drei Kinder und ihr ist vor kurzen der Mann verstorben.

Wer ist Erbe geworden? Sollte es sich um den leiblichen Vater der Kinder handeln, können die Kinder mindestens einen Pflichtteilsanspruch geltend machen.


Als Dienste und Tätigkeiten werden Dinge wie Autoreparatur, Betreuung der jüngeren Schwester und Abholen von der Kita, Durchführung der Einkommensteuererklärung oder Hilfe beim Bau des elterlichen Hauses angegeben. Weiterhin gibt eines der Kinder an, dass es nicht studieren konnte, weil ihr die Eltern die finanzielle Unterstützung verweigerten und sie dadurch angeblich jetzt weniger verdienen würde.

Es existiert ein Berliner Testament. Die Ehefrau erbt also zuerst. Und es ist der leibliche Vater.

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#4
 Von 
guest-12317.02.2019 11:53:12
Status:
Schüler
(259 Beiträge, 45x hilfreich)

Das sind ja wohl alles Selbstverständlichkeiten die man gerne für die Eltern macht :sad:
Und Studium nicht machen, weil die Eltern kein Geld rausrücken wollten? Ernsthaft! Noch nie von Bafög gehört oder von Unterhalt den Eltern zahlen müssen... War vor einigen Jahren auch nicht anders.
Ich sage mal: echt undankbares Pack!
Ansprüche: wenn sie nach dem Tod des Vaters auf ihren Pflichteil verzichtet haben, dann muss die alte Dame NICHTS geben und leider kann sie womöglich auch das Testament nicht ändern, so dass die Kinder entsprechend des Testamentes erbberechtigt sind.
Die Forderungen der Kinder sind eine echte Unverschämtheit und der Dame ist nur anzuraten, ihr Vermögen auf den Kopf zu hauen, bzw. als Pflegefall möglichst noch viel davon auszugeben... Denn hier denke ich, liegt auch der Knackpunkt: die Geschwister sehen "ihr" Erbe schwinden durch einen möglichen Pflegefall und versuchen schon mal vorher abzusahnen...
Was man machen kann: ein ernstes Wort mit diesen Geschwistern führen und ihnen mal sagen, wie peinlich sie sind und dann den Kontakt abbrechen...
Sie müssen warten bis die Mutter stirbt. Ist dann noch was da, dann geht es durch 3 (je nachdem was im Testament steht).

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#5
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 511x hilfreich)

Zitat (von kalle28):
Es existiert ein Berliner Testament. Die Ehefrau erbt also zuerst. Und es ist der leibliche Vater.


Dann steht den Kindern des Verstorbenen ein Pflichtteil zu. Dieses beträgt jeweils 1/12 seines Vermögens.

Möglicherweise enthält das Testament jedoch eine Strafklausel, die die Geltendmachung des Pflichtteils unattraktiv machen würde.

-- Editiert von Ratsuchender@123net am 28.01.2019 09:32

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#6
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7236 Beiträge, 1525x hilfreich)

Zitat:
Nun verlangen die beiden älteren Kinder von der Mutter für ihre Dienste und Tätigkeiten, die sie in der Vergangenheit ausgeübt haben, eine finanzielle Entschädigung.


Was gewesen ist, ist gewesen. Ich kann nur raten, jetzt die Pflichtteile aufzuteilen und die Erbsachen zu regeln. Wenn die Dame auch noch versterben sollte, entsteht sonst Chaos und die Familie wird in einem noch größeren Streit auseinandergehen

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#7
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 511x hilfreich)

@kikijk

Die Pflichtteilsansprüche verjähren in der dreijährigen Regelverjährung, so dass hier eine Verjährung wohl noch nicht eingetreten sein sollte ("Der Mann ist vor Kurzem verstorben").

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#8
 Von 
kalle28
Status:
Beginner
(63 Beiträge, 3x hilfreich)

Ok, erstmal Danke für Rückmeldungen.
Was würde denn passieren wenn die Mutter sich auf einen Deal mit den beiden älteren Kindern einlassen würde? Sollte man das schriftlich festhalten wer wie viel bekommen hat? Das jüngere Kind hätte ja dann einen finanziellen Nachteil auch für das spätere Erbe. Könnte es dann die RV nebst Anwalt in Anspruch nehmen um sein Erbe durchzusetzen? Es wäre sehr schade wenn es soweit kommen würde aber die beiden älteren Geschwister sind in der Beziehung etwas stur und beharren auf ihre "Entschädigung".



-- Editiert von kalle28 am 28.01.2019 10:37

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#9
 Von 
guest-12317.02.2019 11:53:12
Status:
Schüler
(259 Beiträge, 45x hilfreich)

Zitat (von Ratsuchender@123net):
@kikijk

Die Pflichtteilsansprüche verjähren in der dreijährigen Regelverjährung, so dass hier eine Verjährung wohl noch nicht eingetreten sein sollte ("Der Mann ist vor Kurzem verstorben").


Wir hatten nach dem Tod unseres Vaters vom Amtsgericht das Testament zugeschickt bekommen und eine Erklärung dazu, ob wir auf unseren Pflichtteil verzichten (Berliner Testament). Ich ging davon aus, dass es immer so ist...

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#10
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von kalle28):
Was würde denn passieren wenn die Mutter sich auf einen Deal mit den beiden älteren Kindern einlassen würde?


Dann würde der später zu vererbende/aufzuteilende Betrag kleiner.

Aber im Gegensatz zu den sehr einseitigen Ausführungen im Beitrag 4 könnte die Mutter m.E. durchaus überlegen, den Kindern eine Aufwandsentschädiguung in angemessener Höhe zu zahlen. Dass dabei eines der Kinder unangemessen benachteiligt wird, sehe ich nicht, denn entlohnt wird ja nur die geleistete Arbeit was dazu führt dass der eine mehr der andere weil weniger gearbeitet auch weniger erhält.

Und um das Bild gedanklich abzurunden, denken wir uns das eines der Kinder dass elterliche Haus durch erheblichen Arbeitsaufwand instand gehalten und verbessert hat. Dadurch wäre der Wert des Hauses gestiegen.
De facto hätte hier also einer alleine für ein höheres Erbe aller gesorgt.

Da so oft der Gleihbehandlungsgedanke angesprochen wurde, die Beispielgeschichte wäre genau das Gegenteil einer Gleichbehandlung.

Aber das ist alles eine Sache der Betrachtung.
Für mich wäre dem Wunsch in angemessener Höhe zu folgen genau so legitim wie dem Wunsch nicht zu entsprechen.

Berry

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#11
 Von 
kalle28
Status:
Beginner
(63 Beiträge, 3x hilfreich)

Hallo nochmal,
folgendes ist jetzt passiert. Die zwei besagten Kinder haben jetzt der Mutter eine Liste der Dienste und Tätigkeiten vorgelegt ohne das das dritte Kind davon wusste. Die Mutter kann sich auf Grund ihrer Demenz, die leider immer noch ärztlich diagnostiziert wurde, an das Ereignis nicht mehr erinnern. Das dritte Kind befürchtet nun das die Mutter irgendetwas unterschrieben hat was die ersten beiden Kinder ihr vorgelegt haben um sich für ihre Dienste entschädigen zu lassen. Welche Möglichkeiten hat nun das dritte Kind dagegen vorzugehen. Einer einen Tipp?

-- Editiert von kalle28 am 25.02.2019 10:08

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#12
 Von 
kalle28
Status:
Beginner
(63 Beiträge, 3x hilfreich)

Hallo nochmal,
wenn jetzt die beiden Kinder der Mutter ein Schriftstück vorlegen in dem die Zahlung festgelegt ist und sie dies unterschreibt hätten man dann nachträglich noch die Möglichkeit das anzufechten? Aufgrund in offensichtlichen Demenz vergisst sie viele Dinge aus der kurzen Vergangenheit und ist zudem teilweise leicht verwirrt, so das man
ihr unter Umständen so ein Schriftstück "unterschieben" könnte.

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#13
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4210x hilfreich)

Zitat (von kalle28):
die leider immer noch ärztlich diagnostiziert wurde,


Wie wäre es denn mal das in Angriff zu nehmen......

Solange das nicht durch ist, kann die Mutter erstmal alles mögliche rechtswirksam unterschreiben. Das später aus der Welt zu schaffen ist nicht unmöglich, aber der sehr viel einfachere Weg führt VORHER über den Arzt.

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#14
 Von 
kalle28
Status:
Beginner
(63 Beiträge, 3x hilfreich)

Der Termin dafür ist schon gemacht aber wie bei allen Fachärzten leider nicht sehr zeitnah. Auf alle Fälle wird Kind 3 jetzt erstmal die Vorsorgevollmacht für die Mutter übernehmen.

-- Editiert von kalle28 am 27.02.2019 10:25

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#15
 Von 
FräuleinE.
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 7x hilfreich)

Wurde die Vorsorgevollmacht denn schon ausgestellt, also vor längerer Zeit? Soweit ich weiß, kann sie nur ausgestellt werden, wenn die Person noch geschäftsfahig ist.

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#16
 Von 
kalle28
Status:
Beginner
(63 Beiträge, 3x hilfreich)

Nein die Vorsorgevollmacht wurde noch nicht ausgestellt. Aber der Normalfall ist die Geschäftsfähigkeit. Folge: wer im Streitfall etwas anderes behauptet, muss dies (vor Gericht) beweisen.

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#17
 Von 
DumitruKurier
Status:
Praktikant
(622 Beiträge, 154x hilfreich)

Sagt deiner Mutti: Verjubel die Kohle, bevor die Hyänen das alles fressen

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#18
 Von 
kalle28
Status:
Beginner
(63 Beiträge, 3x hilfreich)

Ist nicht meine Mutter, aber egal.

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