Kleiner Pflichtteil

24. April 2013 Thema abonnieren
 Von 
Guenes257
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)
Kleiner Pflichtteil

Hallo,
ich bräuchte auch dringend eine Auskunft.
Mein Vater ist verstorben, war in zweiter Ehe verheiratet und mein Bruder und ich sind Erben. Mein Vater hat 5 Jahre vor seinem Tod seiner Ehefrau zwei Häuser mit Grundstück für € 30.000 verkauft (Wert tatsächlich ca. € 180.000). Das sonstige Erbe besteht aus Schulden, da mein Vater zwei Jahre lang im Koma lag und seine Frau systematisch alle Konten abgeräumt und Schulden gemacht hat. Bei der Beratung durch eine Fachanwältin wurde uns gesagt, daß die € 150.000 (€ 180.000 - € 30.000) als Schenkung berücksichtigt werden müssen. Wenn wir aber das Erbe wegen der Schulden ausschlagen, würden wir den "kleinen Pflichtteil", bekommen. Soweit uns bekannt ist, ist das doch nur unter Ehegatten möglich, oder?
Danke für hilfreiche Antworten.
Gruß
guenes

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47487 Beiträge, 16806x hilfreich)

quote:
Wenn wir aber das Erbe wegen der Schulden ausschlagen, würden wir den "kleinen Pflichtteil", bekommen. Soweit uns bekannt ist, ist das doch nur unter Ehegatten möglich, oder?


Das siehst Du richtig. Die Auskunft der Anwältin ist daher falsch.

Wenn Ihr ausschlagt, dann verliert Ihr auch den Anspruch auf den Pflichteil.


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#2
 Von 
Rechtsanwalt Lars Winkler
Status:
Schüler
(437 Beiträge, 331x hilfreich)

Hallo,

Kann es vielleicht sein, dass die Anwältin "(noch) einen kleinen Pflichtteil" gemeint und/oder gesagt hat? BTW: Welchen Fachanwaltstitel trägt sie eigentlich?

Gruß

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#3
 Von 
Guenes257
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,
das ist eine Anwältin für Erb- und Familienrecht und sie war früher mal selbst Richterin am Nachlassgericht.
Gruß
guenes

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#4
 Von 
Rechtsanwalt Lars Winkler
Status:
Schüler
(437 Beiträge, 331x hilfreich)

Hallo,

Kann es sein, dass uns hier nicht der gesamte Sachverhalt berichtet wird? Gibt es ein Testament? Sind dort Vermächtnisse, Teilungsanordnungen oder etwas in der Art angeordnet?

Edith fragt: Wenn man die Schenkungen (bzw. den Pflichtteilsergänzungsanspruch) berücksichtigt, wie sieht es dann im Verhältnis zu den Schulden aus? Ergibt sich ein Restanspruch für die Erben oder sind auch per Saldo nur Schulden vorhanden?

Gruß

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-- Editiert am 25.04.2013 09:47

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#5
 Von 
Guenes257
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,
ja es gibt ein Testament, wonach mein Vater Erbe nach unserer Mutter wurde und wir nach seinem Tod die Erben sind.Es sind keine Vermächtnisse oder sonstige Einschränkungen Bestandteil es Testamentes. Im Moment sind wir noch dabei uns Informationen über den Nachlass zu beschaffen, nachdem seine zweite Frau nicht bereit ist uns in irgendeiner Weise zu helfen. Sie steht auf dem Standpunkt, es gehört alles ihr. Mittlerweile wissen wir auch, daß sie die Häuser noch nicht einmal voll bezahlt hat. Würde man den ausstehenden Betrag hernehmen, wären die vorhandenen Schulden gedeckt. Dann hätten wir, lt. Anwältin, Anspruch auf einen Pflichtteil von 3/18 wenn wir das Erbe annehmen und 1/8 wenn wir das Erbe ausschlagen. Ist für uns leider alles etwas unverständlich, aber wir werden uns jetzt noch einmal beraten lassen.
Danke für die Anworten
Gruß guenes

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#6
 Von 
Guenes257
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Entschuldigung, nicht 3/18, sonder 3/16

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0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Rechtsanwalt Lars Winkler
Status:
Schüler
(437 Beiträge, 331x hilfreich)

Hallo,

Mal ganz generell: Wenn man hier brauchbare Antworten erwartet, dann muss man ganz einfach den relevanten Sachverhalt auch vollständig schreiben!

Einen Pflichtteil nach Erbausschlagung gibt es gemäß Paragraph 2306 BGB nur in ganz bestimmten Fällen, wenn nämlich der Erbe, etwa durch Vermächtnis oder Ähnliches, belastet ist. Das muss unbedingt hier mit angeführt werden! Mit einem Viertel oder der Hälfte des Sachverhalts kriegt man völlig andere Antworten und im Erbrecht kommt es praktisch immer auf die absoluten Details an...

Die Kollegin hat mit Sicherheit nicht den sogenannten großen oder kleinen Pflichtteil des Ehegatten gemäß Paragraph 1371 BGB gemeint, sondern einen größeren oder kleineren Pflichtteil, je nachdem ob das Erbe nun angenommen wird oder nicht. Ohne Kenntnis des Testamentsinhalts kann damit hier keiner vernünftige Antworten geben. Zum Hellsehen sind halt die wenigsten begabt...

In diesem Sinne: Wenn man eine Frage hat, bitteschön etwas Mühe machen und nicht nur ein paar Brocken die Runde werfen.

Gruss

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