Können Geschwister über §1925 auch als Erben 1. Ordnung gelten?

15. Januar 2022 Thema abonnieren
 Von 
argus11
Status:
Frischling
(33 Beiträge, 0x hilfreich)
Können Geschwister über §1925 auch als Erben 1. Ordnung gelten?

Hallo, ich hätte eine Frage zu einer Formulierung in §1925 Abs. 3:

§1925 BGB:
(3) Lebt zur Zeit des Erbfalls der Vater oder die Mutter nicht mehr, so treten an die Stelle des Verstorbenen dessen Abkömmlinge nach den für die Beerbung in der ersten Ordnung geltenden Vorschriften.

Klar ist, dass im Fall eines noch lebenden Elternteils die Kinder des Vaters oder der Mutter erben (50%). Gemäß dem Text sollen sie aber wie Erben 1. Ordnung behandelt werden. Da Geschwister aber als Erben 2. Ordnung gelten und nur einen steuerlichen Freibetrag von 20000 Euro haben, können die Geschwister so im Falle einer verstorbenen, kinderlosen Schwester über den ebenfalls verstorbenen Vater wie Erben 1. Ordnung behandelt werden. Haben die Geschwister dann also einen Freibetrag von 400000 Euro? Oder liege ich da völlig falsch?

VG
argus11

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47654 Beiträge, 16842x hilfreich)

Zitat (von argus11):
Gemäß dem Text sollen sie aber wie Erben 1. Ordnung behandelt werden.


Das steht da aber nicht.

Bitte den Gesetzestext nochmal ganz langsam und in Ruhe lesen.

Zitat (von argus11):
Haben die Geschwister dann also einen Freibetrag von 400000 Euro? Oder liege ich da völlig falsch?


Ja, Du liegst völlig falsch.
Selbst wenn Geschwister Erben 1. Ordnung wären, würde das nicht dazu führen, dass sie einen Freibetrag von 400.000€ hätten.

Es ist ohnehin nicht so, dass alle Erben 1. Ordnung einen Freibetrag von 400.000€ haben. Umgekehrt können sogar Personen, die gesetzlich gar nicht erbberechtigt sind einen Freibetrag von 400.000€ haben.

Daher richtet sich der Freibetrag nicht nach der Ordnung der Erben, sondern alleine nach § 16 ErbStG

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#2
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8056 Beiträge, 4512x hilfreich)

Zitat (von argus11):
Gemäß dem Text sollen sie aber wie Erben 1. Ordnung behandelt werden.

Nein, das steht dort nicht.
Zitat:
Da Geschwister aber als Erben 2. Ordnung gelten und nur einen steuerlichen Freibetrag von 20000 Euro haben, können die Geschwister so im Falle einer verstorbenen, kinderlosen Schwester über den ebenfalls verstorbenen Vater wie Erben 1. Ordnung behandelt werden.

Nein, aus der Erben 2. Ordnung können keine Erben 1. Ordnung werden.
Zitat:
Haben die Geschwister dann also einen Freibetrag von 400000 Euro?

Nein.
Zitat:
Oder liege ich da völlig falsch?

Da liegst du falsch.

-- Editiert von cruncc1 am 15.01.2022 19:06

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
argus11
Status:
Frischling
(33 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

hab ich ganz in Ruhe mehrmals durchgelesen. Hier nochmal der fragliche Auszug aus dem Gesetz:

"...so treten an die Stelle des Verstorbenen dessen Abkömmlinge nach den für die Beerbung in der ersten Ordnung geltenden Vorschriften..."

Ich verstehe das so, dass in diesem speziellen Fall die Vorschriften gelten, die auch für Erben 1. Ordnung gelten würden. Wenn dem nicht so ist, ergäbe dieser Passus ja gar keinen Sinn. Wieso also der Hinweis auf die 1. Ordnung? Wenn wir als Geschwister Erben 2. Ordnung sind und "bleiben", dann könnte man den Hinweis auf die Vorschriften der 1. Ordnung einfach weglassen und gut ist es.

Ich sehe das vielmehr so, dass das Erbe meiner verstorbenen Schwester auf Mutter und Vater übertragen worden wäre, wenn beide noch leben würden. Jeder meiner Eltern bekäme 50%. Da aber mein Vater seit langem bereits verstorben ist und nur noch meine Mutter lebt, bekommt sie logischerweise 50% und mein Vater theoretisch ebenfalls 50%. Da er aber nicht mehr lebt, "vererbt" er sozusagen sein Erbe auf seine Kinder und das würde logischerweise die Vorschriften der 1. Ordnung implizieren und damit auch Folgen für die Steuerklasse und die Freibeträge haben. Daher auch dieser farbige Passus in dem obigen Zitat. Was die Freibeträge angeht, so sind die in § 16 ErbStG nur allgemein geregelt. Wir haben hier den Sonderfall, dass mein verstorbener Vater als "nachfolgender Erblasser" angesehen wird. Würde mein Vater noch leben, bekäme er ja 50% des Erbes. Stirbt er dann kurze Zeit später, würden wir das Erbe bekommen, aber nicht als Erben 2. Klasse, sondern als Erben 1. Klasse, weil wir ja direkte Abkömmliche meines Vaters wären. Ich denke, dass dieser Passus so zu interpretieren wäre.

Wenn ihr anderer Auffassung seid, dann erklärt mir doch bitte, warum dieser Passus hier überhaupt vorhanden ist. Was soll das bewirken?

Danke
argus11

-- Editiert von argus11 am 16.01.2022 10:30

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Ballivus
Status:
Lehrling
(1127 Beiträge, 303x hilfreich)

Zitat (von argus11):
"...so treten an die Stelle des Verstorbenen dessen Abkömmlinge nach den für die Beerbung in der ersten Ordnung geltenden Vorschriften..."

Das verweist lediglich auf die sinngemäße Anwendung von § 1924 Abs.2 - 4.
Zitat (von argus11):
Ich sehe das vielmehr so, dass das Erbe meiner verstorbenen Schwester auf Mutter und Vater übertragen worden wäre, wenn beide noch leben würden. Jeder meiner Eltern bekäme 50%. Da aber mein Vater seit langem bereits verstorben ist und nur noch meine Mutter lebt, bekommt sie logischerweise 50% und mein Vater theoretisch ebenfalls 50%. Da er aber nicht mehr lebt, "vererbt" er sozusagen sein Erbe auf seine Kinder und das würde logischerweise die Vorschriften der 1. Ordnung implizieren und damit auch Folgen für die Steuerklasse und die Freibeträge haben. Daher auch dieser farbige Passus in dem obigen Zitat. Was die Freibeträge angeht, so sind die in § 16 ErbStG nur allgemein geregelt. Wir haben hier den Sonderfall, dass mein verstorbener Vater als "nachfolgender Erblasser" angesehen wird. Würde mein Vater noch leben, bekäme er ja 50% des Erbes. Stirbt er dann kurze Zeit später, würden wir das Erbe bekommen, aber nicht als Erben 2. Klasse, sondern als Erben 1. Klasse, weil wir ja direkte Abkömmliche meines Vaters wären. Ich denke, dass dieser Passus so zu interpretieren wäre.

Das ist einfach so grundlegend falsch, dass ich mir nicht die Mühe machen will dir das zu erklären.
Vielleicht erbarmt sich ja jemand. Alternativ kannst du natürlich eine Suchmaschine deiner Wahl bemühen. Würde für dich noch als Zusatz "leichte Sprache" hinzufügen.

-- Editiert von Ballivus am 16.01.2022 11:25

Signatur:

Meine Beiträge besser schnell lesen, bevor sie wieder gelöscht werden.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
argus11
Status:
Frischling
(33 Beiträge, 0x hilfreich)

:???:

-- Editiert von argus11 am 16.01.2022 13:53

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47654 Beiträge, 16842x hilfreich)

Zitat (von Ballivus):
Würde für dich noch als Zusatz "leichte Sprache" hinzufügen.


Der § 1925 BGB ist doch schon in einfacher Sprache geschrieben.

Ich staune gerade, wie man eine vermeintlich klare Vorschrift dermaßen missverstehen kann.

Auch die restlichen Ausführungen offenbaren erhebliche Defizite im Textverständnis.

Zitat (von argus12):
Was die Freibeträge angeht, so sind die in § 16 ErbStG nur allgemein geregelt.


Das Gegenteil ist richtig. Der § 16 ErbStG regelt die Freibeträge präzise und abschließend. Er lässt keinen Raum für Auslegungen.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Ballivus
Status:
Lehrling
(1127 Beiträge, 303x hilfreich)

Zitat (von hh):
Der § 1925 BGB ist doch schon in einfacher Sprache geschrieben.

Absolut, wollte nur nicht explizit beleidigend werden.

Signatur:

Meine Beiträge besser schnell lesen, bevor sie wieder gelöscht werden.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
argus11
Status:
Frischling
(33 Beiträge, 0x hilfreich)

Und ich staune gerade, wie despektierlich der Ton in diesem Forum geworden ist. Mir erhebliche Defizite im Textverständnis zu attestieren, ist schon starker Tobak.

Ich wollte im Prinzip nur wissen, warum die Formulierung "nach den für die Beerbung in der ersten Ordnung geltenden Vorschriften" im Paragraf §1925 Abs. 3 steht, wenn die Geschwister ja sowieso als Erben 2. Ordnung behandelt werden? Leider ist bisher keiner von euch auf diesen Passus eingegangen.

Die Formulierung ist meiner Ansicht nach missverständlich, wenn die Vorschriften der ersten Ordnung in so einem Fall nicht zum Zuge kommen sollen. Dass ich in Relation zu meiner verstorbenen Schwester Erbe 2. Ordnung bin, ist mir klar, denn das ist in Absatz 1 klar geregelt. Und es wäre auch für den Fall vollkommen klar, sollte es nur noch meine Schwester und mich als Erben geben, denn dann würde das Erbe ja von Geschwister zu Geschwister direkt gehen.

Schönen Abend
argus11

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47654 Beiträge, 16842x hilfreich)

Zitat (von argus11):
Leider ist bisher keiner von euch auf diesen Passus eingegangen.


Doch, @Ballivus hat es doch gut im ersten Absatz seiner Antwort erklärt.

Zitat (von argus11):
Die Formulierung ist meiner Ansicht nach missverständlich


Ich habe echt Probleme nachzuvollziehen, was an der Formulierung missverständlich sein soll. Da ich nicht wirklich verstehe, welchen Knoten Du im Kopf hast, fällt es mir auch schwer, durch andere Formulierungen diesen Knoten aufzulösen.

Zitat (von argus11):
wenn die Vorschriften der ersten Ordnung in so einem Fall nicht zum Zuge kommen sollen.


Die Vorschriften wie für Erben 1. Ordnung kommen doch zum Zuge. Das steht da doch wörtlich. Nur führt das nicht dazu, dass aus Erben 2. Ordnung nun plötzlich Erben 1. Ordnung werden. Davon steht da nämlich nichts.

Gesetzgeber hätte auch alternativ den Text des § 1924 Abs. 2-4 BGB im § 1925 BGB wiederholen können.

Auch im § 16 ErbStG liest Du scheinbar Dinge, die da offensichtlich nicht stehen.

0x Hilfreiche Antwort

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