Hallo zusammen,
ich würde euch gern um Rat bei folgendem Sachverhalt fragen:
Die Verstorbene hat zwei Kinder, die alleinige Erben sind. Der Sohn A hatte eine Kontovollmacht über den Tod hinaus. Nun erfährt der andere Sohn B bei der Durchsicht der Kontoauszüge, dass A kurze Zeit nach dem Tod der Verstorbenen an sich selbst eine glatte vierstellige Summe mit dem Betreff „Auslagen" überwiesen hat. Nun die Frage: Darf A sich mit der noch bestehenden Vollmacht einfach so nach dem Todesfall ohne Nachweis der Auslagen und ohne Rücksprache mit B Geld auf sein Konto überweisen? In meinen Augen müsste das ja eigentlich schon Erbmasse sein, über die nur beide gemeinsam verfügen können. Um was es sich bei den Auslagen handelte, kann B eigentlich nur spekulieren. Vermutlich sind damit die Aufwendungen gemeint, die A im Zusammenhang mit der Pflege der Verstorbenen hatte. Die Kosten des Pflegeheims und die Bestattungskosten wurden jedoch jeweils separat vom Konto abgebucht.
Vielen Dank für eure Hilfe!
Konto-Abbuchung nach Todesfall
27. Oktober 2020
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Frage vom 27. Oktober 2020 | 14:42
Von
Status: Frischling (4 Beiträge, 0x hilfreich)
Konto-Abbuchung nach Todesfall
#1
Antwort vom 27. Oktober 2020 | 15:39
Von
Status: Schüler (211 Beiträge, 77x hilfreich)
Vielleicht sollte man diese Frage besser dem Bruder stellen. Er wird ja wissen welche Auslagen er hatte.
#2
Antwort vom 27. Oktober 2020 | 15:54
Von
Status: Frischling (4 Beiträge, 0x hilfreich)
Zitat :Vielleicht sollte man diese Frage besser dem Bruder stellen. Er wird ja wissen welche Auslagen er hatte.
Es geht hier ja eher um die grundsätzliche Frage, ob sich der Bruder A nach dem Todesfalls einfach selbst und ohne Rücksprache Geld für unbelegte Auslagen überweisen und damit im Alleingang über den Nachlass verfügen darf.
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#3
Antwort vom 27. Oktober 2020 | 17:50
Von
Status: Unbeschreiblich (50012 Beiträge, 17522x hilfreich)
Wenn es die Auslagen tatsächlich gab, dann darf er das. Sohn A muss aber gegenüber Sohn B Art und Höhe der Auslagen belegen. Sollte es sich dabei z.B. um die Beerdigungskosten gehandelt haben, dann ist das in Ordnung.
Zitat:In meinen Augen müsste das ja eigentlich schon Erbmasse sein, über die nur beide gemeinsam verfügen können.
Nein, mit einer Vollmacht ünber den Tod hinaus darf Sohn A auch alleine über das Kontoguthaben verfügen, allerdings nur für berechtigte Ansprüche. Wenn Sohn B nicht möchte, dass das so ist, dann muss er die Vollmacht widerrufen.
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