Konto verschwiegen, Geld abgehoben

26. Juli 2014 Thema abonnieren
 Von 
Ronald123
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 2x hilfreich)
Konto verschwiegen, Geld abgehoben

Einen schönen guten Tag,

ich muss folgenden Fall aufklären bzw. bewerten:

Mutter stirbt (Vater schon tot) und Erbe wird per gemeinsamer Auseinandersetzung einvernehmlich geteilt (2 Schwestern).
Soweit so gut.

Jetzt stellt sich heraus (3 Jahre nach dem Erbfall), dass die eine Schwester Vollmacht über ein unbekanntes Bankkonto der Mutter hatte und dort kurz vor deren Tod einen mittleren 5-stelligen Betrag abgehoben hat und dies verschwiegen hat (das Konto war danach leer). Sie stellt sich auf den Standpunkt, dass dies von der verstorbenen Mutter so gewollt war und ihr deshalb das Geld zustünde. Testament gibt es keins.

Frage: Ist dies so richtig, muss ich das akzeptieren oder kann ich die Hälfte des Betrages verlangen und ist dies sogar ggf. strafrechtlich relevant?

Danke.

Testament oder Erbe?

Testament oder Erbe?

Ein erfahrener Anwalt im Erbrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Erbrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Blaki
Status:
Praktikant
(861 Beiträge, 752x hilfreich)

Guten Abend,

das Geld gehört (aus Ihrer Sicht leider) nicht zur Erbmasse.

Es gilt, dass lediglich Bargeldbestäde zum Zeitpunmkt des Todesfalls des Erblassers dazu gehören. Was der / die Verstorbene vorher aus welchem Grund verfügte? Wer weis es?

Wie Sie das auch immer gegenüber Ihrer Schwester werten wollen. Das Geld ist für Sie weg. Sie könnten kaum Rechtsansprüche durchsetzen.

Leider ist das so.

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8019 Beiträge, 4498x hilfreich)

So klar sehe ich das durchaus nicht.

Das Geld könnte auch unterschlagen worden sein. Kann denn die Tochter beweisen, dass es sich um eine Schenkung handelt?

Ich empfehle einen RA aufzusuchen.


-----------------
" "

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Blaki
Status:
Praktikant
(861 Beiträge, 752x hilfreich)

cruncc1: Nicht die Nehmerin des Geldes müsste beweisen, dass sie das Geld nicht unterschlagen hätte. Der Anspruchsteller müsste diesen Beweis führen. Wie sollte er das tun, da die Geldgeberin verstorben ist?

Ihr Rat ist blödsinnig und geht an der Beweislast vorbei. Zudem verwechseln Sie die straf- mit der zivielrechtlichen Berurteilung des Sachverhaltes. Nur wenn die Geldnehmerin tatsächlich wegen Veruntreuung verurteilt werden sollte, könnten die übrigen Anspruchsberechtigten einen Anspruch auf anteilige Beteiligung am erhalten Geld zivielrechtlich einklagen können. Das ist nicht zu sehen. Lassen Sie Ihre dummen Ratschläge.

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119640 Beiträge, 39758x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Nur wenn die Geldnehmerin tatsächlich wegen Veruntreuung verurteilt werden sollte, könnten die übrigen Anspruchsberechtigten einen Anspruch auf anteilige Beteiligung am erhalten Geld zivielrechtlich einklagen können. <hr size=1 noshade>

Das ist schlicht falsch, da zivilrechtliche Ansprüche regelmäßig unabhänging von den strafrechtlichnen Beurteilung existieren.



quote:<hr size=1 noshade>Nicht die Nehmerin des Geldes müsste beweisen, dass sie das Geld nicht unterschlagen hätte. Der Anspruchsteller müsste diesen Beweis führen. <hr size=1 noshade>

Falsch, das müsste der z.B. Staatsanwalt machen, der ist in strafrechtlichen Angelegenheiten zuständig.



quote:<hr size=1 noshade>Wie sollte er das tun, da die Geldgeberin verstorben ist? <hr size=1 noshade>

Die Aussage der Verstorbenen wäre nicht das einzige Beweismittel ...



quote:<hr size=1 noshade>Das Geld ist für Sie weg. Sie könnten kaum Rechtsansprüche durchsetzen. <hr size=1 noshade>

Das ist schlicht falsch.
Auch wenn es eine Schenkung war, beeinflusst das die Höhe des Erbes durchaus.

In diesem Sinne zitiere ich
quote:<hr size=1 noshade>Lassen Sie Ihre dummen Ratschläge. <hr size=1 noshade>

und rate der Fragestellerin sich in Anbetracht des Betrages von einem Anwalt beraten und eventuell auch vertreten zu lassen.





-----------------
"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Ronald123
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 2x hilfreich)

Danke schon mal für die Hinweise.
Wie ich sehe, sind die Experten wieder einmal verschiedener Meinung.

Da ich gerade in der "Aufklärungsphase" mit der Bank bin:

Wäre der geschilderte Sachverhalt anders zu beurteilen (Geld vom Konto der Mutter abgehoben und verschwiegen) wenn das kurz NACH dem Tod der Mutter geschehen wäre?

Danke für Hinweise.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119640 Beiträge, 39758x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Wie ich sehe, sind die Experten wieder einmal verschiedener Meinung. <hr size=1 noshade>

Hier gibt es keine Experten, nur Laien in einem Meinungsforum ...

Expersten gibt es z.B. hier: http://www.frag-einen-anwalt.de/
;)



quote:<hr size=1 noshade>Wäre der geschilderte Sachverhalt anders zu beurteilen (Geld vom Konto der Mutter abgehoben und verschwiegen) wenn das kurz NACH dem Tod der Mutter geschehen wäre? <hr size=1 noshade>

Da die Erbmasse mit dem Ableben entsteht, wäre dann zivil- wie strafrechtlich eine andere Bewertung möglich.





-----------------
"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

-- Editiert Harry van Sell am 27.07.2014 23:06

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.043 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.962 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen