Hallo zusammen,
ein Miterbe unserer Erbengemeinschaft hat einen gemeinschaftlichen Erbschein beantragt, ohne dass die anderen gefragt wurden. Ich habe mich als Beteiligte hinzuziehen lassen, aber keine Einwendungen erhoben oder sonst mich geäußert. Der Erbschein ist jetzt erteilt. Nun bekam ich heute (natürlich Freitag Nachmittag... ) vom Nachlassgericht einen Brief mit der Mitteilung man wolle den Nachlasswert festsetzen so wie der Miterbe es im Nachlassverzeichnis mitgeteilt hat nach 40 gnotkg und mir Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Ich bin ja nicht Antragsteller und muss doch dann auch nicht die Kosten für den Erbschein tragen, oder?
Was soll ich denn da Stellung zu nehmen?
Weiß das jemand?
VG
Die Ahnungslose
-- Editiert von Ahnungslose345 am 04.03.2022 17:22
Kosten Erbschein Beteiligte
Testament oder Erbe?
Testament oder Erbe?
ZitatIch bin ja nicht Antragsteller und muss doch dann auch nicht die Kosten für den Erbschein tragen, oder? :
Richtig
ZitatWas soll ich denn da Stellung zu nehmen? :
Du wolltest doch beteiligt werden. Warum beschwerst Du Dich dann, wenn Du jetzt beteiligt wirst?
ZitatWeiß das jemand? :
Du sollst Stellung dazu nehmen, ob die Angaben des Antragstellers korrekt sind.
Okay, danke für die Antwort!
Im Endeffekt kann es mir also vollkommen egal sein? Oder muss ich mich jetzt äußern, wenn sie zu seinen Ungunsten nicht korrekt sind? Er hat keine Angaben zu Erblasserschulden gemacht, die den Wert ja verringern würden...
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ZitatOder muss ich mich jetzt äußern, wenn sie zu seinen Ungunsten nicht korrekt sind? :
Du sollst Stellung nehmen. Daher ist Schweigen keine Option.
Natürlich kannst Du antworten, dass Dir keine weiteren Vermögenswerte bekannt sind.
Ich würde jetzt mal tippen, dass der TS Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird. Das ist so üblich. Im Regelfall kommt da nie eine Antwort und es wird auch keine erwartet.
Dazu müsste man aber den Wortlaut des Schreibens kennen, ich habe es zumindest noch nie anders gesehen.
Da das Verzeichnis auch dem Finanzamt mitgeteilt wird (§ 7 Absatz 2 und 3 ErbStDV), solltest du auch im eigenen Interesse prüfen, dass es halbwegs stimmt.
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