Hallo
Nehmen wir mal an Herr A verstirbt. In seiner LV ist kein Bezugsberechtigter eingetragen. Es gibt aber eine Standartklausel: erst Ehefrau, dann Kinder, usw. Ehefrau und Kinder sind aber schon lange von ihm getrennt lebend -nicht geschieden. Im Testament ist Frau B bedacht. Diese hat kurz nach dem Tod von Herr A die Versicherung um zurückhaltung des Geldes gebeten, da Herr A immer gesagt hat, die(Frau+Kinder) bekämen das Geld nicht, sondern Frau C. Fällt das Geld wenigstens in die Erbengemeinschaft, oder wird das gar nicht angerechnet?
Viele Dank schonmal.......
LEBENSVERSICHERUNG auf PFLICHTTEIL anrechnen?
Testament oder Erbe?
Testament oder Erbe?



Wenn keine Scheidung eingereicht wurde, ist die Ehefrau des Verstorbenen Erbberechtigt. (Wurde die Scheidung eingereicht ist Ehepartner ab dem Moment nicht mehr erbberechtigt). Da A sie per Testament "enterbt" hat, steht ihr nur noch der Pflichteil zu (also 25% des Erbes), 25% Pflichtteil werden auf die Kinder verteilt, d.h. 50% erhält Frau B.
Was A mal bezüglich seiner LV gesagt hat, ist nicht relevant, entscheidend ist, was dazu schriftlich vorliegt. Liegt kein anderes Bezugsrecht vor, geht die LV an die Ehefrau unter Anrechnung auf ihr Pflichtteil.
Sie (Ehefrau) sollte die Police und die Sterbeurkunde einreichen und um die Auszahlung bitten.
Die Ehefrau(nicht geschieden) hat die LV schon bekommen, immerhin fast 35000€. Ihr Anwalt schreibt mir: Im Versicherungsschein ist der überlebende Ehegatte als bezugsberechtigt angegben-ist als Zuwendung unter Lebenden anzusehn und fällt demnach nicht in den Nachlaß. Die Zuwendung ist nicht auf den Pflichtteil anzurechnen. Das Eigengeschenk wird demnach nur gem.§2327BGB auf den Ergänzungsanspruch angerechnet(wird nicht geltend gemacht) und erfasst nicht den ordentlichen Pflichtteil.
Meine Frage ist, ob das stimmt? Gibt es keine Möglichkeit, den Betrag der LV anzurechnen, so daß sich der Pflichtteil reduziert, den ich ihr auszahlen muß?
-- Editiert von ralph71 am 11.10.2007 12:18:16
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Wäre sehr dankbar, wenn noch jemand einen Tip hätte.......
...Wurde die Scheidung eingereicht ist Ehepartner ab dem Moment nicht mehr erbberechtigt...
Das stimmt so nicht.
Die Scheidung müsste zumondest rechtshängig sein, der Antrag müsste dem Gegner also bereits zugestellt worden sein.
...geht die LV an die Ehefrau unter Anrechnung auf ihr Pflichtteil...
Das sehe ich auch nicht so, ich würde dem Anwalt zustimmen.
-- Editiert von cuno am 14.10.2007 17:44:36
Das Problem des Falles ist doch:
Ist die Ehefrau durch die formularmäßigen Klausel tatsächlich wirksam als Bezugsberechtigte bezeichnet worden?
Dies könnte man anzweifeln, weil die individuelle Bezeichnung des Bezugsberechtigten bei Abschluss des Lebensversicherungsvertrages und auch später durch den Erblasser unterblieben ist ( es sei denn, er hat in Bezug auf Frau C auch bei der Lebensversicherungsgesellschaft eine entsprechende Angabe gemacht - wäre zu überprüfen).
Die Bezeichung des Bezugsberechtigten ist ja auf dem Vertragsvordruck und damit zunächst einmal durch die Versicherungsgesellschaft erfolgt. Das nicht ausgefüllte Formular gibt aber keinen Aufschluss darüber, ob sich der Erblasser hierüber Gedanken gemacht hat.
Die Bezeichnung des Bezugsberechtigten ist m.E. keine reine Formalie, die man den Bestimmungen in einem Formularvertrag und damit der Bestimmung durch die Lebesversicherung überlassen kann, denn hiermit verbunden ist ja die letztlich Entscheidung des Versicherungsnehmers, wessen Vermögenssphäre die Versicherungszahlung zuzuordnen sein soll, die aus seinem eigenen Vermögen finanziert wird.
Gesetzlich geregelt ist ausdrücklich nur der Fall, wann eine formularmäßige Formulierung zwingend als Bezeichnung anzuerkennen ist, nämlich wenn sie "an die Erben" (§ 167 Abs. 2 VVG
).
Nachdem das Interesse des Fragestellers in der Zugehörigkeit der Versicherungssumme zum Nachlass liegt, würde ich entsprechend Druck machen.
-- Editiert von Haarhaus am 17.10.2007 16:41:52
Vielen Dank an Haarhaus, sie haben mir schonmal sehr geholfen. Und Mut gemacht, da weiter zu forschen.
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