Hallo zusammen,
ich habe eine etwas komplizierte Anfrage und wir verzweifeln mit Grundbuchamt, Steuerberater und Notaren ...
Folgendes Szenario:
1. Es gibt ein Landwirtschaftsbetrieb der seit mehreren Generation in der Familie meiner Frau ist. Es handelt sich hier um ein Haus (Privatbesitz) und eine Scheune + mehrere Äcker (Betrieb). Alle Äcker sind verpachtet.
2. Die Eigentümerin (nennen wir sie Oma) verstirbt 2018 und vererbt den Landwirtschaftsbetrieb an einen Sohn (nennen wir ihn Onkel). Der andere Sohn (Vater) hatte bereits schon etwas bekommen.
3. Der Onkel verstirbt 2021
4. Es gibt kein Testament, jedoch hat der Bruder (Vater) eine Vollmacht über alles
5. Vater hat 4 Töchter (eine davon ist meine Frau)
So, nun war folgender Plan:
1. Vater verzichtet auf sein Erbe und Töchter sollen alles zu gleichen Teilen in einer Erbengemeinschaft erben
2. Da keine gerade Linie --> Hohe Erbschaftssteuer
Erste Frage:
Ist es möglich, dass der Betrieb aufgrund des fehlenden Testaments des Onkels wieder zurück an die Oma geht und dann an alle 4 Enkel vererbt wird? So dass man eine gerade Linie hat?
Anscheinend wäre das wohl möglich, wir werden aktuell jedoch leider sehr schlecht beraten.
Zweite Frage:
Ich habe gelesen, dass wenn der Betrieb für ein paar Jahre fortgeführt wird, man keine Erbschaftssteuer bezahlt. Es gibt hier wohl Abstufungen in den Jahren.
Ist das so richtig und würde das hier zutreffen?
Und gilt das auch für reine Verpachtungen? Sonst wird nichts mehr gemacht.
Dritte Frage:
Wenn wir den Betrieb nun kündigen und verkaufen würden, muss wohl 50% des Gewinns versteuert werden. Also die Differenz vom damaligen Kaufwert zu jetzigen Verkaufswert.
Was aber wenn der Betrieb und die Äcker damals schon vererbt wurden und vermutlich irgendwann um 1900 mal gekauft wurden?
Vierte Frage:
Wenn wir nun den Betrieb kündigen würden, dann 10 Jahre warten, könnten wir ihn steuerfrei verkaufen, richtig? Wenn man es jetzt machen würde, fällt jedoch die Erbschaftssteuer an vermutlich
--> Fazit: Wäre es schlau, den Betrieb nun ein paar Jahre fortzuführen um kein Erbschaftssteuer zu bezahlen, dann zu kündigen und nach weiteren 10 Jahren zu verkaufen um keine Gewinnsteuer zu bezahlen?
Zudem ist noch der Punkt, dass der Onkel den Betrieb wohl seit Jahren aufgelöst hat und es aber dafür keine Belege gibt. Keine Ahnung wie man damit umgehen könnte.
Es wäre für uns das Beste, wenn wir einfach alles jetzt verkaufen könnten und dann eben die Erbschaftssteuer bezahlen würden. Hat ja auch einen Sinn diese Steuer und würden wir natürlich auch in Kauf nehmen.
So das wars
Wir sind wirklich über jeden qualifiziert Tipp dankbar.
Landwirtschaftsbetrieb geerbt
29. August 2022
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Frage vom 29. August 2022 | 10:24
Von
Status: Frischling (42 Beiträge, 0x hilfreich)
Landwirtschaftsbetrieb geerbt
Testament oder Erbe?
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#1
Antwort vom 29. August 2022 | 10:35
Von
Status: Unbeschreiblich (120096 Beiträge, 39830x hilfreich)
ZitatWenn wir den Betrieb nun kündigen :
Einen Betrieb kann man nicht kündigen.
Man kann ihn stilllegen, aufgeben, abmelden.
#2
Antwort vom 29. August 2022 | 10:41
Von
Status: Frischling (42 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatMan kann ihn stilllegen, aufgeben, abmelden. :
Ja das meinte ich auch damit
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#3
Antwort vom 29. August 2022 | 10:47
Von
Status: Unbeschreiblich (47616 Beiträge, 16830x hilfreich)
ZitatIst es möglich, dass der Betrieb aufgrund des fehlenden Testaments des Onkels wieder zurück an die Oma geht :
Nein, da die Oma bereits verstorben war.
ZitatIch habe gelesen, dass wenn der Betrieb für ein paar Jahre fortgeführt wird, man keine Erbschaftssteuer bezahlt. Es gibt hier wohl Abstufungen in den Jahren. :
Ist das so richtig und würde das hier zutreffen?
Das ist richtig.
ZitatUnd gilt das auch für reine Verpachtungen? :
Ja, das gilt auch dafür, da verpachtetes Land nicht zum Verwaltungsvermögen gehört (§ 13b Abs. 4 Nr. 1 f) ErbStG)
ZitatWenn wir den Betrieb nun kündigen und verkaufen würden, muss wohl 50% des Gewinns versteuert werden. Also die Differenz vom damaligen Kaufwert zu jetzigen Verkaufswert. :
Was aber wenn der Betrieb und die Äcker damals schon vererbt wurden und vermutlich irgendwann um 1900 mal gekauft wurden?
Für solche Fälle gibt es pauschale Regelungen.
ZitatWenn wir nun den Betrieb kündigen würden, dann 10 Jahre warten, könnten wir ihn steuerfrei verkaufen, richtig? :
Ja, denn schließlich fällt die Steuer mit der Betriebaufgabe (=Kündigung) an und nicht mit dem Verkauf.
ZitatFazit: Wäre es schlau, den Betrieb nun ein paar Jahre fortzuführen um kein Erbschaftssteuer zu bezahlen, dann zu kündigen und nach weiteren 10 Jahren zu verkaufen um keine Gewinnsteuer zu bezahlen? :
Die Gewinnsteuer kann dadurch nicht umgangen werden.
#4
Antwort vom 29. August 2022 | 10:53
Von
Status: Frischling (42 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatFür solche Fälle gibt es pauschale Regelungen. :
Kann man das irgendwo nachlesen?
ZitatJa, denn schließlich fällt die Steuer mit der Betriebaufgabe (=Kündigung) an und nicht mit dem Verkauf. :
Das verstehe ich nicht. Grade dann müsste ich doch die Steuer zahlen und es ändert nichts durch die Haltedauer?
Meinst du vielleicht "fällt die Steuer NICHT mit der Betriebaufgabe (=Kündigung) an"?
#5
Antwort vom 29. August 2022 | 11:30
Von
Status: Unbeschreiblich (47616 Beiträge, 16830x hilfreich)
ZitatKann man das irgendwo nachlesen? :
§ 55 EStG
ZitatDas verstehe ich nicht. Grade dann müsste ich doch die Steuer zahlen und es ändert nichts durch die Haltedauer? :
Es kann natrürlich passieren, dass der Gewinn im Rahmen der Privatentnahme versteuert werden muss und bei anschließendem Verkauf innerhalb von 10 Jahren muss ein weiterer Gewinn nochmal versteuert werden.
Beispiel:
Im Rahmen der Betriebsaufgabe werden 1.000m² Ackerland in das Privatvermögen überführt. Das Ackerland hat einen Bodenrichtwert von 5€/m², also insgesamt einen Wert von 5.000€. Der Buchwert nach § 55 EStG beträgt 2€/m², also 2.000€. Dann sind im Rahmen der Betriebsaufgabe 3.000€ zu versteuern.
Wenn dieses Ackerland dann nach weiteren 5 Jahren für 7.000€ verkauft wird, dann entfällt auf den weiteren Gewinn von 2.000€ erneut Einkommensteuer an. Nach Ablauf von 10 Jahren wird weiterer Gewinn jedoch nicht versteuert.
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