Hallo,
Ich habe mal gehört man darf Online nur allgemein fragen und keine genauen Sachverhalte besprechen daher halte ich mich so allgemein wie möglich.
Mal angenommen ein Ehepaar hat 3 Kinder.
Kind A soll das Haus und das Grundstück erben. Das Haus hat 3 Wohnungen.
Kinder B und C sollen im Gegenzug jeweils 50.000€ erhalten.
Der Rest vom Privatvermögen soll unter allen Kindern zu gleichen Teilen aufgeteilt werden.
Dies wurde so im gemeinsamen Testament der Eltern festgelegt. Der Vater ist vor einigen Jahren verstorben.
Nun erfährt Kind A, dass Kind B ein Lebenslanges Wohnrecht für eine der 3 Wohnungen im Grundbuch von der Mutter eingetragen bekommen hat, nach dem Tod des Ehegatten. Dies wurde zwischen Kind B und der Mutter geheim gehalten.
Die Frage ist nun ob das Lebenslange Wohnrecht auf das Erbe angerechnet werden kann. Hat Kind B weiterhin einen Anspruch auf die 50.000€?
Wenn das Erbe doch erst komplett an die Mutter geht ist das dann nicht ein Berliner Testament und kann nachträglich nicht mehr geändert werden und das Lebenslange Wohnrecht ist nicht rechtens?
Ich bedanke mich im Voraus für eure Meinungen.
LG
Brogart
Lebenslanges Wohnrecht im Erbfall
12. Juli 2018
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Frage vom 12. Juli 2018 | 19:26
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Lebenslanges Wohnrecht im Erbfall
Testament oder Erbe?
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#1
Antwort vom 12. Juli 2018 | 20:24
Von
Status: Schlichter (7995 Beiträge, 4497x hilfreich)
Zitat:Die Frage ist nun ob das Lebenslange Wohnrecht auf das Erbe angerechnet werden kann.
Weshalb sollt das Wohnrecht angerechnet werden?
Zitat:Hat Kind B weiterhin einen Anspruch auf die 50.000€?
Ja.
Zitat:Wenn das Erbe doch erst komplett an die Mutter geht ist das dann nicht ein Berliner Testament und kann nachträglich nicht mehr geändert werden und das Lebenslange Wohnrecht ist nicht rechtens?
Die Einräumung des Wohnrechts hat keine Auswirkung auf das Testament.
#2
Antwort vom 12. Juli 2018 | 21:07
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Zitat:Die Einräumung des Wohnrechts hat keine Auswirkung auf das Testament.
Wieso sollte es keine Auswirkung sein? Auf Wikipedia habe ich dies dazu gefunden:
" Beeinträchtigt der überlebende Ehegatte die Erberwartung eines in einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament verbindlich eingesetzten Schlusserben durch Schenkungen an einen Dritten, kann der Dritte nach dem Tod des zuletzt verstorbenen Ehegatten zur Herausgabe der Zuwendung an den Schlusserben verpflichtet sein, wenn der Erblasser kein anerkennenswertes lebzeitiges Eigeninteresse an der Zuwendung hatte."
Das Lebenslange Wohnrecht kommt doch einer Schenkung zum Nachteil von Kind A gleich. Im Testament wird verfügt das Kind A das Haus erbt. Wenn Kind A das Haus aber nun nicht mehr uneingeschränkt nutzen kann ist das ein Nachteil.
Hier noch ein Auszug der Berliner Morgenpost:"
Obwohl die Nichten heute noch keine Rechte an Frau M.s Vermögen haben, ist es nicht zulässig, dass sie nun ihrem Lebenspartner aus ihrem Vermögen ein größeres Geschenk macht. Sie darf ihm das Haus, in dem Sie wohnt, nicht schenken. Für die Hälfte, die sie von Ihrem Mann gekauft hat, gilt nichts anderes als für ihr übriges Vermögen. Auch ein Wohnrecht, das sie für den Partner im Grundbuch eintragen lässt, wäre ein Geschenk, das im Widerspruch steht zu dem gemeinsamen Testament. Es wäre deshalb nicht zulässig."
Ich denke ich werde mir wohl doch in den nächsten Tagen einen Termin bei einem Anwalt für Erbrecht machen. Sie haben sehr gute Bewertungen, daher möchte ich Ihre Antwort nicht in Abrede stellen und mich dafür auch bedanken. Jedoch vermisse ich bei Ihnen die rechtliche Grundlage und ich bin eben zu einem anderen Ergebnis gekommen durch meine Googlerecherche.
LG
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