Leibliche Mutter verstorben, Stiefvater erbt alles - Erbvertrag.

31. Oktober 2020 Thema abonnieren
 Von 
karlheinz22
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)
Leibliche Mutter verstorben, Stiefvater erbt alles - Erbvertrag.

Hallo!

Meine Mutter ist verstorben. Sie war verheiratet - nicht mein leiblicher Vater.
Es besteht ein hoher Immobilienwert.

Die Immobilie wurde vor einigen Jahren gemeinsam gekauft, im Grundbuch steht soweit ich
weiß nur meine verstorbene Mutter.

Nun - völlig unerwartet - wurde ich enterbt. Es gab dafür keinen Grund, das Verhältnis zu meiner
Mutter war sehr gut. Das Verhältnis allerdings zu meinem Stiefvater, ist sehr bescheiden.

Wir können uns nicht wirklich leiden.

Es besteht ein notariell beglaubigter Erbvertrag, in diesem setzen sich beide Ehepartner als alleinige
Erben ein. Im Falle dass der überlebende Ehepartner auch stirbt, stehe ich als alleiniger Erbe im Erbvertrag.
Aktuell erbt mein Stiefvater also den gesamten Nachlass. Prinzipiell gar kein Problem, da ich bedacht werde.
(Dachte ich jedenfalls.)

Eine Klausel jedoch macht mich stutzig, als Beispiel:

In § 3 stehe ich als Alleinerbe bei Ableben des letzten Ehepartners (in diesem Fall Ableben des Stiefvaters).

In § 4 wird Bezug auf § 3 genommen:

§ 3 ist eine einseitige, nicht vertragsmäßige Verfügung. Die einseitige Verfügung kann jeder von uns jederzeit, insbesondere auch nach Annahme der Alleinerbschaft abändern oder teilweise und auch ganz widerrufen. Eine Bindung des überlebenden Ehegatten wird ausdrücklich nicht gewünscht.

Bedeutet für mich: Wenn meinem Stiefvater der Furz quer steht, dann lässt er den Erbvertrag umschreiben und mich als Alleinerben nach seinem Ableben herausnehmen und ich erbe überhaupt nichts von meiner Mutter.

Zu Lebzeiten sagte meine Mutter immer, dass ich und meine Frau das Haus erben. Kann ich natürlich nicht beweisen.

Wie verhält sich nun die ganze Geschichte wenn meiner Mutter die Immobilie - bspw. nach Grundbucheintrag, "alleine" gehört - wie errechnet sich dann der Pflichtteilsanspruch?

Und sofern beide im Grundbuch stehen, welchen Anspruch habe ich dann?

Ich weiß, dass mir in der moralischen Sicht keiner helfen kann, aber über einen Tipp wie ich mich verhalten könnte, wäre ich trotzdem dankbar.

Ich bedanke mich im Voraus vielmals für die Antworten!

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8040 Beiträge, 4510x hilfreich)

Zitat (von karlheinz22):
Nun - völlig unerwartet - wurde ich enterbt. Es gab dafür keinen Grund, das Verhältnis zu meiner Mutter war sehr gut.

Für eine Enterbung braucht man keinen Grund. Ich finde es durchaus nachvollziehbar, dass sich die Ehegatten zunächst als Alleinerben einsetzen.
Zitat:
Bedeutet für mich: Wenn meinem Stiefvater der Furz quer steht, dann lässt er den Erbvertrag umschreiben und mich als Alleinerben nach seinem Ableben herausnehmen und ich erbe überhaupt nichts von meiner Mutter.

Du erbst so oder so nichts von deiner Mutter. Allerdings kann er die Erbfolge nach seinem Ableben ändern.
Zitat:
Wie verhält sich nun die ganze Geschichte wenn meiner Mutter die Immobilie - bspw. nach Grundbucheintrag, "alleine" gehört - wie errechnet sich dann der Pflichtteilsanspruch?
Und sofern beide im Grundbuch stehen, welchen Anspruch habe ich dann?

Dein Pflichtteilsanspruch ist 1/4 in bar (gesetzlicher Güterstand und du keine Geschwister hast). Das gilt für den gesamten Nachlass deiner Mutter. Je nachdem gehört eben 100 % oder 50 % der Immobilie zum Nachlass.
Zitat:
Ich weiß, dass mir in der moralischen Sicht keiner helfen kann, aber über einen Tipp wie ich mich verhalten könnte, wäre ich trotzdem dankbar.

Du könntest mit dem Stiefvater einen Erbvertrag beurkunden lassten, in dem er dich zu einem Erben einsetzt. Diesen kann er nicht mehr ändern. Wenn er das ablehnt, kannst du entweder abwarten oder deinen Pflichtteilsanspruch geltend machen.

5x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4593 Beiträge, 554x hilfreich)

Zitat (von cruncc1):
Du erbst so oder so nichts von deiner Mutter.


Warum? Was ist mit dem Pflichtteil?

3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
karlheinz22
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)

Danke für deine schnelle Antwort, nicht selbstverständlich!

Du hast Recht, ich habe mich falsch ausgedrückt - ich erbe nichts. Es steht mir lediglich der Pflichtteil zu.

Ich habe keine Geschwister.

Angenommen die Immobilie hat einen bereinigten Marktwert von ca. 950.000,00€ - meine Mutter steht alleine
im Grundbuch - die Immobilie wurde aber innerhalb der Ehe erworben (Zugewinngemeinschaft) - errechnen sich die 25 % dann aus den 950.000,00 € wenn sonst kein weiteres Vermögen vorhanden ist, oder aus 475.000,00 €?

Danke!

-- Editiert von karlheinz22 am 31.10.2020 20:39

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4593 Beiträge, 554x hilfreich)

M.E. 1/4 aus 950.000 EUR

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8040 Beiträge, 4510x hilfreich)

Zitat (von Solan196):
Zitat (von cruncc1):
Du erbst so oder so nichts von deiner Mutter.


Warum? Was ist mit dem Pflichtteil?

Ein Pflichtteilsanspruch ist kein Erbe. Einen Pflichtteilsanspruch hat man nur, wenn man "enterbt" wurde.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4593 Beiträge, 554x hilfreich)

Ich denke schon, dass das Kind seinen Pflichtteil einfordern kann, und im Grunde ist es mir egal wie der Hund genannt wird.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
amz529033-63
Status:
Schüler
(312 Beiträge, 61x hilfreich)

Zitat (von Solan196):
Ich denke schon, dass das Kind seinen Pflichtteil einfordern kann, und im Grunde ist es mir egal wie der Hund genannt wird.


Bei dem beschriebenen schlechten Verhältnis muss der TE aber befürchten, dass der Ehemann der Mutter das Erbe gerade dann tatsächlich anders regelt - oder die Immobilie verkaufen muss, um den Pflichtteil zahlen zu können. Und selbst wenn er das nicht tut, wird bei den beschriebenen Werten beim Tod des Stiefvaters eine ordentliche Erbschaftsteuer fällig werden. Insgesamt ist die beschriebene Regelung aus Sicht des TE eine Katastrophe - der Freibetrag für das Erbe der Mutter wurde praktisch weggeworfen, der Stiefvater darf die Immobilie anderweitig weggeben etc.
Das ist nun nicht mehr zu ändern und ob dies von der Mutter mit Wissen und Wollen so geregelt wurde, ist ja auch unbekannt. Eine Einigung mit dem Stiefvater wäre wohl die beste Lösung.

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8040 Beiträge, 4510x hilfreich)

Zitat (von Solan196):
Ich denke schon, dass das Kind seinen Pflichtteil einfordern kann, und im Grunde ist es mir egal wie der Hund genannt wird.

Das wir hier in einem Juraforum schreiben, ist es nicht egal "wie der Hund" genannt wird!

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8040 Beiträge, 4510x hilfreich)

Zitat:
Und selbst wenn er das nicht tut, wird bei den beschriebenen Werten beim Tod des Stiefvaters eine ordentliche Erbschaftsteuer fällig werden.

Ein Stiefkind ist einem leiblichen Kind gleichgestellt und hat ebenfalls einen Freibetrag in Höhe von EUR 400.000.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47618 Beiträge, 16830x hilfreich)

Zitat:
Ein Stiefkind ist einem leiblichen Kind gleichgestellt und hat ebenfalls einen Freibetrag in Höhe von EUR 400.000.


Bei einem Vermögen von 950T€ wird trotzdem ordentlich Erbschaftsteuer fällig. Jedenfalls würde mit einer anderen Erbfolge erheblich weniger Erbschaftsteuer anfallen. Schon durch die Forderung des Pflichtteils würde die Erbschaftsteuer reduziert werden.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
aspergius
Status:
Praktikant
(923 Beiträge, 224x hilfreich)

Wenn der Stiefvater vor der Wahl steht ca. 250.000 in kurzer Zeit in bar auszahlen zu müssen, wird er vielleicht bereit sein einen Vertrag mit seiner Stieftochter zu vereinbaren. So viel Geld hat kaum Jemand herum liegen. In dem Vertrag müßte stehen, dass er seine Stieftochter als Erbin einsetzt. Die müßte m.M. nach notariell abgesichert werden.
Wenn der Stiefvater bösartig ist, kann er zu Lebzeiten aber alles verjubeln.
Andere Frage zur Steuerbelastung. Im Falle des Erbes sind die Freibeträge klar. Was ist aber bei dem Erhalt des Pflichtteils? Das ist ja kein Erbe? Gelten die gleichen Freibeträge?

Signatur:

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47618 Beiträge, 16830x hilfreich)

Zitat:
Was ist aber bei dem Erhalt des Pflichtteils? Das ist ja kein Erbe? Gelten die gleichen Freibeträge?


Ja, da gelten die gleichen Freibeträge. Außerdem muss der Stiefvater nur den um die Pflichtteilsauszahlung geminderten Nachlasswert versteuern.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
karlheinz22
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)

Vielen Dank für die bisherigen Antworten.

Ich habe Post erhalten von der deutschen Rentenversicherung. Meine Mutter hatte einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente gestellt. Dieser wurde nun im Nachgang genehmigt. Es besteht Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Ich werde als leibliches Kind genannt und bin für Geldleistungen angeblich berechtigt. Ich solle doch bitte
mitteilen, ob ich Interesse an der Auszahlung hätte.

Es wird um Übersendung des Erbscheins gebeten.

Nun stellt sich mir die Frage, da ich enterbt wurde - kann ich wohl auch keinen Erbschein anfordern.
Ergo - habe ich auch keinen Anspruch auf das Geld?

Welche Möglichkeiten bestehen in dieser Situation?

- Ich bedanke mich erneut für die Antworten im Voraus,

viele Grüße


0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8040 Beiträge, 4510x hilfreich)

Zitat (von karlheinz22):
Nun stellt sich mir die Frage, da ich enterbt wurde - kann ich wohl auch keinen Erbschein anfordern.
Ergo - habe ich auch keinen Anspruch auf das Geld?

Das ist richtig.
Zitat:
Welche Möglichkeiten bestehen in dieser Situation?

Welche Möglichkeiten meinst du?

0x Hilfreiche Antwort

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