Löschung Nacherbenvermerk

21. März 2019 Thema abonnieren
 Von 
NotarFAemitLeidenschaft
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Löschung Nacherbenvermerk

Hallo zusammen,
ich bin Notarfachangestellte in Münster und habe eine Frage, bei der ich schnell Hilfe brauche.

Eine Frau war als Nacherbin im Erbvertrag vorgesehen und ist auch als solche ins Grundbuch eingetragen worden.

Dem Gericht gegenüber hat sie ausgeschlagen, auch richtig, und hat ihren Pflichtteil geltend gemacht und ausgezahlt bekommen.

Nun soll der Nacherbenvermerk im Grundbuch gelöscht werden.

Was muss ich tun und beachten?

Danke Euch,
und sonnige Grüße aus Münster

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47590 Beiträge, 16825x hilfreich)

Wie kann es denn sein, dass ein Nacherbenvermerk eingetragen wurde, obwohl das Nacherbe ausgeschlagen wurde?

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
NotarFAemitLeidenschaft
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hh):
Wie kann es denn sein, dass ein Nacherbenvermerk eingetragen wurde, obwohl das Nacherbe ausgeschlagen wurde?


Der Nacherbenvermerk wurde vorher eingetragen. Danach wurde das Erbe ausgeschlagen.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47590 Beiträge, 16825x hilfreich)

Zitat:
Der Nacherbenvermerk wurde vorher eingetragen. Danach wurde das Erbe ausgeschlagen.


Es geht hier auch um die Ausschlagung gegenüber dem Erblasser und nicht um die Ausschlagung gegenüber dem Vorerben?

Wenn es um die Ausschlagung gegenüber dem Erblasser geht, dann sollte die Vorlage der Ausschlagungsurkunde reichen. Wenn es dabei Probleme gibt, dann muss ggf. ein Erbschein beantragt werden aus dem hervorgeht, dass es keinen Nacherben gibt und der Vorerbe tatsächlich Vollerbe ist.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
AR0710
Status:
Schüler
(411 Beiträge, 88x hilfreich)

Richtig. Wir sind hier im Grundbuchberichtigungsverfahren. Das Grundbuch ist dahingehend unrichtig, dass formal ein Nacherbenvermerk eingetragen ist, materiell rechtlich existiert jedoch keine Nacherbschaft mehr. Der Nachweis der Unrichtigkeit ist wie oben angesprochen mit Hilfe der Ausschlagungserklärung oder einem Erbschein zu führen.

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