Vor über 20 Jahren ist eine Immobilie vom Vater an den Sohn per Schenkungsvertrag übertragen worden.
Im Vertrag wurde ein Eintrag ins Grundbuch bewilligt (Rückauflassungsvormerkung zugunsten des Vaters, mit Maßgabe, dass Löschung der Rückauflassungsvormerkung durch Nachweis des Todes des Vaters (als Berechtigter) ausreichend ist). Bedingungen für eine Rückauflassung wurden nicht vereinbart.
Im Grundbuch ist danach eine Rückauflassungsvormerkung zugunsten des Vaters (Schenkender) eingetragen worden. Ein Vermerk bezüglich als ausreichend geltendenden Nachweises des Todes des Vaters für die Löschung dieses Eintrages ist im Grundbuch nicht angegeben.
Vor vier Jahren ist der Vater verstorben.
Benötigt der beschenkte Sohn nun die Bewilligung der anderen 3 Erben zur Löschung der Rückauflassungsvormerkung im Grundbuch?
Oder reicht jetzt die Sterbeurkunde, um den Eintrag löschen zu lassen?
Ich habe leider in den Forumsbeiträgen noch keinen ächlich geschilderten Fall gefunden.
Löschung Rückauflassungsvormerkung, Bewilligung von Erben erforderlich?
1. Mai 2022
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Frage vom 1. Mai 2022 | 13:50
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Löschung Rückauflassungsvormerkung, Bewilligung von Erben erforderlich?
Testament oder Erbe?
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#1
Antwort vom 1. Mai 2022 | 14:35
Von
Status: Richter (8276 Beiträge, 4564x hilfreich)
ZitatBenötigt der beschenkte Sohn nun die Bewilligung der anderen 3 Erben zur Löschung der Rückauflassungsvormerkung im Grundbuch? :
Ja.
Zitat:Oder reicht jetzt die Sterbeurkunde, um den Eintrag löschen zu lassen?
Nein, das reicht nicht aus.
#2
Antwort vom 2. Mai 2022 | 08:53
Von
Status: Lehrling (1127 Beiträge, 303x hilfreich)
Meiner Meinung nach genügt der Todesnachweis, § 23 Abs.1 GBO.
Rechtsprechung: OLG Köln, Beschl. v. 16.4.2018 – 2 Wx 168/18 + 2 Wx 170/18
Die Frage hat mit Erbrecht aber gar nichts zu tun. Es ist einfaches Grundbuchrecht.
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