Löschungsbewilligung Rückauflassungsvormerkung

24. Oktober 2022 Thema abonnieren
 Von 
Renrew
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)
Löschungsbewilligung Rückauflassungsvormerkung

Hallo Zusammen,
falls das Thema im falschen Bereich, dann bitte verschieben... :augenroll:

A hat ein Haus geschenkt bekommen mit einer Rückauflassungsvormerkung, dass A die Wohnung nicht verkaufen und belasten darf. Zwangsmaßnahmen Dritter in den Grundbesitz sind auch verboten. Andernfalls hätte der Vater ein Rückforderungsrecht auf die Immobilie. Der Vater ist nun gestorben und A wollte beim Grundbuchamt diese Rückauflassung löschen lassen. Laut Urkunde (Schenkungsvertrag) ist das Rückforderungsrecht ist nicht vererblich und endet mit dem Tod des Vaters.

Das Grundbuchamt verweigert jedoch die Löschung mit der Begründung, dass das Recht eventuell auf die Erben übergegangen sein könnte. A hat weder das Haus verkauft oder belastet oder sonst wie gegen diese Auflagen verstoßen.

Müssen die Miterben (des restlichen Vermögens) von A ihre Einwilligung zur Löschung der Rückauflassungsvormerkung geben?

In welcher Form muss dies geschehen? Notariell oder Formlos?

Bei ggfls. notarieller Löschungsbewilligung – wer muss die Kosten übernehmen und wie hoch wären diese?

Vielen Dank für Eure geschätzten Antworten!
Viele Grüße
Renrew


-- Editiert von User am 24. Oktober 2022 08:00

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cruncc1
Status:
Schlichter
(7870 Beiträge, 4455x hilfreich)

Zitat (von Renrew):
Müssen die Miterben (des restlichen Vermögens) von A ihre Einwilligung zur Löschung der Rückauflassungsvormerkung geben?

Ja.
Zitat:
In welcher Form muss dies geschehen? Notariell oder Formlos?

Die Unterschriften der Erben sowie des Eigentümers müssen notariell beglaubigt werden.
Zitat:
Bei ggfls. notarieller Löschungsbewilligung

Die Kosten trägt der Antragsteller ( Eigentümer). Man kann natürlich auch eine andere Regelung treffen.

-- Editiert von User am 24. Oktober 2022 08:13

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#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(46738 Beiträge, 16572x hilfreich)

Zitat (von Renrew):
und wie hoch wären diese?


Wenn man den Text der Löschungsbewilligung selbst entwirft und nur die Unterschrift beglaubigen lässt max. 70€ zzgl. Auslagen und USt. pro beglaubigter Löschungsbewilligung.

-- Editiert von User am 24. Oktober 2022 10:04

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#3
 Von 
Renrew
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Zusammen,

vielen Dank für die schnellen Antworten! Ich hätte noch ergänzende Fragen hierzu:

In §23 GBO ist geregelt, das nach Ablauf eines Jahres und eines Nachweises vom Ableben des Verfügenden eine Löschungsgewilligung nicht notwendig ist. Der Schenkende ist bereits seit zwei Jahren tot. Was soll dann eine Löschungsbewilligung der Erben, die ja dann nicht mehr notwendig wären, bezwecken? Gibt es Ausnahmetatbestände zu §23 GBO?

Vielen Dank und Viele Grüße
Renrew

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#4
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5470 Beiträge, 918x hilfreich)

Zitat (von cruncc1):
Die Unterschriften der Erben sowie des Eigentümers müssen notariell beglaubigt werden.
Warum?
Zitat (von Renrew):
Laut Urkunde (Schenkungsvertrag) ist das Rückforderungsrecht ist nicht vererblich und endet mit dem Tod des Vaters.
Was also soll diesbezüglich vererbt worden sein?

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(46738 Beiträge, 16572x hilfreich)

Hierzu gerne einen Blick in den Beschluss des OLG Frankfurt vom 13.04.2011 (Az.: 20 W 126/11) werfen.

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