Mieteigentümer Zutritt zum Immobilie verbieten

4. Mai 2013 Thema abonnieren
 Von 
fb364037-39
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Mieteigentümer Zutritt zum Immobilie verbieten

Hallo,

wir haben gemeinsam nach dem Tod meines Vaters ein Haus geerbt. Seit nunmehr 8 Jahren wohnt ein Eigentümer (Anteil von 6,25%) in diesem Haus und lässt dieses verwahrlosen und verweigert allen anderen den Zugang.

Inzwischen haben wir anderen Erben ihm schriftlich die Nutzung untersagt und zum Auszug aufgefordert, da er auch keine Kosten trägt und das Haus willkürlich umbaut, bzw. stellenweise einfach einreisst und keinerlei Kosten trägt.

Daraufhin nahm er sich einen Anwalt, der mir nun mitteilt, das "selbstverständlich sein Mandant die Kosten trägt und auch die rückständigen erstattet" - und wir sollen das Haus verkaufen.

Desweiteren teilt der Anwalt mir mit, das der Bewohner der "BESITZER" ist und ich sei nur ein "MITEIGENTÜMER" und demzufolge darf ich weder Haus noch Grundstück betreten.

Es gab zu keinem Zeitpunkt eine schriftliche Vereinbarung, das er das Haus nutzen darf, geschwiege den alleine. Wie gesagt er ist mehrfach aufgefordert worden dort auszuziehen.

Mir erscheint es doch sehr beängstigend, wenn das bedeutet, das ich Deutschland als Miteigentümer keinerlei Rechte habe, bzw diese mir auf sehr kostspieligen Weg einklagen muss.

Inzwischen liegt mir von allen anderen Erben schriftlich vor, das nur ich das Haus und das Grundstück nutzen darf, da ich auch bis dato alle Rechnungen getragen habe.

Handelt es sich in dem Fall dann um Einbruch/Hausfriedensbruch, wenn ich das gemeinsam geerbte Haus und Grundstück auch nutzen würde?

Der Anwalt verweist immer auf das Hausrecht (analog Mieter) - aber mein Bruder ist weder Mieter und ausserdem ist ihm die Nutzung untersagt.

Das würde für mich ja bedeuten, wenn ich mir zu Unrecht etwas aneigene und damit Besitzer bin, habe ich mehr Rechte als ein (Mit)Eigentümer?

Auf dem Grundstück liegt ein Rückkaufsrecht durch den Senat, so dass wir aktuell bei einem Verkauf 1000 qm Land für gut 800 Euro abgeben müssen. Das sollte eigentlich vermieden werden. Dadurch ist das auch etwas schwierig das bekannte Teilversteigerungsverfahren einzuleiten.

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
xxsirodxx
Status:
Student
(2281 Beiträge, 1339x hilfreich)

Meines Erachtens haben die Gemeinden beim Verkauf von
Grundstücken grundsätzlich ein Vorkaufsrecht.
Damit wollen sie Spekulationen vermeiden, falls die Gemeinde selbst vdas Grundstück verwerten bzw. bebauen will.
Der Miterbe bewirtschaftet das Grundstück allein, folglich
hat er eine angemessene Pacht, bzw. Nutzungsentschädigung
zu zahlen. Der Erlös wird unter den Miterben aufgeteilt.
Ich denke, Sie können dem Miterben durch Mehrheitsbeschluß
die Nutzung entziehen.
Darüber hinaus haben Sie die Sicherungspflicht, und damit das Recht, das Grundstück zu betreten.
Und Anwälten muß man nicht immer glauben. Sie handeln
für ihre Mandanten.

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#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47488 Beiträge, 16808x hilfreich)

quote:
Desweiteren teilt der Anwalt mir mit, das der Bewohner der "BESITZER" ist und ich sei nur ein "MITEIGENTÜMER" und demzufolge darf ich weder Haus noch Grundstück betreten.


So ist es.

quote:
Es gab zu keinem Zeitpunkt eine schriftliche Vereinbarung, das er das Haus nutzen darf, geschwiege den alleine. Wie gesagt er ist mehrfach aufgefordert worden dort auszuziehen.


Unter welchen Umständen ist er denn dort eingezogen?

quote:
Inzwischen liegt mir von allen anderen Erben schriftlich vor, das nur ich das Haus und das Grundstück nutzen darf, da ich auch bis dato alle Rechnungen getragen habe.


Das ist schön für Dich, jedoch erfordert eine Nutzung durch Dich nicht nur dass die anderen Eigentümer zustimmen, sondern auch, dass der jetzige Bewohner auszieht. Wenn dieser das nicht freiwillig macht, geht das nur über eine Räumungsklage.

quote:
Der Anwalt verweist immer auf das Hausrecht (analog Mieter) - aber mein Bruder ist weder Mieter und ausserdem ist ihm die Nutzung untersagt.


Derjenige, der die tatsächliche Herrschaft ausübt ist Besitzer und hat damit Hausrecht. Ob das Besitzrecht zu Recht besteht, spielt dabei zunächst keine Rolle.

quote:
Das würde für mich ja bedeuten, wenn ich mir zu Unrecht etwas aneigene und damit Besitzer bin, habe ich mehr Rechte als ein (Mit)Eigentümer?


Das nicht, jedoch erfordert die Durchsetzung des Rechtes des Eigentümers einen Gerichtsbeschluss, jedenfalls dann, wenn man der Eigentümer den Besitz bereits über längere Zeit geduldet hat und das ist hier der Fall.

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#3
 Von 
fb364037-39
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Eingezogen ist er willkürlich und hat das Schloss ausgewechselt. Geduldet war es zu keinem Zeitpunkt.

Die Kosten für das Haus habe bis jetzt auch immer ich alleine getragen.

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0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119567 Beiträge, 39742x hilfreich)

quote:
Es gab zu keinem Zeitpunkt eine schriftliche Vereinbarung, das er das Haus nutzen darf, geschwiege den alleine.

Die braucht man ja auch nicht.



quote:
Geduldet war es zu keinem Zeitpunkt.

Zumindest die letzten 8 Jahre wurde es ja ganz offenbar geduldet.



quote:
Inzwischen liegt mir von allen anderen Erben schriftlich vor, das nur ich das Haus und das Grundstück nutzen darf, da ich auch bis dato alle Rechnungen getragen habe.

Das ist schön, das die Mehrheit sich einig ist.
Aber auch schlicht bedeutungslos.

Erst wenn ein Richter dir das bescheinigt, hast Du was in der Hand um den derzeitigen Besitzer - notfalls unter Zuhilfenahme staatlicher Ordnungsmacht - zu expedieren.



quote:
Mir erscheint es doch sehr beängstigend, wenn das bedeutet, das ich Deutschland als Miteigentümer keinerlei Rechte habe, bzw diese mir auf sehr kostspieligen Weg einklagen muss.

Für viele Vermieter ist das tägliche Realität - und die sind meist Alleineigentümer ....



quote:
Handelt es sich in dem Fall dann um Einbruch/Hausfriedensbruch, wenn ich das gemeinsam geerbte Haus und Grundstück auch nutzen würde?

Derzeit ja





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

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#5
 Von 
fb364037-39
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Geduldet, drücken wir es mal so aus - seit Jahren versuchen wir ihn rauszubekommen - aber giftig wurde es erst, nachdem ich ihm den Geldhahn zugedreht habe und seine Rechnungen seit FEbruar nicht mehr bezahle. Und mich weigere eben für seine Sachen grade zu stehen - zeitdem verklagt er mich und schaltet eine Anzeige nach der anderen. Familie ist was tolles.

Dazu kam, das er entgegen des Bescheides keinen Schornsteinfeger beauftragt hat und ich dafür nun auch grade stehen soll. Ganz abgesehen davon ,das es immense Kosten verursacht (alleine ein Zweitbescheid kostet wohl 520 Euro) und es hier zu einer Zwangsöffnung kommt, entstehen ein Haufen Strafgebühren - für welche ich ja wieder hafte. Also habe ich mal wieder nur Pflichten und derjenige der ohne Erlaubnis zu Unrecht dadrin wohnt - der hat alel Rechte. Dann werde ich wohl besser Hausbesetzter :-)

Er baut das um wie er will (ohne Buagenehmigungen) - auch dafür hafte ich - ich zahle für Instandhaltung und weiss nicht mal, wie es im Haus aussieht.

Im Gegensatz zu meinem Bruder verdiene ich zuviel für Gerichtskostenbeihilfe - aber zu wenig um mir ne Räumungsklage leisten zu können.

Armes Deutschland! Recht haben ist anscheinend leicht - aber sein Recht zu bekommen - das muss man sich leisten können. Dann bleibt wohl nur der Weg des Zwangsversteigerungsverfahren - denn mein Angebot ihm meinen Anteil zu schenken hat er auch abgelehnt (logisch, dann holt das Amt sich die Gelder bei ihm nicht bei mir).

Da sind 4 Parteinen mit mehr als 90 % und haben nur Kosten und keine Möglichekeit ihn rauszubekommen, ausser im doch sehr teuren Klageverfahren?

Klar, kann man sich alles zurück holen von ihm - so wie meine anderen Kosten - für die ich inzwischen nen Titel habe, aber niemals Geld sehen werde.

Keine Ahnung was mich der Spass kosten wird. Hat einer Erfahrung mit dem Zangsversteigerungsverfahren (was ist mit der Zeit bis das alles durch ist - wie lange stehe ich noch ohen Rechte in der Pflicht zu zahlen)

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119567 Beiträge, 39742x hilfreich)

Haftung im strafrechtlichen Bereich trifft in der Regel denjenigen der die Tat begeht - also Deinen Bruder.

Finanziell haftet die Erbengemeinschaft gesamtschuldnerisch - also alle (auch der Bruder).
Wobei sich die Gläubiger immer den finanzkräftigsten heraussuchen um das Geld einzutreiben.



quote:
Da sind 4 Parteinen mit mehr als 90 % und haben nur Kosten und keine Möglichekeit ihn rauszubekommen, ausser im doch sehr teuren Klageverfahren?

Eventuell kann man ihn ja motivieren mit einem Geldbetrag X der nach Auszug fällig würde?
Die restlichen Möglichkeiten kommen nicht in Frage, wenn wir uns im Rahmen der Legalität bewegen.





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