Mieter im Haus der Eltern

23. Juni 2007 Thema abonnieren
 Von 
Andor
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Mieter im Haus der Eltern

Schönen guten Abend,

ich habe eine Frage zum Erbrecht.

Ich bewohne ein Haus meiner Eltern (sie leben in einem anderen Haus)zur Miete.

Im Laufe der Jahre habe ich das Haus auf meine Kosten immer wieder modernisiert. Dadurch hat das Haus natürlich enorm an Wert gewonnen. Es besteht kein Testament; aber die mündliche Zusage, dass ich das Haus einmal erben soll. Es gibt noch 3 Geschwister und 2 weitere Häuser. Könnte es passieren, dass eines der Geschwister das Haus aus irgendwelchen Gründen erben könnte? Oder kann es passieren, dass ich einen Ausgleich an die Geschwister wegen des Wertzuwachses des von mir gewohnten Hauses zahlen müßte? Kann ich mich irgendwie absichern?

Viele Grüße
Andor

Testament oder Erbe?

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47616 Beiträge, 16830x hilfreich)

Könnte es passieren, dass eines der Geschwister das Haus aus irgendwelchen Gründen erben könnte?

Ja, das brauchen Deine Eltern nur testamentarisch so festlegen.

Oder kann es passieren, dass ich einen Ausgleich an die Geschwister wegen des Wertzuwachses des von mir gewohnten Hauses zahlen müßte?

Ohne anderweitige testamentarische Regelungen Deiner Eltern geht das Haus komplett in den Nachlass ein. Somit erbt jedes Kind 1/4 des Hauses.

Kann ich mich irgendwie absichern?

Ja, z.B. indem Du einen Erbvertrag mit Deinen Eltern abschließt.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2926x hilfreich)

Und wenn sie sich darauf nicht einlassen möchten, schriftlich festhalten, welche Einbauten du vorgenommen hast und was bei Beendigung des Mietverhältnisses daraus folgt (also wie bei fremden Mietverhältnissen) - Wertausgleich usw.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
haarhaus
Status:
Schüler
(269 Beiträge, 43x hilfreich)

Guten Tag,

zu einem Erbrecht der Geschwister kann es schon dann kommen, wenn die Eltern gar kein testament aufsetzen.

Wenn die Eltern kein Testament aufsetzen oder aber die vier Geschwister als Erben zu gleichen Teilen einsetzen würden, gesteht § 2057a BGB den Erben, die in besonderer Weise dazu beigetragen haben, dass das Vermögen des Erblassers erhalten oder vermehrt wurde, eine Ausgleichung zu. Man erhält dann zwar nicht das Haus, kann aber zu seinen Gunsten mehr vom Nachlass für sich verlangen. Das Problem besteht allerdings darin, dass derjenige, welcher den Ausglich verlangt, für seinen Ausgleichsanspruch beweispflichtig ist und deshalb seine Aufwendungen beweisen muss.

Hier könnte man als Sicherheit überlegen, mit dem Erblasser einen Vertrag - keinen Erbvertrag - abzuschließen.

Wenn aber die Eltern Sie als testamentarische Alleinerbin einsetzen oder aber das Haus Ihnen als Vorvermächtnis zuweist, stellt sich die Frage nach der Pflichtteilsberechtigung der anderen Geschwister. Da durch Ihre Leistung der Wert des Hauses erhöht wird, besteht die Gefahr, dass Sie mit einem höheren Pflichtteilsanspruch bestraft werden könnten, weil ja für die Pflichtteilsberechtigung der (von Ihnen vermehrte) Nachlasswert im Zeitpunkt des Todes maßgeblich ist.

Der Abschluss eines Erbvertrages ist nur seltenen Fällen anzuraten.

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