Hallo zusammen,
mein Vater ist verstorben, es gibt keine weiteren Angehörigen. Ich habe die Wohnung schriftlich gekündigt und eine Sterbeurkunde beigelegt. Der Vermieter verweigert die Anerkennung der Kündigung und fordert einen Erbschein.
Dieser ist zwar beim Amtsgericht beantragt, dieses hat jedoch gersde immense Wartezeiten. Kann der Vermieter diesen überhaupt von mir verlangen?
Danke im voraus für eure Antowrt.
LG Torsten
Mietvertrag nach Tod
31. Januar 2023
Thema abonnieren
Frage vom 31. Januar 2023 | 12:01
Von
Status: Frischling (28 Beiträge, 0x hilfreich)
Mietvertrag nach Tod
Testament oder Erbe?
Testament oder Erbe?
Ein erfahrener Anwalt im Erbrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Erbrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
#1
Antwort vom 31. Januar 2023 | 12:08
Von
Status: Frischling (38 Beiträge, 4x hilfreich)
ZitatErbschein. :
Ich brauchte damals auch einen Erbschein, weil man sich nur damit als Erbe legitimieren kann.
Der Erbschein wird wohl auch zur Vorlage bei Banken (Kontoauflösung) oder Kündigung von Strom etc. benötigt werden.
Sonst könnte ja jeder kommen und behaupten, jemand sei verstorben und kündigt dessen Wohnung oder Stromlieferverträge.
#2
Antwort vom 31. Januar 2023 | 12:13
Von
Status: Lehrling (1802 Beiträge, 1000x hilfreich)
Erst mal kündigen, das ist auch ohne Erbschein wirksam, denn Erbe wird man vom Gesetz aus. Den Schein dann nachreichen und fertig. Keine längere Kündigungsfrist aufschwatzen lassen.
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Jetzt zum Thema "Erbrecht" einen Anwalt fragen
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
#3
Antwort vom 31. Januar 2023 | 12:15
Von
Status: Frischling (28 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatSonst könnte ja jeder kommen und behaupten, jemand sei verstorben und kündigt dessen Wohnung oder Stromlieferverträge. :
Aus sämtlichen Verträgen komme ich mit Sterbeurkunde heraus. Ich bräuchte seinerzeit beim Tod meiner Mutter ebenfalls dem Vermieter gegenüber keinen Erbschein vorzulegen.
Gegenüber Banken oder etwaigen Versicherungen ist klar, daher ja auch bereits beantragt. Nur wie gesagt, das Gericht ist derzeit überlastet...
Trotzdem danke.
LG Torsten
#4
Antwort vom 31. Januar 2023 | 12:18
Von
Status: Frischling (28 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatErst mal kündigen :
Ist bereits geschehen, auf das Kündigungsschreiben kam eben die entsprechende Reaktion des Vermieters.
LG Torsten
#5
Antwort vom 31. Januar 2023 | 13:17
Von
Status: Gelehrter (10701 Beiträge, 4210x hilfreich)
ZitatIst bereits geschehen, auf das Kündigungsschreiben kam eben die entsprechende Reaktion des Vermieters. :
Dann teile dem Vermieter einfach mit, dass die Kündigung aufrecht erhalten und der Erbschein nachgereicht wird, sobald dieser vorliegt.
#6
Antwort vom 31. Januar 2023 | 13:27
Von
Status: Frischling (28 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatDann teile dem Vermieter einfach mit, dass die Kündigung aufrecht erhalten und der Erbschein nachgereicht wird, sobald dieser vorliegt. :
Klingt plausibel. Danke
#7
Antwort vom 31. Januar 2023 | 13:46
Von
Status: Unbeschreiblich (47638 Beiträge, 16838x hilfreich)
Ergänzen würde ich noch, dass Du versicherst, Alleinerbe zu sein, weil Du der einzige nahe Verwandte bist und es auch kein Testament gibt und außerdem erklärst Du, dass Du das Erbe angenommen hast.
-- Editiert von User am 31. Januar 2023 13:59
Und jetzt?
Schon
268.121
Beratungen
Anwalt online fragen
Ab
30
€
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
Ähnliche Themen
-
8 Antworten
-
2 Antworten
-
4 Antworten
-
1 Antworten
-
3 Antworten
-
4 Antworten