Mietvertrag nach Tod der Mutter durch Minderjährige kinder übernehmen

29. September 2023 Thema abonnieren
 Von 
Mauseschnuffel
Status:
Schüler
(160 Beiträge, 38x hilfreich)
Mietvertrag nach Tod der Mutter durch Minderjährige kinder übernehmen

Guten Tag,
Die Mutter der 16 jährigen Zwillinge ist verstorben. Die Kinder möchten gern in der Wohnung bleiben. Wie funktioniert das? Da sie minderjährig sind können sie je keinen Mietvertrag abschließen. Sie werden durch das Jugendamt, einer vom Amt eingesetzten Jugendhilfe, dem geschiedenen Vater und einigen Familienmitgliedern betreut. Wer muss an den Vermieter herantreten um den Mietvertrag zu sichern? Der Vater lebt vom Bürgergeld und hat eine schlechte SCHUFA, ob der Vermieter ihn akzeptiert? Dann wäre ich als Onkel da, der eine ausreichende SCHUFA bieten kann. Muss der Vermieter den Vater akzeptieren? Muss er mich akzeptieren? Wen kann der Vermieter ablehnen?

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6684 Beiträge, 1556x hilfreich)

Wer auch immer die nicht geschäftsfähigen Kinder vertritt, braucht die Einwilligung des Familiengerichts, wenn er im Namen der Kinder einen Mietvertrag abschließen will, der die Kinder zu einer wiederkehrenden Leistung (Miete) verpflichtet. (§1853 BGB)

Wer ist Erbe der Mutter? Der Vater allein? Vater und die Kinder gemeinsam? Hatten Vater und Mutter das gemeinsame Sorgerecht?

Ein Erbe kann den Mietvertrag nur erben, wenn der verstorbene Mieter allein lebte. Gibt es überlebende Mitbewohner in der Wohnung, dürfen sie in das Mietverhältnis eintreten, nicht der Erbe.

Hier lebte die Mieterin nicht allein, die Kinder lebten mit in der gemeinsamen Familienwohnung, also können sie m.E. auch in den Mietvertrag eintreten. Nur steht da die fehlende Geschäftsfähigkeit der minderjährigen Kinder im Weg. Es muss also, wie oben schon erwähnt, das Familiengericht zustimmen. Die Zustimmung des neuen gesetzlichen Vertreters reicht nicht aus.

Wer soll überhaupt die Miete zahlen? Die Kinder? Der Onkel?

Der Vermieter muss weder den Vater noch den Onkel als Mieter akzeptieren, wenn die nicht schon vor dem Tod der Mieterin in der Wohnung gelebt haben.

Ggf. muss ein Amtsvormund für die Kinder ernannt werden, der dann die Kinder rechtlich vertritt.

Sinnvollerweise setzt man sich mit dem zuständigen Jugendamt in Verbindung. Oder lässt sich von einem Rechtsanwalt beraten.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(48787 Beiträge, 17189x hilfreich)

Zitat (von Mauseschnuffel):
Wer muss an den Vermieter herantreten um den Mietvertrag zu sichern?


Dem Vermieter muss lediglich mitgeteilt werden, dass die Mutter verstorben ist. Dann treten die Kinder automatisch in den Mietvertrag ein. Sie müssen somit keinen neuen Mietvertrag abschließen.

Allerdings ist es denkbar, dass in diesem Fall der § 563 Abs. 4 BGB greift, so dass der Vermieter den Mietvertrag kündige kann.

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