Minderung Pflichtteil durch Wohnrecht

10. November 2021 Thema abonnieren
 Von 
go556552-73
Status:
Frischling
(49 Beiträge, 4x hilfreich)
Minderung Pflichtteil durch Wohnrecht

Hallo,

folgender fiktiver Fall:

A stirbt und hinterlässt Kinder Y und Z.
A vermacht den Kindern von Y eine Eigentumswohnung, Y selbst bekommt lebenslanges Wohnrecht.
Z bekommt einige andere Gegenstände vermacht.

Z schlägt das Erbe aus und fordert den Pflichtteil ein.
Dazu müssen die Kinder von Y den Wert des Nachlasses ermitteln und entsprechenden Teil an Z überweisen.

Die Eigentumswohnung hat den Wert X.
Wird von diesem Wert X noch der Wert des Wohnrechts (Vergleichsmiete * statistische Restlebenszeit) vom Wert der Wohnung abgezogen (da das Wohnrecht nicht den Kindern von Y gehört, sondern Y selbst. Oder wird der Nachlass durch das Wohnrecht nicht gemindert, da das Wohnrecht selbst teil des Nachlasses ist?

Danke!

Edit: Habe gelesen wenn jemand ein Erbe ausschlägt, hat er in vielen Fällen auch seinen Anspruch auf den Pflichtteil verwirkt. Ist das in dieser Konstellation hier der Fall?

Nochmal danke!

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
go556552-73
Status:
Frischling
(49 Beiträge, 4x hilfreich)

Letztere Frage habe ich mir wohl schon selbst beantwortet.
Z bekommt ein Vermächtnis, kein Erbe. Ein Vermächtnis kann man ausschlagen und trotzdem den Pflichtteil einfordern.

Wie sieht es aus, wenn das Testament Unklarheit lässt, wer Erbe ist?
Angenommen im selbst verfassten Testament steht nur dass die Kinder von Y die Wohnung bekommen.
Dann sind sie damit ja nicht automatisch Erben?

Bliebe also abzuklären ob Z ein Erbe oder ein Vermächtnisempfänger ist?
Als Erbe kann Z nicht ausschlagen + Pflichtteil fordern
Als Vermächtnisermpfänger schon?

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47602 Beiträge, 16827x hilfreich)

Zitat (von go556552-73):
Oder wird der Nachlass durch das Wohnrecht nicht gemindert, da das Wohnrecht selbst teil des Nachlasses ist?


So ist es.

Zitat (von go556552-73):
Z bekommt ein Vermächtnis, kein Erbe. Ein Vermächtnis kann man ausschlagen und trotzdem den Pflichtteil einfordern.


Richtig

Zitat (von go556552-73):
Wie sieht es aus, wenn das Testament Unklarheit lässt, wer Erbe ist?


Dann wird durch Auslegung ermittelt, wer Erbe werden soll. Wenn die Wohnung den weit überwiegenden Teil des Wertes ausmacht, dann werden voraussichtlich die Kinder von Y zu Erben erklärt.

Zitat (von go556552-73):
Als Erbe kann Z nicht ausschlagen + Pflichtteil fordern
Als Vermächtnisermpfänger schon?


Als Vermächtnisempfänger bekommt Z ja gar kein Erbe, was er ausschlagen könnte. Ein Vermächtnis ist kein Erbe.

Falls Z noch nicht ausgeschlagen hat, würde ich auch von einer Ausschlagung abraten. Z hat in jedem Fall, also auch wenn er zum Erben erklärt wird, mindestens den Anspruch auf den Pflichtteil.

1x Hilfreiche Antwort

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