Hallo !
Meine Frau ist dement mit Pflegegrad 5 und geistig bei Null.
Darf ich ein Testament machen und sie mit einbeziehen, wohlwissende dass sie auch wie ich verfügt hätte.
Es geht nur um unsere Kinder und Enkelkinder welche im jeweiligen Erbfall zugeteilte Beträge erhalten sollen.
Ich würde das alleine festschreiben wollen.
Wir haben Gütergemeinschft sowie Und-Konten auf beider Namen.
Vielen Dank auch für andere Vorschläge.
Mit Betreuungsvollmacht testierfähig ?
26. März 2025
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Frage vom 26. März 2025 | 16:36
Von
Status: Frischling (19 Beiträge, 0x hilfreich)
Mit Betreuungsvollmacht testierfähig ?
#1
Antwort vom 26. März 2025 | 20:11
Von
Status: Unbeschreiblich (34444 Beiträge, 17809x hilfreich)
Nein - wer testierunfähig ist, kann nicht testieren. Im Übrigen gilt dann die gesetzliche Erbfolge - inwieweit wäre Ihre Frau denn mutmasslich davon abgewichen?
#2
Antwort vom 26. März 2025 | 23:39
Von
Status: Richter (8620 Beiträge, 4680x hilfreich)
Zitat :eine Frau ist dement mit Pflegegrad 5 und geistig bei Null.
Darf ich ein Testament machen und sie mit einbeziehen, wohlwissende dass sie auch wie ich verfügt hätte.
Nein, das ist nicht möglich. Das hätte man früher regeln müssen.
Zitat:Es geht nur um unsere Kinder und Enkelkinder welche im jeweiligen Erbfall zugeteilte Beträge erhalten sollen.
Um was es geht, spielt keine Rolle. Du kannst nicht die Erbfolge nach dem Tod deiner Frau festlegen
Zitat:Ich würde das alleine festschreiben wollen.
Das kannst du nicht.
Zitat:Wir haben Gütergemeinschft sowie Und-Konten auf beider Namen.
Auch das spielt keine Rolle.
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#3
Antwort vom 27. März 2025 | 00:01
Von
Status: Unbeschreiblich (130081 Beiträge, 41474x hilfreich)
Zitat :Mit Betreuungsvollmacht testierfähig
Das verfassen eines Testamentes muss höchstpersönlich erfolgen. Der Betreute kann sich nicht vertreten lassen, weder durch einen Betreuer noch durch einen Bevollmächtigten.
#4
Antwort vom 27. März 2025 | 07:24
Von
Status: Frischling (19 Beiträge, 0x hilfreich)
Zitat :inwieweit wäre Ihre Frau denn mutmasslich davon abgewichen?
Es ist ein Testament von ihr da, jedoch sollten alle dort genannten Beträge auf die steuerfreien Höchstbeträge erhöht werden. Ich möchte im Erbfall selbst keinen Teil zugewiesen bekommen.
Wenn doch, kann ich dann dieses Erbe ausschlagen und würde dieser Verzicht die Summen für die Kinder und Enkel erhöhen ?
-- Editiert von User am 27. März 2025 07:45
#5
Antwort vom 27. März 2025 | 07:36
Von
Status: Frischling (19 Beiträge, 0x hilfreich)
Zitat :die Erbfolge nach dem Tod deiner Frau festlegen
Natürlich nicht, es sollte jetzt geschehen.
Es ist ein Testament meiner Frau vorhanden, hab ich erwähnt.
Könnte ich im Verbund mit allen Erben einen Anhang machen
um die Beträge jeweils auf das steuerfreie Niveau heraufzusetzen ?
#6
Antwort vom 27. März 2025 | 08:24
Von
Status: Unbeschreiblich (42617 Beiträge, 14766x hilfreich)
Es ist doch klar rüber gebracht worden, dass ein Testament nur vom späteren Erblasser persönlich erstellt werden kann. Auch eine Abänderung desselben bzw. eine Ergänzung kann logischerweise nur von dieser Person erfolgen, und nicht durch irgendwelche Dritte, wie Du das wohl planst.
Allerdings bleibt es nach dem Tod der Ehefrau/Mutter jedem Erben unbenommen, auf sein Erbe zu verzichten. Dann erhöhen sich die Beträge der verbliebenen Erben doch um den Erbteil des Verzichtenden. Wo ist das Problem?
wirdwerden
#7
Antwort vom 27. März 2025 | 08:56
Von
Status: Master (4427 Beiträge, 732x hilfreich)
Zitat :Allerdings bleibt es nach dem Tod der Ehefrau/Mutter jedem Erben unbenommen, auf sein Erbe zu verzichten. Dann erhöhen sich die Beträge der verbliebenen Erben doch um den Erbteil des Verzichtenden. Wo ist das Problem?
Die einfachste Lösung habe ich in meinem Umfeld schon öfters erlebt.
Allerdings sollten Sie ihre Vorsorge, bzgl. Pflegefall nicht übersehen. Wären Pflegeheimkosten mit dem vorhandenen Vermögen, nach der Ausschlagung abgedeckt?
#8
Antwort vom 27. März 2025 | 09:00
Von
Status: Frischling (19 Beiträge, 0x hilfreich)
Zitat :Dann erhöhen sich die Beträge der verbliebenen Erben
Dieser Kompromiss ist OK, danke schön auch an die anderen Teilhaber !
#9
Antwort vom 27. März 2025 | 10:03
Von
Status: Master (4427 Beiträge, 732x hilfreich)
Der zitierte Satz stammte von ww,
Meine Antwort dazu war.
Zitat :Die einfachste Lösung habe ich in meinem Umfeld schon öfters erlebt.
#10
Antwort vom 27. März 2025 | 12:07
Von
Status: Unbeschreiblich (50193 Beiträge, 17575x hilfreich)
Zitat :Es geht nur um unsere Kinder und Enkelkinder welche im jeweiligen Erbfall zugeteilte Beträge erhalten sollen.
Das sieht aber nach Vermächtnissen aus und nicht nach Erbeinsetzungen.
Vermächtnisse erhöhen sich durch eine Erbausschlagung nicht.
Was nach einer Erbausschlagung durch Dich passiert hängt davon ab, wer genau als Erbe eingesetzt wurde.
#11
Antwort vom 27. März 2025 | 13:36
Von
Status: Frischling (19 Beiträge, 0x hilfreich)
Zitat :wer genau als Erbe eingesetzt wurde.
sind im Testament namentlich aufgeführt mit einem anteiligen Prozentsatz,
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