Mit Betreuungsvollmacht testierfähig ?

26. März 2025 Thema abonnieren
 Von 
Manager123
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)
Mit Betreuungsvollmacht testierfähig ?

Hallo !
Meine Frau ist dement mit Pflegegrad 5 und geistig bei Null.
Darf ich ein Testament machen und sie mit einbeziehen, wohlwissende dass sie auch wie ich verfügt hätte.

Es geht nur um unsere Kinder und Enkelkinder welche im jeweiligen Erbfall zugeteilte Beträge erhalten sollen.
Ich würde das alleine festschreiben wollen.

Wir haben Gütergemeinschft sowie Und-Konten auf beider Namen.

Vielen Dank auch für andere Vorschläge.



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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(34049 Beiträge, 17673x hilfreich)

Nein - wer testierunfähig ist, kann nicht testieren. Im Übrigen gilt dann die gesetzliche Erbfolge - inwieweit wäre Ihre Frau denn mutmasslich davon abgewichen?

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8495 Beiträge, 4630x hilfreich)

Zitat (von Manager123):
eine Frau ist dement mit Pflegegrad 5 und geistig bei Null.
Darf ich ein Testament machen und sie mit einbeziehen, wohlwissende dass sie auch wie ich verfügt hätte.

Nein, das ist nicht möglich. Das hätte man früher regeln müssen.
Zitat:
Es geht nur um unsere Kinder und Enkelkinder welche im jeweiligen Erbfall zugeteilte Beträge erhalten sollen.

Um was es geht, spielt keine Rolle. Du kannst nicht die Erbfolge nach dem Tod deiner Frau festlegen
Zitat:
Ich würde das alleine festschreiben wollen.

Das kannst du nicht.
Zitat:
Wir haben Gütergemeinschft sowie Und-Konten auf beider Namen.

Auch das spielt keine Rolle.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128685 Beiträge, 41048x hilfreich)

Zitat (von Manager123):
Mit Betreuungsvollmacht testierfähig

Das verfassen eines Testamentes muss höchstpersönlich erfolgen. Der Betreute kann sich nicht vertreten lassen, weder durch einen Betreuer noch durch einen Bevollmächtigten.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
Manager123
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
inwieweit wäre Ihre Frau denn mutmasslich davon abgewichen?


Es ist ein Testament von ihr da, jedoch sollten alle dort genannten Beträge auf die steuerfreien Höchstbeträge erhöht werden. Ich möchte im Erbfall selbst keinen Teil zugewiesen bekommen.

Wenn doch, kann ich dann dieses Erbe ausschlagen und würde dieser Verzicht die Summen für die Kinder und Enkel erhöhen ?


-- Editiert von User am 27. März 2025 07:45

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#5
 Von 
Manager123
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von cruncc1):
die Erbfolge nach dem Tod deiner Frau festlegen


Natürlich nicht, es sollte jetzt geschehen.
Es ist ein Testament meiner Frau vorhanden, hab ich erwähnt.
Könnte ich im Verbund mit allen Erben einen Anhang machen
um die Beträge jeweils auf das steuerfreie Niveau heraufzusetzen ?

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#6
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(41162 Beiträge, 14499x hilfreich)

Es ist doch klar rüber gebracht worden, dass ein Testament nur vom späteren Erblasser persönlich erstellt werden kann. Auch eine Abänderung desselben bzw. eine Ergänzung kann logischerweise nur von dieser Person erfolgen, und nicht durch irgendwelche Dritte, wie Du das wohl planst.

Allerdings bleibt es nach dem Tod der Ehefrau/Mutter jedem Erben unbenommen, auf sein Erbe zu verzichten. Dann erhöhen sich die Beträge der verbliebenen Erben doch um den Erbteil des Verzichtenden. Wo ist das Problem?

wirdwerden

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#7
 Von 
Loni12
Status:
Master
(4070 Beiträge, 661x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Allerdings bleibt es nach dem Tod der Ehefrau/Mutter jedem Erben unbenommen, auf sein Erbe zu verzichten. Dann erhöhen sich die Beträge der verbliebenen Erben doch um den Erbteil des Verzichtenden. Wo ist das Problem?

Die einfachste Lösung habe ich in meinem Umfeld schon öfters erlebt.
Allerdings sollten Sie ihre Vorsorge, bzgl. Pflegefall nicht übersehen. Wären Pflegeheimkosten mit dem vorhandenen Vermögen, nach der Ausschlagung abgedeckt?

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Manager123
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Loni12):
Dann erhöhen sich die Beträge der verbliebenen Erben


Dieser Kompromiss ist OK, danke schön auch an die anderen Teilhaber !

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Loni12
Status:
Master
(4070 Beiträge, 661x hilfreich)

Der zitierte Satz stammte von ww,
Meine Antwort dazu war.

Zitat (von Loni12):
Die einfachste Lösung habe ich in meinem Umfeld schon öfters erlebt.



0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49441 Beiträge, 17379x hilfreich)

Zitat (von Manager123):
Es geht nur um unsere Kinder und Enkelkinder welche im jeweiligen Erbfall zugeteilte Beträge erhalten sollen.

Das sieht aber nach Vermächtnissen aus und nicht nach Erbeinsetzungen.

Vermächtnisse erhöhen sich durch eine Erbausschlagung nicht.

Was nach einer Erbausschlagung durch Dich passiert hängt davon ab, wer genau als Erbe eingesetzt wurde.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Manager123
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hh):
wer genau als Erbe eingesetzt wurde.

sind im Testament namentlich aufgeführt mit einem anteiligen Prozentsatz,

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