Miterbe blockiert Beantragung eines Erbscheins, will aber gleichzeitig per Anwalt Geld

26. September 2024 Thema abonnieren
 Von 
VioletB
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)
Miterbe blockiert Beantragung eines Erbscheins, will aber gleichzeitig per Anwalt Geld

Hallo, liebe Kundige, wir sind 5 Erben, einer davon soll allerdings mit weniger Geld abgefunden werden, laut handschriftlichem Testament, weil er mit Geld nicht umgehen kann. Das Wort Pflichtteil kommt aber nicht vor. Somit ist er doch Teil der Erbengemeinschaft? Das ist Frage 1.

Er blockiert gleichzeitig aber die gemeinsame Beantragung eines Erbscheins, damit wir als Erbengemeinschaft beispielsweise befugt sind, die Immobilien zu verkaufen.

Gleichzeitig hat er aber einen Anwalt eingeschaltet, der uns übrige jetzt aufgefordert hat, eine Gesamtaufstellung des Vermögens zu machen UND bis zum 15 Oktober seinem Mandanten den ihm zustehenden Betrag zu überweisen.

Da wir aber ohne die Zustimmung dieses Mandanten (also des fünften Erben) keinen Erbschein beantragen können, sind wir natürlich auch nicht imstande, ihm das ihm zustehende Geld auszuzahlen.

Ich hoffe, ich hab das nun halbwegs richtig formuliert....
Es beisst sich also doch die Katze in den Schwanz - oder nicht?
Was können oder sollten wir also antworten?
Über Hilfe würden wir uns sehr freuen!
Violet



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19 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
vacantum
Status:
Lehrling
(1459 Beiträge, 256x hilfreich)

Zitat (von VioletB):
Hallo, liebe Kundige, wir sind 5 Erben, einer davon soll allerdings mit weniger Geld abgefunden werden, laut handschriftlichem Testament, weil er mit Geld nicht umgehen kann. Das Wort Pflichtteil kommt aber nicht vor.
Was genau steht im Testament? Im Moment hört sich das für mich nach einem Vermächtnis an.

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#2
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8273 Beiträge, 4563x hilfreich)

Zitat (von VioletB):
einer davon soll allerdings mit weniger Geld abgefunden werden, laut handschriftlichem Testament, weil er mit Geld nicht umgehen kann. Das Wort Pflichtteil kommt aber nicht vor. Somit ist er doch Teil der Erbengemeinschaft?

Das kommt auf die genaue Formulierung des Testaments an.
Zitat:
Er blockiert gleichzeitig aber die gemeinsame Beantragung eines Erbscheins, damit wir als Erbengemeinschaft beispielsweise befugt sind, die Immobilien zu verkaufen.

Wie "blockiert" er? Es genügt, wenn ein Erbe einen Erbscheinsantrag stellt.
Zitat:
Gleichzeitig hat er aber einen Anwalt eingeschaltet, der uns übrige jetzt aufgefordert hat, eine Gesamtaufstellung des Vermögens zu machen UND bis zum 15 Oktober seinem Mandanten den ihm zustehenden Betrag zu überweisen.

Erben haben keinen Anspruch auf eine "Gesamtaufstellung" des Nachlasses. Das deutet darauf hin, dass er kein Erbe ist.
Zitat:
Was können oder sollten wir also antworten?

Es muss zunächst geklärt werden, ob er Erbe ist oder nicht. Davon hängt alles Weitere ab.

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#3
 Von 
VioletB
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Also es steht im handgeschriebenen nicht bei einem Notar hinterlegten Testament:
"Mein Sohn x soll 100.000 Euro vom Sparkonto xy bekommen"
und als Nachtrag zu einem späteren Datum: " Da x unfähig ist, mit Geld umzugehen, soll die ihm zugedachte Summe zu gleichen Teilen an seine Söhne x und y gehen"

1. Frage: Er ist adoptiert, also genauso Kind wie wir übrigen, also müsste er doch auch Erbe sein, oder?

2. Frage: Jetzt zu oben: Heisst das, das jeder von uns einen Erbschein beantragen kann, ohne dass die anderen zustimmen müssen und damit handlungsfähig wären?

Herzlichen Dank schonmal für die früheren Antworten!!
Violet

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#4
 Von 
VioletB
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Der Anwalt schreibt: "Mit ihrem Testament vom xy , geändert am xx, hat Ihre gemeinsame Mutter nach meiner Rechtsauffassung meinen Mandanten durch den späteren Zusatz enterbt und stattdessen seine Kinder eingesetzt".

Das klingt nicht nach Paragraph XY, sondern als sei das eine Auslegungssache. Oder ???

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#5
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5653 Beiträge, 2520x hilfreich)

Wenn das wirklich alles ist, dann ist der Sohn enterbt und hat einen Pflichtteilanspruch.

In der Gesamtschau des Testament kann sich natürlich eine andere Auslegung ergeben.

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#6
 Von 
vacantum
Status:
Lehrling
(1459 Beiträge, 256x hilfreich)

Zitat (von VioletB):
"Mein Sohn x soll 100.000 Euro vom Sparkonto xy bekommen"
und als Nachtrag zu einem späteren Datum: " Da x unfähig ist, mit Geld umzugehen, soll die ihm zugedachte Summe zu gleichen Teilen an seine Söhne x und y gehen"
Die erste Version war m.E. ein Vermächtnis. Danach hätte Sohn x nichts geerbt.

Mit der geänderten Version würde ich das auch als Enterbung ansehen, zumindest scheint das der Wille der Erblasserin gewesen zu sein.

Damit ist Sohn x kein Erbe, sondern kann seinen Pflichtteilanspruch in Geld geltend machen.

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#7
 Von 
VioletB
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke, das war klar.
Noch eine Frage: Ist er dennoch verpflichtet die Kosten, die nach dem Tod aufgelaufen sind, mitzutragen?

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#8
 Von 
vacantum
Status:
Lehrling
(1459 Beiträge, 256x hilfreich)

Zitat (von VioletB):
Ist er dennoch verpflichtet die Kosten, die nach dem Tod aufgelaufen sind, mitzutragen?
Das kommt auf die Kosten an. Beerdigungskosten können in Abzug gebracht werden, laufende Kosten z.B. bzgl. Immobilie aber nicht.

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#9
 Von 
VioletB
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Erneut: ganz herzlichen Dank!!!

Ich hab aber noch eine Frage: Der Anwalt unseres Bruders schreibt: "Sobald mir die vollständige Auskunft vorliegt, werde ich die Pflichtteilsansprüche meines Mandanten beziffern. Ich fordere Sie aber unabhängig davon bereits zur Zahlung der Pflichtteils- Pflichtteilsansprüche auf." Und zwar bis zum 15. Oktober. Und dann folgen Zinsdrohungen.
Also die Frage: Wie können wir denn "unabhängig von der Bezifferung durch den Anwalt" einen Betrag überweisen, von dem wir ja noch gar nicht wissen, wir hoch er sein wird... Wie soll das gehen?

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#10
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8273 Beiträge, 4563x hilfreich)

Zitat (von VioletB):
Also die Frage: Wie können wir denn "unabhängig von der Bezifferung durch den Anwalt" einen Betrag überweisen, von dem wir ja noch gar nicht wissen, wir hoch er sein wird... Wie soll das gehen?

Gar nicht.

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#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124657 Beiträge, 40387x hilfreich)

Zitat (von VioletB):
"Sobald mir die vollständige Auskunft vorliegt, werde ich die Pflichtteilsansprüche meines Mandanten beziffern. Ich fordere Sie aber unabhängig davon bereits zur Zahlung der Pflichtteils-Pflichtteilsansprüche auf."

So langsam frage ich mich, was das für ein "Anwalt" sein soll ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(48430 Beiträge, 17086x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
So langsam frage ich mich, was das für ein "Anwalt" sein soll ...

Einer, der sein Fach versteht.

Zitat (von VioletB):
Also die Frage: Wie können wir denn "unabhängig von der Bezifferung durch den Anwalt" einen Betrag überweisen, von dem wir ja noch gar nicht wissen, wir hoch er sein wird... Wie soll das gehen?

Das ist Euer Problem.

Der Anwalt will einfach erreichen, dass ab dem 15.10. Verzugszinsen (aktuell 8,37%) zu zahlen sind und damit natürlich die Erben unter Druck setzen.

Den Erben steht es frei, schon mal eine Abschlagszahlung auf den Pflichtteil zu leisten um dadurch die auflaufenden Verzugszinsen gering zu halten.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124657 Beiträge, 40387x hilfreich)

Zitat (von VioletB):
einen Betrag überweisen, von dem wir ja noch gar nicht wissen, wir hoch er sein wird... Wie soll das gehen?

Woran konkret mangelt es denn?

Die Aufstellung muss man ja eh machen.
Wurde damit noch nicht begonnen? Dann sollte man sich da mal fix dran setzen, bis zum 15.10 sind ja noch ein paar Tage.
Feinschliff kann man ja machen, wenn der Anwalt seine Berechnung zum besten gibt.



Zitat (von hh):
Einer, der sein Fach versteht.

Weder ich noch diverse Suchmaschinen kennen
Zitat (von VioletB):
Pflichtteils-Pflichtteilsansprüche



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(48430 Beiträge, 17086x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Weder ich noch diverse Suchmaschinen kennen

Ach daran hängst Du Dich auf. :augenroll:

2x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
vacantum
Status:
Lehrling
(1459 Beiträge, 256x hilfreich)

Zitat (von VioletB):
Wie können wir denn "unabhängig von der Bezifferung durch den Anwalt" einen Betrag überweisen, von dem wir ja noch gar nicht wissen, wir hoch er sein wird... Wie soll das gehen?
Einfach den Betrag selbst berechnen ...

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
VioletB
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich danke ganz herzlich allen, die geantwortet haben! Das war sehr hilfreich!
Gut, ich wusste nicht, dass es erst einmal eben nicht auf die genaue Summe ankommt.

Das im Zitat war ein Tippfehler von mir, sorry! Er schrieb: "Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche".

Eine letzte Sache habe ich versucht, selbst zu recherchieren, und es wäre sehr lieb, wenn ich auch darauf noch eine kundige Antwort bekäme: Er möchte, dass im Nachlassverzeichnis "alle von Ihrer Mutter zu Lebzeiten getätigten Schenkungen einschließlich gemischter Schenkungen und sogenannter ehebezogener Zuwendungen anzugeben [sind], und zwar bezogen auf die ganze Ehezeit."

Das hab ich ehrlich gesagt für einen schlechten Scherz gehalten, da das natürlich völlig unmöglich über 60 Jahre zurückzuverfolgen ist und die meisten von uns gar nicht so alt sind, und auch Bankunterlagen nur 10 Jahre bei der Bank aufbewahrt werden.
Also hab ich den Paragraphen 2325 BGB ausfindig gemacht, wo steht, dass man das nur bis zu 10 Jahre zurück machen muss. Stimmt das?
Da steht ja:

(3) Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt. Sind zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt. Ist die Schenkung an den Ehegatten erfolgt, so beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe.

Herzliche Grüße! Violet

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
vacantum
Status:
Lehrling
(1459 Beiträge, 256x hilfreich)

Zitat (von VioletB):
Also hab ich den Paragraphen 2325 BGB ausfindig gemacht, wo steht, dass man das nur bis zu 10 Jahre zurück machen muss. Stimmt das?
Korrekt.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(48430 Beiträge, 17086x hilfreich)

Zitat (von VioletB):
Stimmt das?

Nein

Bitte alles lesen:

(3) Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt. Sind zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt. Ist die Schenkung an den Ehegatten erfolgt, so beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe.

Zitat (von VioletB):
da das natürlich völlig unmöglich über 60 Jahre zurückzuverfolgen ist

Anstandsschenkungen, also Geschenke zu Geburtstagen, Weihnachten und ähnlichen Anlässen sind nicht gemeint. Gemeint sind Dinge, wie immobilienübertragungen u.ä.

Wenn nichts bekannt ist, dann trägt man da nichts ein.

1x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
VioletB
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Ganz herzlichen Dank, ich hoffe, das wars erstmal!!
Ein schönes Wochenende, Violet

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