Miterben wohnen im vererbtem Haus - Miete

3. September 2012 Thema abonnieren
 Von 
Valerija
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Miterben wohnen im vererbtem Haus - Miete

Guten Tag

Fallbeispiel:
Ein Hauseigentümer verstirbt und das Erbe geht
zu je 1/3 an die Witwe/Mutter(A) und 2 Kinder(B+C) // Ehevertrag/Gütertrennung)
-
In dem Haus leben noch die Witwe(A) und ein Kind (B).
Kind(C) ist schon vor Jahren ausgezogen.
-
Die Erbauseinandersetzung zieht sich schon >3 Jahre dahin.
-
Witwe + Kind-B wollen in dem Haus verbleiben und Kind-C
anteilmässig auszahlen ( Wertgutachten vom Haus ist vorhanden)
-
Kind-C will zum wertmässigen Ausgleich eine Miete von der Mutter/Witwe
und von Kind-B verlangen.
-
Wie ist die Höhe der Miete zu berechnen; nach welchen Kriterien wird
eine Miete berechnet, bzw. nach welchen Grundsätzen hat Kind-C ein
Anrecht auf einen Mietzins?
aa) wird der lokale Mietspiegel herangezogen und verrechnet.
bb) wird für die Mutter ein geminderter Mietzins pro genutzen Quadratmetern angerechnet oder den vollen Mietzins laut kommunalem
Mietzins/-spiegel?
-
Zusatz: Zur Werterhaltung muss das Haus im Winter zusätztlich, bzw. generell beheizt werden.
Welchen Faktor/Teiler darf herangezogen werden, wenn die Witwe-A und
Kind-B die vollen Heizkosten bezahlen.
Kind-C zahlt in dem Fall nichts, da Argumentation: " Ich wohne ja nicht in dem Haus".
-
lt. Gutachter würde bei einer Nicht-Beheizung die Heizungsinfrastruktur+Wasserleitungen+Gemäuer beschädigt werden; d.h. eine Wertminderung eintreten.
Kann man bezogen auf den verlangten MIetzins den Heizungskostenanteil gegenrechnen, bzw. anteilmässig Kosten abziehen?
Wenn ja, welcher Faktor kann/darf angesetzt werden?
-
Gibt es da ein Grundsatzurteil, bezüglich Rechtsstreit.
Bedanke mich! Grüsse


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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
gaga92
Status:
Praktikant
(961 Beiträge, 594x hilfreich)

Zweckmäßig ist die Heranziehung des Mietspiegels.

Die so bestimmten Miete muß von A und B bezahlt werden, sie erhalten aber als Miteigentümer ebenso wie C jeweils 1/3 der Miete. Wenn also A und B zusammen 300 Euro Miete zahlen, dann erhält C davon 100 Euro.
Alle Nebenkosten gemäß Betriebskostenverordnung müssen von den Mietern bezahlt werden.
A und B können natürlich die von ihnen durchgeführten Arbeiten zur Werterhaltung und zur Verwaltung der Immobilie in Rechnung stellen. Zum Verwaltungsaufwand gehört z.B. die Bearbeitung aller Post, die an die Eigentümer des Hauses geschickt wird.
Die Verwaltungskosten sowie alle Erhaltungsaufwände und Reparaturen müssen von A, B und C zu je 1/3 bezahlt werden.

C darf natürlich nicht vergessen, die Mieteinnahmen in der Steuererklärung anzugeben, Mieteinnahmen müssen ja versteuert werden.

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1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
TiA2010
Status:
Praktikant
(982 Beiträge, 513x hilfreich)

A + B sind keine Mieter sondern Eigentümer. Vermutlich hat C früher als Kind mit seiner Familie (also auch A+B) in diesem Haus gelebt und auch keine Miete an seinen Vater (den Eigentümer) gezahlt.
Kopf schüttel - A + B haben doch bereits ein Auszahlen von C angeboten. Ein langwieriger Rechtsstreit kann doch vermieden werden, wenn C darauf eingeht.
Übrigens als Miteigentümer wäre C auch zu einem Drittel an den Kosten (Grundsteuer, Versicherungen usw.) zu beteiligen.

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