Wir Eltern (70+) haben 3 Kinder A, B und C (alle ca. 40+). Kind C überweist seit 2 Jahren monatlich einen Betrag X, um unsere Lebenshaltung finanziell zu unterstützen. Kind B hatte über Jahre die Prämien für eine Lebensversicherung für uns gezahlt; nach Ablauf der Versicherung haben wir diese Beträge (mit Zinsen) bereits zurückgezahlt. Kind A hat bisher nichts gezahlt und nichts bekommen.
In unserem Testament (notariell) haben wir vor Jahren verfügt, dass alle 3 Kinder zu gleichen Teilen erben - das wollen wir im Prinzip auch beibehalten. Aber vor dieser Teilung soll Kind C die uns gezahlten Unterhaltshilfen aus der Erbmasse möglichst vollständig zurückbekommen, und nur der Rest der Erbmasse (wenn es denn dann noch einen gäbe) soll zu gleichen Teilen auf die 3 Kinder (bzw. deren Abkömmlinge) verteilt werden.
Wie bitte können wir unserem Testament eine handschriftliche Ergänzung (nicht notariell) zufügen, die dieses wirksam regelt, und möglichst auch so, dass bei ähnlichen Zuwendungen von Kindern A und B (in den nächsten Jahren) die entsprechenden Rückzahlungen Vorrang vor der Erbteilung haben sollten? Insbesondere: welche Begriffe (Schenkung, Privatdarlehn, ...) sollten wir verwenden?
Für einen Textvorschlag wären wir dankbar.
Monatliche Zuwendungen eines Kindes sollen nach Tod der Eltern vor der Erbteilung zurückgezahlt werd
22. September 2019
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Frage vom 22. September 2019 | 12:55
Von
Status: Beginner (60 Beiträge, 107x hilfreich)
Monatliche Zuwendungen eines Kindes sollen nach Tod der Eltern vor der Erbteilung zurückgezahlt werd
Testament oder Erbe?
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#1
Antwort vom 22. September 2019 | 14:39
Von
Status: Richter (8037 Beiträge, 4508x hilfreich)
Zitat:Für einen Textvorschlag wären wir dankbar.
Sorry, aber das ist ist einem Forum nicht möglich, das wäre Rechtsberatung.
#2
Antwort vom 22. September 2019 | 15:05
Von
Status: Richter (8429 Beiträge, 3449x hilfreich)
Dann würde ich es auch über den Notar anpassen lassen. Im Endeffekt müssen die Zuwendungen als Verbindlichkeiten ausgewiesen werden, am besten bereits bei der Überweisung (Familien-Darlehen o.ä.). Oder in Form Schuldschein o.ä.. Dann sind diese vor Verteilung des Erbes zurückzuzahlen.Zitat:
In unserem Testament (notariell) haben wir vor Jahren verfügt ...
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#3
Antwort vom 22. September 2019 | 19:50
Von
Status: Richter (8037 Beiträge, 4508x hilfreich)
@Mr.Cool
Man will sicher Kosten "sparen".
Den Streit unter den Erben kriegen die Erblasser nicht mehr mit.
#4
Antwort vom 22. September 2019 | 20:49
Von
Status: Richter (8429 Beiträge, 3449x hilfreich)
Das ist mir schon klar.
Trotzdem denkbar unglücklich. Die Notarkosten hätte man viel früher schon sparen sollen. Bei relativ klaren Verhältnissen reicht auch ein Generator.
Du hast in einem anderen Punkt auch den Nagel auf den Punkt getroffen - es gibt nichts schlimmeres als unbedachte Testamente, die ganze Familien entzweien können.
#5
Antwort vom 23. September 2019 | 08:42
Von
Status: Unbeschreiblich (47616 Beiträge, 16830x hilfreich)
Zitat:Im Endeffekt müssen die Zuwendungen als Verbindlichkeiten ausgewiesen werden, am besten bereits bei der Überweisung (Familien-Darlehen o.ä.). Oder in Form Schuldschein o.ä..
Wenn man das gemacht hätte, wäre eine Änderung des Testamentes nicht erforderlich.
Es ist sehr wohl möglich, derartige Zahlungen auch noch nachträglich testamentarisch zu berücksichtigen. Allerdings würde auch ich empfehlen, die Formulierung einem Notar zu überlassen.
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