Muss ich Pflichtteilsergänzungsanspruch Anspruch zahlen?

4. April 2017 Thema abonnieren
 Von 
FantaFanta
Status:
Beginner
(97 Beiträge, 17x hilfreich)
Muss ich Pflichtteilsergänzungsanspruch Anspruch zahlen?

Wir sind 3 Kinder. Meine Mutter lebt schon lange nicht mehr. Mein Vater hat mir vor 25 Jahren eine Immobilie geschenkt, das Nießbrauchrecht jedoch behalten. Jetzt ist er gestorben. Meine Schwester hat 30 tsd geerbt als Alleinerbe. Mein Bruder und ich haben nichts geerbt. Jedoch meint meine Schwester ich müsste ihr noch Geld geben, da sie aufgrund dessen das mein Vater das Nießbrauch hatte, sie noch Pflichtteilsergänzungsanspruch hat und ich auch sogar an meinen Bruder zahlen muss. Uiii , wer klärt mich da auf? Ich dachte immer, da ich ja schon vor 25 die Schenkung erhalten hatte, müsste ich nichts zahlen.

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21 Antworten
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#1
 Von 
Rechtsanwalt Lars Winkler
Status:
Schüler
(437 Beiträge, 331x hilfreich)

Es kann - abhängig vom Wert des Geschenks - sehr gut sein dass Sie sich täuschen. Was war denn die Immobilie zu den Zeitpunkten von Schenkung und Tod des Vaters wert?

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
FantaFanta
Status:
Beginner
(97 Beiträge, 17x hilfreich)

Zur Schenkung war es umgerechnet 120 tsd wert, zum Todeszeitpunkt etwa das doppelte. Der Vater war zum Schenkungstag 57 Jahre alt

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#3
 Von 
Rechtsanwalt Lars Winkler
Status:
Schüler
(437 Beiträge, 331x hilfreich)

In dem Falle wird die Rechnung noch etwas komplizierter, weil der Wert des Nießbrauchs abzuziehen ist. Dazu braucht es die Angabe der Fläche und uU noch weitere Daten wie etwa die Restnutzungsdauer des Gebäudes.

-- Editiert am 04.04.2017 13:43

-- Editiert am 04.04.2017 13:44

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
FantaFanta
Status:
Beginner
(97 Beiträge, 17x hilfreich)

Du meinst den Kapitalwert des Nießbrauchs? Den hat der Anwalt schon mal ausgerechnet! Jahresmiete mal voraussichtliche Lebensdauer des Nießbrauchers, nicht? Das sind 180 tsd Euro gewesen.

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FantaFanta hat einen Anwalt dazugeholt. Die Antwort finden Sie unten in diesem Thread.

#6
 Von 
FantaFanta
Status:
Beginner
(97 Beiträge, 17x hilfreich)

Welche Angaben werden denn benötigt? Hier mal die wichtigsten Angaben noch mal zusammengefasst:
1. Alter des Vaters zum Schenkungszeitpunkt 57 Jahre
2. Dauer der Schenkung 25 Jahre, Todeszeitpunkt also im Alter von 82
3. Grundstückswert zum Zeitpunkt der Schenkung 120 tsd Euro , zum Todeszeitpunkt 250 tsd Euro ( unstreitig)
4. Grunstückgrösse 850 qm, Wohnfläche 2 Einheiten 85/40 qm
5. Erbe für Schwester 30 tsd Euro
6. Erbe für Bruder und Beschenkten: Nichts.
7. Kapitalwert des Nießbrauch 180.000 ( nach Sterbetafe und Ortsüblicher Miete.

Frage: wer bekommt was und wenn ja: von wem?

Außer den drei Kindern keine Erbberechtigten

0x Hilfreiche Antwort

Einschätzung von
Rechtsanwalt Felix Hoffmeyer
Hannover
dazugeholt von FantaFanta
#7

Sehr geehrter Fragesteller,

wurde der Pflichtteilsanspruch dadurch geschmälert bzw. vollständig ausgehöhlt, dass der Erblasser noch zu Lebzeiten Vermögenswerte an andere verschenkte, so hat der Pflichtteilsberechtigte gemäß § 2325 BGB einen sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruch.
Jeder der pflichtteilsberechtigt ist, aber eben auch nur der, ist auch pflichtteilsergänzungsberechtigt. Der Pflichtteil sichert gemäß § 2303 BGB den nahen Angehörigen des Verstorbenen eine finanzielle Mindestbeteiligung am Nachlass für den Fall, dass der Erblasser sie durch Verfügung von Todes wegen von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen hat. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Im Gegensatz zum (gesetzlichen oder testamentarischen) Erbteil wird der Pflichtteil aber nur in Form von Geld beglichen. Der Pflichtteilsberechtigte kann also nicht verlangen, dass er bestimmte Nachlassgegenstände erhält. Umgekehrt können auch die Erben nicht fordern, dass ein Pflichtteilsberechtigter anstelle von Geld einen Gegenstand aus dem Nachlass übernimmt.

Das Gesetz unterscheidet zwei Arten des Pflichtteilsanspruchs:
Zum einen den sog. ordentlichen Pflichtteilsanspruch, der aus dem Wert des zum Zeitpunkt des Erbfalls vorhandenen Nachlass berechnet wird.
Zum anderen den sog. Pflichtteilsergänzungsanspruch, der aus bestimmten Schenkungen des Erblassers ermittelt wird (§ 2325 BGB ).
Der Pflichtteilsanspruch richtet sich vorrangig gegen den Erben (nicht also gegen einen Vermächtnisnehmer); bei Schenkungen kann ausnahmsweise gemäß § 2329 BGB auch der Beschenkte haftbar sein.
Selbstverständlich erwächst nur dann ein Pflichtteilsergänzungsanspruch, wenn der Erblasser zu Lebzeiten eine Schenkung an dritte Personen getätigt hat.
Nach Ihrer Sachverhaltsschilderung ist Ihre Schwester Alleinerbin geworden und demnach überhaupt nicht Pflichtteilsberechtigt, sodass auch kein Pflichtteilsergänzungsanspruch besteht.

Bestünde ein Pflichtteilsergänzungsanspruch, dann würde folgendes gelten:
Zunächst sind Schenkungen sämtliche freigebige Zuwendungen des Erblassers durch die eine dritte Person bereichert wird und dafür keine (Schenkung) oder eine im Vergleich zur Zuwendung geringere Gegenleistung (gemischte Schenkung) erhält. Beispielsweise seien folgende Schenkungstatbestände genannt, die Pflichtteilsansprüche auslösen können: Geldgeschenke, Schenkungen von Gegenständen, Grundstücksschenkungen unter Nießbrauchsvorbehalt bzw. Vorbehalt eines Wohnungsrecht bzw. gegen eine Pflegeverpflichtung, ehebedingte Zuwendungen zwischen Ehepartnern, Abfindungszahlungen für einen Erb- oder Pflichtteilsverzicht oder Schenkung von Betriebsvermögen.
Keine Schenkungen die einen Pflichtteilsanspruch auslösen sind z.B. sogenannte Anstandsschenkungen oder Pflichtschenkungen i.S.d. § 2330 BGB . Anstandsschenkungen sind (kleinere) Schenkungen zu Ehrentagen wie z.B. Geburt, Geburtstag, Hochzeit etc.
Pflichtschenkungen lösen nur dann keinen Pflichtteilsergänzungsanspruch aus, wenn sie sittlich geboten waren. Eine Pflichtschenkung liegt z.B. vor, wenn der Erblasser ein Grundstück für langjährige Dienste im Haushalt und Pflege zuwendet oder er Unterhaltszahlungen an nahe Verwandte leistet.

Mit welchem Wert wird die Schenkung angerechnet (Wert zum Zeitpunkt der Schenkung oder zum Zeitpunkt des Erbfalls)?
Bei verbrauchbaren Sachen wie z.B. Geld, Wertpapiere wird der Wert zum Zeitpunkt der Schenkung in Ansatz gebracht und durch Indexierung entsprechend dem Verbraucherpreisindex angepasst. Wegen der Geldentwertung kann daher ein Geldgeschenk aus dem Jahr 2005 in Höhe von 100.000 € bei der Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs bei einem angenommenen Todesfall in 2010 mit einem Wert von 108.200 € in Ansatz gebracht werden. Im Jahr 2005 lag der Verbraucherpreisindex bei 100 im Jahr 2010 bei 108.2.
Bei nicht verbrauchbaren Sachen, wie z.B. bei Grundstücken, wird zunächst auf den Verkehrswert zum Zeitpunkt des Erbfalles abgestellt. War der Wert des Grundstückes jedoch bei der Schenkung (Eintragung im Grundbuch) niedriger, so gilt nach dem sogenannten Niederstwertprinzip dieser Wert.
Aufgrund der vielen zu beachtenden Besonderheiten ist hier eine gewissenhafte Berechnung notwendig. Ansonsten verschenkt der Pflichtteilsergänzungsberechtigte hier nochmals unnötig viel Geld.

Welche Auswirkungen hat die bekannte Zehnjahresfrist des § 2325 Abs.3 BGB ?
Sind jedoch beim Erbfall schon 10 Jahre seit der Leistung der Schenkung vergangen, so bleibt die Schenkung unberücksichtigt. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch entfällt vollständig. Schenkungen innerhalb der Zehnjahresfrist dagegen werden berücksichtigt. Früher galt für diese das Alles-oder-Nichts-Prinzip.
Bei Erbfällen nach dem 31.12.2009 gilt nunmehr die pro-rata-Lösung bzw. das sog. Abschmelzungsmodell. Demnach werden, je nachdem wie viele volle Jahre von der Schenkung bis zum Erbfall vergangen sind, ein auf 10 Jahre hochgerechneter Wertanteil der Schenkung bei der Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs berücksichtigt.
Hat z.B. der im März 2010 verstorbene Erblasser im April 2005 insgesamt 100.000 € verschenkt, so wird die für die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs maßgebliche Schenkung wegen der zwischenzeitlich 4 vollständig abgelaufenen Jahre um 4/10 abgeschmolzen. Die Schenkung wird dadurch nur noch mit 60.000 € (6/10) berücksichtigt und indexiert.

Aber Achtung! Je nachdem, wie die Schenkung ausgestaltet ist bzw. wer der Empfänger der Schenkung war, beginnt die Zehnjahresfrist zu einem unterschiedlichen Zeitpunkt zu laufen an.
Bei Eheleuten und bei eingetragenen Lebenspartnern ist für den Beginn der Zehnjahresfrist nicht der Zeitpunkt der Schenkung, sondern der Zeitpunkt der Scheidung maßgebend. Waren der oder die Beschenkte zum Zeitpunkt des Todes noch mit dem Erblasser verheiratet bzw. verpartnert, so hat die Zehnjahresfrist daher noch gar nicht begonnen.
Ebenso beginnt die Zehnjahresfrist bei einer Schenkung eines Grundstücks unter Nießbrauchsvorbehalt in der Regel erst dann zu laufen, wenn der Nießbrauch wegfällt. Also erst mit dem Tod des Nießbrauchsberechtigten.

Wie berechnet man den Pflichtteilsergänzungsanspruch?

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch berechnet sich nach folgendem Modus:
- zunächst ist der Nachlass ohne Berücksichtigung von Schenkungen zu bestimmen (realer Nachlass) und hieraus der ordentliche Pflichtteil (je nach Pflichtteilsquote) zu berechnen
- anschließend werden dem realen Nachlass alle Schenkungen zugerechnet und so der fiktive Nachlass gebildet
- aus dem fiktiven Nachlass wird der Gesamtpflichtteil (je nach Pflichtteilsquote) berechnet
- nunmehr wird noch der ordentliche Pflichtteil vom Gesamtpflichtteil abgezogen und als Ergebnis erhält man den Ergänzungspflichtteil
- Verkürzt könnte man auch einfach den Ergänzungspflichtteil aus dem Schenkungswert berechnen. In bestimmten Konstellationen würden dann allerdings unbrauchbare Ergebnisse herauskommen.


Bei Rückfragen, oder sollte der Sachverhalt vor der Beantwortung nicht vollständig erfasst worden sein, so können Sie mich auch persönlich noch einmal kontaktieren.

Mit freundlichem Gruß

Felix Hoffmeyer, LL.M
-Rechtsanwalt -

Prime Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Schwarzer Bär 4
30449 Hannover
info@anwalt-prime.de
Tel: 0511/123567-36
Fax: 0511/132216-99

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47418 Beiträge, 16789x hilfreich)

Interessant wäre eigentlich der Kapitalwert des Nießbrauchs zu Zeitpunkt der Schenkung. Nehmen wir aber mal an, der hätte die gleiche Wertänderung gehabt wie die Immobilie, d.h. zum Zeitpunkt der Schenkung betrug der Wert des Nießbrauchrechtes etwa 80T€.

Dann kommen wir auf einen Schenkungswert in Höhe von 40T€ (Verkehrswert abzgl. Nießbrauch). Der wird dann mit dem Preissteigerung auf heutigen Wert hochgerechnet. Die Preissteigerung in den letzten 25 Jahren betrüg etwa 50%, so dass auf heutigen Wert umgerechnet die Schenkung einen Wert von 60T€ hatte.

Der Pflichtteil bzw. Pflichtteilergänzungsanspruch wird auf Basis des Nachlasswertes zzgl. der Schenkung berechnet. Grundlage für die Berechnung ist daher ein Wert von 90T€. Jedes Kind hat einen Pflichtteilanspruch in Höhe von 1/6, d.h.15.000€.

Diese 15.000€ bestehen aus 5.000€ Pflichtteil und 10.000€ Pflichtteilergänzungsanspruch.

Wenn Du im Rahmen der Schenkung auf Deinen Pflichtteil verzichtet hast oder eine Anrechnung auf den Pflichtteil vereinbart hast, dann hast Du keine Ansprüche. Sollte es keinen Verzicht und auch keine Anrechnung geben, dann hast Du Anspruch auf den Pflichtteil in Höhe von 5.000€

Dein Bruder hat Anspruch auf insgesamt 15.000€. Vorrangig zahlungspflichtig ist dabei die Erbin, also Deine Schwester. Mindestens muss Deiner Schwester jedoch auch der Pflichtteil verbleiben. Das käme mit den angenommenen Zahlen genau hin, d.h. Deine Schwester muss 15.000€ an Deinen Bruder zahlen.

Sollten die geschätzen Zahlen etwas ungünstiger sein, so kann es sein dass Du auch in geringem Umfang eine Zahlung leisten musst.

Solltest Du selbst wegen fehlenden Verzichts oder Anrechnung auf den Pflichtteil einen Anspruch in Höhe von 5.000€ haben, so bringt Dir das nichts, weil Deiner Schwester und Deinem Bruder mindestens der Pflichtteil zusteht.

Insgesamt irrt sich Deine Schwester also gewaltig. Vielmehr muss sie aus dem Erbe Zahlungen leisten und steht am Ende nicht oder kaum besser da als Dein Bruder. Wenn sie das nicht glaubt, möge sie sich den § 2329 BGB anschauen.

2x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
FantaFanta
Status:
Beginner
(97 Beiträge, 17x hilfreich)

Der Kapitalwert des Nießbrauch zum Zeitpunkt der Schenkung beträgt mehr als der Wert des Grundstücks zum Zeitpunkt der Schenkung, dass ist unstreitig gesichert

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
FantaFanta
Status:
Beginner
(97 Beiträge, 17x hilfreich)

@ Herr Hoffmeier, sinnvoller wäre es gewesen, wenn sie ihre Antwort damit bereichert hätten, wieviel denn nun jeder bekommt. Da bedanke ich mich dann eher mal bei hh, der denn nun schlüssig darlegt hat, welche Summen zu erwarten/ zu zahlen sind

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Rechtsanwalt Felix Hoffmeyer
Status:
Beginner
(77 Beiträge, 45x hilfreich)

Sehr geehrter Fragesteller,
ich habe nicht beschrieben, was jeder bekommt kann, da sie Ihre Frage nur auf die Ansprüche Ihrer Schwester gegen Sie bezogen haben.
Ihre Schwester als Alleinerbin könnte einen Anspruch auf den gesetzlichen Pflichtteil nur innerhalb der 10 Jahresgrenze geltend machen, die hier lange abgelaufen ist.
HH hat insofern recht, als Sie einen Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen Ihre Schwester haben könnten, wenn Sie vom Erbe ausgeschlossen wurden. Darauf bin ich tatsächlich nicht eingegangen, da dies nicht die Frage war, die Sie im Threat gestellt hatten.

Mit freundlichen Grüßen

Felix Hoffmeyer LL.M
- Rechtsanwalt -

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
FantaFanta
Status:
Beginner
(97 Beiträge, 17x hilfreich)

Ich dachte durch das Nießbrauch ist die 10 Jahresfrist noch nicht abgelaufen?

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Rechtsanwalt Felix Hoffmeyer
Status:
Beginner
(77 Beiträge, 45x hilfreich)

Sehr geehrter Fragesteller,

richtig ist, dass durch das Nießbrauchsrecht die 10 Jahresfrist noch nicht abgelaufen ist. Insofern war meine Angabe unvollständig.
Damit muss das verschenkte Objekt auch nach Ablauf der Zehnjahresfrist in die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs einbezogen werden, allerdings nur mit dem Wert zur Zeit der Schenkung und nach Abzug des Kapitalwerts des Nießbrauchs.

Sie haben geschrieben, dass der Kapitalwert des Nießbrauch mehr Wert ist als das Hausgrundstück. Somit liegt der Wert bei Null. Daraus folgt also ebenfalls, dass Ihre Schwester keinen Anspruch auf den gesetzlichen Pflichtteil geltend machen kann.

Mit freundlichen Grüße

Felix Hoffmeyer LL.M
-Rechtsanwalt -

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
FantaFanta
Status:
Beginner
(97 Beiträge, 17x hilfreich)

Auf diese Antwort hab ich gewartet. Vielen Dank! Jetzt ist Licht ins dunkle gekommen

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47418 Beiträge, 16789x hilfreich)

Zitat:
Sie haben geschrieben, dass der Kapitalwert des Nießbrauch mehr Wert ist als das Hausgrundstück.


Vorsicht: Es gilt der Wert des Nießbrauchrechtes zum Zeitpunkt der Schenkung, nicht der aktuelle Wert.

Dass bei einem Immobilienwert von 120T€ der Nießbrauchwert 180T€ betragen soll, kann ich nämlich nicht so ganz glauben.

Das von mir dargestellte Berechnungsschema deckt sich mit der Antwort von RA Hoffmeyer, so dass es Dir jetzt möglich sein sollte, die jeweiligen Ansprüche mit den realen Zahlen selbst auszurechnen.

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
FantaFanta
Status:
Beginner
(97 Beiträge, 17x hilfreich)

Wie denn berechnet sich der Kapitawert denn genau? Wird die Miete von damals zu Grunde gelegt oder wie ist das?

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
FantaFanta
Status:
Beginner
(97 Beiträge, 17x hilfreich)

Alter des Vaters war damals 57, Mieteinnahmen etwa 1100 DM ( 2WE)

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47418 Beiträge, 16789x hilfreich)

Zitat:
Wie denn berechnet sich der Kapitawert denn genau? Wird die Miete von damals zu Grunde gelegt oder wie ist das?


Ja, es werden die Berechnungsgrundlagen (Miete, Sterbetafel, Verzinsung) aus dem Jahr 1992 genommen für alle Werte, die für die Berechnung des Schenkungswertes relevant sind. Der somit ermittelte Schenkungswert wird dann mit der Preissteigerungsrate auf den Wert 2017 umgerechnet.

Was jedenfalls gar nicht geht ist den Nießbrauchwert nach den Verhältnissen 2017 zu ermitteln und den dann vom Verkehrswert 1992 abzuziehen.

Bei meiner Beispielrechnung bin ich davon ausgegangen, dass sich Verkehrswert und Nießbrauchwert zwischen 1992 und 2017 ähnlich entwickelt haben. Als erste grobe Annahme um zu sehen was im Prinzip herauskommt, sollte das reichen.

Selbst, wenn die genauen Werte deutlich abweichen, schließe ich aus, dass Deine Schwester Ansprüche gegen Dich hat. Allenfalls können geringe Ansprüche Deines Bruders auf Dich zukommen. Wie schon dargestellt hat Deine Schwester nicht etwa zusätzliche Ansprüche, sondern muss von ihren 30T€ noch etwas abgeben.

2x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47418 Beiträge, 16789x hilfreich)

Nach der Sterbetafel 1992 hat Dein Vater dann eine Restlebenserwartung von 20,24 Jahren gehabt. Das würde nach der aktuellen Tabelle im BewG zu einem Vervielfältiger von 12,279 führen. Wie dieser Vervielfältiger in 1992 war, weiß ich nicht. Die Zinsen waren damals höher, also könnte der Vervielfältiger niedriger gewesen sein.

1100 * 12 * 12,279 = 162.000DM = 82.800€

Das habe ich doch in meiner Rechnung in #8 mit geschätzten 80.000€ ganz gut getroffen.

Es bleibt dabei, dass Deine Schwester keine Ansprüche gegen Dich hat und auch weit davon entfernt ist. Vielmehr wird sie einen großen Teil ihrer Erbschaft als Pflichtteil an Deinen Bruder auszahlen müssen.

Die exakte Berechnung sollte sowieso durch einen Profi (z.B. Anwalt) erfolgen. Allerdings müssen das erst einmal Deine Schwester und Dein Bruder untereinander ausmachen.

1x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47418 Beiträge, 16789x hilfreich)

Restlebenserwartung nach Sterbetafel 1992: 20,24 Jahre
Vervielfältiger nach aktuellem Bewertungsgesetz: 12,279 (Wert aus 1992 ist mir nicht bekannt)

1100DM * 12 * 12,279 = 162.082DM = 82.871€

Da die Zinsen in 1992 höher waren als 5,5%, kann es sein, dass der Vervielfältiger geringer ausfällt.

Insgesamt war meine Schätzung in Antwort #8 aber ziemlich nahe dran.

Deine Schwester hat also keine Ansprüche an Dich, sondern muss einen nennenswerten Teil ihres Erbes an Deinen Bruder zahlen.

Die genaue Berechnung sollte jedoch sowieso ein Profi (z.B. Anwalt) machen, wobei das in erster Linie eine SAche zwischen Deiner Schwester und Deinem Bruder ist.

0x Hilfreiche Antwort

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