Muster handschriftliches Testament Alleinerbe mit Vermächtnisnehmern

26. August 2020 Thema abonnieren
 Von 
Jura-Interessent
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 1x hilfreich)
Muster handschriftliches Testament Alleinerbe mit Vermächtnisnehmern

Hallo liebe Forumusteilnehmer,

ich mache mir Gedanken, wie man ein handschriftliches Testament verfassen könnte mit Alleinerben und Vermächtnisnehmern. Dazu habe ich einige Klauseln gefunden, die ich auf den ersten Blick gut finde. Wie schätzt ihr das ein? Glaubt ihr, dass ein solches Testament gültig wäre? Danke :)

Briefkopf

Testament

Ich Name, Vorname, geb. xxx in xxx, wohnhaft xxx bin xxx Staatsbürgerin und bin rechtskräftig geschieden. Aus voriger Ehe habe ich kein Testament errichtet. Ich habe keine Kinder. In meiner Testierfähigkeit bin ich nicht eingeschränkt. Ich habe keine weiteren testamentarischen Verfügungen erlassen. Vorsorglich widerrufe ich jedoch alle vor diesem Testament datierten Verfügungen und hebe sie vollinhaltlich auf.

Mein zur Zeit der Abfassung dieses Testaments bestehendes Vermögen ist auf einer Liste aufgeführt, die ich in einem Ordner zuhause aufbewahre.

Erbeinsetzung:
Zu meinem Erben bestimme ich meinen Freund xxx, geboren am xxx in xxx, wohnhaft xxx.
Als Ersatzerben für den Fall, dass xxx das Erbe nicht antreten kann oder will, benenne ich alle unten genannten Vermächtnisnehmer zu gleichen Teilen. Das Testament soll in dem Fall des Einsatzes von Ersatzerben von Vermächtnisnehmer 1 und ersatzweise von Vermächtnisnehmer2 vollstreckt werden.

Vermächtnisse:
Meine Anteile bei der xxx Anlageform (z.B. Aktien, Beteiligungen) vermache ich zu gleichen Teilen folgenden Personen:
• Vermächtnisnehmer1, geb. xxx, wohnhaft xxx
• Vermächtnisnehmer2, geb. xxx, wohnhaft xxx
• Vermächtnisnehmer3, geb. xxx, wohnhaft xxx
• Vermächtnisnehmer4, geb. xxx, wohnhaft xxx

(ggf.Aufzählung weiterer möglicher Vermächtnisnehmer)

Meinen Schmuck vermache ich Frau xxx mit der Bitte ihn nach ihrem Tod an ihre Tochter xxx zu vererben.

Sollte eine der in diesem Testament enthaltenen Anordnungen unwirksam sein, so behalten trotzdem alle anderen Anordnungen ihre Wirksamkeit.

Ort, Datum

Vorname, Name (Unterschrift)
Vorname, Name (Druckbuchstaben)

Zeuge: Vorname, Name



-- Editiert von Jura-Interessent am 26.08.2020 22:26

-- Editiert von Jura-Interessent am 26.08.2020 22:27

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47616 Beiträge, 16830x hilfreich)

Zitat:
Glaubt ihr, dass ein solches Testament gültig wäre?


Ja, warum hast Du daran Zweifel?

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#2
 Von 
Jura-Interessent
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 1x hilfreich)

Weil ich nicht sicher bin, worauf es ankommt. Reicht es, wenn es handschriftlich ist, Personen identifizierbar und wenn man versteht was gemeint ist? Gibt es irgendein Risiko, dass das nicht anerkannt würde, aufgrund irgendeines Form- oder sonstigen Fehlers? Ich weiß nicht wie streng und genau die Gerichte sind...
Danke nochmal für Feedback

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47616 Beiträge, 16830x hilfreich)

Zitat:
Reicht es, wenn es handschriftlich ist, Personen identifizierbar und wenn man versteht was gemeint ist?


Ja, das reicht. Die ersten beiden Absätze könnte man somit auch weglassen ohne dass das an der Wirksamkeit des Testamentes etwas ändern würde. Der letzte Absatz ist ohnehin überflüssig, weil das ohnehin so ist und Zeugen benötigt man auch nicht.

Zitat:
Gibt es irgendein Risiko, dass das nicht anerkannt würde, aufgrund irgendeines Form- oder sonstigen Fehlers?


Dass ein Testament aus inhaltlichen Gründen unwirksam wird, wäre sehr ungewöhnlich. Als mögliche Formfehler fallen mir nur fehlende Handschriftlichkeit und fehlende oder unleserliche Unterschrift ein.

Zitat:
Ich weiß nicht wie streng und genau die Gerichte sind...


Probleme gibt es bei selbst formulierten Testamenten hauptsächlich durch unklare Formulierungen. Die sind dann allerdings nicht unwirksam, sondern werden durch das Gericht ausgelegt. Dabei kann es zum einen zum Streit zwischen den Erben kommen und zum anderen kann die Auslegung anders ausfallen als man sich das selbst gedacht hat.

Unklare Formulierungen kann ich hier aber nicht erkennen.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Jura-Interessent
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 1x hilfreich)

DANKE für die Antworten :)

Ich hätte noch eine Frage zur Verteilung: Es steht ja im Testament nicht drin, was genau das Vermögen ist und das kann sich ja bis zum Tode noch ändern. Nur der Anteil der Vermächtnisnehmer ist klar formuliert, weil der zum Zeitpunkt der Testamentserstellung schon vorhanden ist.

Das Vermögen besteht z.B. aus Beteiligungen und Aktien. Das, was die Vermächtnisnehmer bekommen sollen ist ein Teil davon und im Testament genau beschrieben (Beteiligungen an der Firma X).

Ist es dann so, dass nach dem Tode ermittelt wird, woraus das Vermögen insgesamt besteht (auch wenn es nicht im Testament aufgeführt ist). Dann davon der Teil für die Vermächtnisnehmer abgezogen wird und der Rest des ermittelten Vermögens (dessen Kontonummern z.B. in Listen zuhause aufbewahrt werden) an den Erben geht (natürlich nach Abzug von Beerdigung, Steuer, etc.)?

Und ist es in Ordnung, als Ersatzerben alle Vermächtnisnehmer einzusetzen mit dem Hinweis darauf, wer von denen es verteilen soll?

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47616 Beiträge, 16830x hilfreich)

Ein Erbe ist ein Rechtsnachfolger des Verstorbenen. Er tritt in alle Rechte und Pflichten des Verstorbenen ein. Als Alleinerbe bekommt er das gesamte Vermögen des Verstorbenen. Wenn es mehrere Erben gibt, dann bekommen diese den entsprechenden Anteil am Nachlass. Dafür ist es erst einmal irrelevant, wie hoch das Vermögen ist.

Für die Höhe des Nachlasswertes interessiert sich zunächst einmal nur ganz grob das Nachlassgericht um daraus die Höhe der Gebühren für die Erteilung des Erbscheins zu ermitteln. Genauer will es dann das Finanzamt wissen um die Erbschaftsteuer festzulegen.

Die Vermächtnisnehmer müssen sich dann an den oder die Erben wenden um die Herausgabe des Vermächtnisses zu erreichen, da auch die Vermächtnisses zunächst einmal in das Eigentum des oder der Erben übergehen.

Zitat:
Und ist es in Ordnung, als Ersatzerben alle Vermächtnisnehmer einzusetzen


Wenn Du das so möchtest, dann kannst Du das selbstverständlich so machen

Zitat:
mit dem Hinweis darauf, wer von denen es verteilen soll?


Als Testamentsvollstrecker sollte man eigentlich nur jemanden einsetzen, der wenigstens eine grobe Ahnung darüber hat, was er bei so einer Aufgabe zu beachten hat. Das ist nämlich gar nicht so einfach, wie es auf den ersten Blick aussieht. Wenn man keinen Testamentsvollstecker einsetzt, dann müssen sich die Erben eben einigen, wie sie den Nachlass aufteilen wollen.

Empfehlen würde ich übrigens, das Testament beim Nachlassgericht zu hinterlegen, damit auch sichergestellt ist, dass es nach Deinem Tode aufgefunden wird. Das kostet 75€ Gebühren, die man auf jeden Fall investieren sollte.

Außerdem solltest Du Dir überlegen, ob nicht doch ein notarielles Testament erstellt werden soll. Da dann jedenfalls für den Alleinerben kein Erbschein erforderlich ist, spart dieser zum einen die Kosten dafür und kann erheblich schneller auf den Nachlass zugreifen.

-- Editiert von hh am 27.08.2020 22:44

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Jura-Interessent
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 1x hilfreich)

Vielen Dank, das ist gut nachvollziehbar. Ich verstehe das so, dass es nicht notwendig ist, das Vermögen im Testament zu beziffern. Ein Hinweis darauf, dass es in einem Ordner ausgeführt wird reicht, Hauptsache der Erbe weiß was er an die Vermächtnisnehmer auszahlen muss. Ist das korrekt?

Über eine Hinterlegung beim Nachlassgericht hatte ich auch schon nachgedacht. Hierbei geht es jedoch nur um die Auffindbarkeit, richtig? Sollte man auf andere Weise sicherstellen, dass das Testament aufgefunden wird, ist das genauso gut?

Wegen des notariellen Testaments sehe ich es so, dass sich in einer bestimmten Altersgruppe immer wieder etwas ändern kann und ein handschriftliches Testament dann flexibler ist. Ersatzweise bekäme der Erbe eine General- und Vorsorgevollmacht. Das ist ja ohnehin bei unverheirateten Paaren sinnvoll. Damit könnte er dann auch über das Vermögen verfügen. Ich hoffe, dass diese Überlegungen in die richtige Richtung gehen.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47616 Beiträge, 16830x hilfreich)

Zitat:
Ich verstehe das so, dass es nicht notwendig ist, das Vermögen im Testament zu beziffern.


In einem privatschriftlichen Testament ist die Angabe nicht erforderlich. In einem notariellen Testament Dent die Angabe ausschließlich der Gebührenberechnung für den Notar.

Zitat:
Ein Hinweis darauf, dass es in einem Ordner ausgeführt wird reicht,


Erforderlich ist auch das nicht, kann aber den Erben helfen.

Zitat:
Über eine Hinterlegung beim Nachlassgericht hatte ich auch schon nachgedacht. Hierbei geht es jedoch nur um die Auffindbarkeit, richtig?


Richtig

Zitat:
Sollte man auf andere Weise sicherstellen, dass das Testament aufgefunden wird, ist das genauso gut?


Eine private Lagerung birgt immer Risiken. Wenn man diese Risiken eingehen will, ist das natürlich in Ordnung.

Zitat:
Wegen des notariellen Testaments sehe ich es so, dass sich in einer bestimmten Altersgruppe immer wieder etwas ändern kann und ein handschriftliches Testament dann flexibler ist.


Das ist natürlich richtig.

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Jura-Interessent
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 1x hilfreich)

Ist es denn möglich ein handschriftliches Testament zweimal identisch zu verfassen? Wenn man es sozusagen zweimal mit dem gleichen Inhalt und dem gleichen Datum handschriftlich schreibt, dann hat man ja zwei Originale und die könnte man an verschiedenen Orten aufbewahren. Oder darf man nur ein Original erzeugen?

Und kann der Erbe schon vor Erteilung eines Erbscheins über das Erbe verfügen? Wenn er eine Generalvollmacht hat

-- Editiert von Jura-Interessent am 30.08.2020 12:24

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47616 Beiträge, 16830x hilfreich)

Zitat:
Ist es denn möglich ein handschriftliches Testament zweimal identisch zu verfassen?


Ja

Zitat:
Und kann der Erbe schon vor Erteilung eines Erbscheins über das Erbe verfügen? Wenn er eine Generalvollmacht hat


Auch das geht. Der Bevollmächtigte sollte nur sicher sein, dass er Alleinerbe ist.

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12325.11.2022 10:42:04
Status:
Praktikant
(696 Beiträge, 109x hilfreich)

Ich würde das Thema Generalvollmacht nochmal intensiv mit einem Anwalt besprechen, sonst ist nachher nichts mehr da zum vererben.. :-)

0x Hilfreiche Antwort

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