Mutter verstorben - Vater wohnt woanders Kind in Wohnung und volljährig

27. April 2016 Thema abonnieren
 Von 
D2RR3
Status:
Schüler
(258 Beiträge, 129x hilfreich)
Mutter verstorben - Vater wohnt woanders Kind in Wohnung und volljährig

Hey,

Ich hoffe der Titel ist halbwegs verständlich.

Ich möchte das gern kurz erläutern:
Kind (volljährig) wohnt mit Mutter in einer Wohnung in Berlin. Es ist ein Einzelkind.

Vater ist mit der Mutter verheiratet. Arbeitet aber in der Schweiz und Hauptwohnsitz ist in Potsdam.

Vater Mutter und Sohn hatten trotzdem eine funktionierende Familie. Also kein Streit Ehebruch oder sonst was.

Vater und Sohn verstehen sich gut und haben viel Kontakt. Aber Vater eben oft in der Schweiz.

Soviel zur Kontur.

Sohn wohnt in Berlin in einer 3 Raum Wohnung. Um die 400€ Miete.

Arbeitsamt sagt: Wohnung ist angemessen.

Sohn geht bei einer Zeitarbeutsfirma arbeiten und verdient zwischen 1000 und 1200€.

Vermietung sagt, das geht klar.

So, nun muss der Sohn nachweisen, dass er der einzige Sohn ist. Damit der Mietvertrag umgeschrieben werden kann. Aber wie soll er das beweisen?
Ein Testament gibt es nicht. Auch kein Erbe in dem sinne. An die Konten etc. Sind Vater und Sohn ran gekommen. Waren ja Gemeinschaftskonten.

Es ist ein alter DDR Mietvertrag.

U.a. Steht da nicht, dass das Mietverhältnis mit dem Titel des Mieters erlischt (falls relevant).

Die Frage ist jetzt,oder Fragen:
1. Was muss Sohn und Vater beantragen und tun um nachweisen zu können das es nur ein Kind gibt.
2. Was kostet das ca.
3. Wo muss das beantragt werden und wie(bestimmt beim Amtsgericht)
4. Muss noch etwas zwecks Wohnung und Vermietung beachtet werden?
4.1 der Mietvertrag soll ja nur umgeschrieben werden, Vater möchte ja nicht da wohnen (schlag das aus und will ja das der Sohn da wohnt) - muss man da speziellendinge beachten, dass die Miete nicht gleich mit erhöht wird?

Vielen Dank für eure Hilfe!

Nachtrag: Abgabe hinzugefügt, dass Kind volljährig ist.

-- Editier von D2RR3 am 27.04.2016 08:26

-- Editier von D2RR3 am 27.04.2016 08:29

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB .

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4244 Beiträge, 2421x hilfreich)

Also, um die Erbenstellung nachzuweisen, würdet ihr einen Erbschein benötigen. Den beantragt man beim Nachlassgericht und die Kosten sind vom Wert des Nachlasses abhängig.

Hier aber sehe ich gar nicht das Problem, dass ihr die Erbenstellung nachweisen müsse. Der Sohn kann einfach nach §563 BGB , Absatz 2. in den Mietvertrag eintreten. Eventuell benötigt er noch eine Erklärung des Ehepartners der Mieterin, dass dieser nicht eintreten will. Aber eine Erbenstellung ist für diesen Eintritt nicht notwendig: der §563 greift sogar, wenn das Erbe ausgeschlagen wurde.

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
D2RR3
Status:
Schüler
(258 Beiträge, 129x hilfreich)

Danke für die Antwort.

So habe ich das auch verstanden. Nur sagt die Vermietung, dass sie ein beglaubigtes Dokument, im bestenfalls den Erbschein, benötigt als Beweis dass der Sohn Einzelkind ist.

Einen Nachlass als solches gibt es ja gar nicht. Was zählt denn dazu? Denn es gibt "nur" die Wohnung und die gemeinsamen Konten.

Da der Sohn, derzeit auch noch Krücken trägt versuche ich nun raus zu finden, was er machen soll und kann ohne von A nach B und.von.B nach A und von da nach C zu rennen.

Wenn ich deinen Beitrag also richtig verstanden habe, benötigt der Sohn nur ein formloses Dokument des Witwers/Vaters dass dieser nicht in die Wohnung zieht. Dazu eine Verzichtserklärung schreiben. Ich Herr sowie verzichte auf die Wohnung sowieso zugunsten meines Sohnes sowieso.

Der Nachweis über weitere Kinder, würde dann z.b. Über dad familienbuch laufen. Das ist nämlich der Knackpunkt, dass die Vermietung sagt:geht alles klar, aber wir brauchen einem schriftlichen Beweis, dass er das einzige Kind ist.

Danke für die Hilfe!

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB .

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4244 Beiträge, 2421x hilfreich)

Man sollte der Vermietung mitteilen, dass man nach §563 BGB als einziger Mitbewohner und Verwandter der Mutter in das Mietverhältnis eintritt, dass der Ehegatte dies nicht tut, und anschließend um Bestätigung dieses Eintritts bitten.

Die Vermietung verfolgt vermutlich den Eintritt nach §564 BGB , der ist aber nachrangig zum 563 (der 564 beginnt mit "Treten beim Tod des Mieters keine Personen im Sinne des § 563 in das Mietverhältnis ein oder wird es nicht mit ihnen nach § 563a fortgesetzt..."!)


Wenn die Unterlagen haben wollen, dann kann man ihnen eine Meldebestätigung zukommen lassen. Aus der müsste sich ergeben, dass der Sohn der einzige Verwandte ist, der zum Todeszeitpunkt der Mieterin mit dieser in häuslicher Gemeinschaft lebte.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
D2RR3
Status:
Schüler
(258 Beiträge, 129x hilfreich)

Also:
hiermit teile ich Ihnen nach §563 BGB mit, das ich als einziger Mitbewohner und Verwandter der Mutter in das Mietverhältnis eintreten.

Verzichtserklärung des Ehegatten, Meldrbescheinigung und Sterbeurkunde liegt diesem Schreiben bei.

Bitte bestätigen Sie mir den Eintritt in das Mietverhältnis.
################################
So könnte man das dann ja schreiben.

Er sagte mir jetzt aber, dass er nicht weiß ob bzw. Wo die Meldebescheinigung ist.
Diese kann er sicherlich auch neu beantragen für diesen Fall oder?

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB .

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16522 Beiträge, 9303x hilfreich)

Zitat:
Es ist ein alter DDR Mietvertrag.

Auch nach dem §125 des Zivilgesetzbuchs der DDR gilt:
(1) Nach dem Tod des Mieters können seine im Haushalt lebenden Familienangehörigen in den Mietvertrag eintreten. Der Eintritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dein Vermieter. ...

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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