Muß das Erbe zweimal gezahlt werden?

30. März 2014 Thema abonnieren
 Von 
roger1111
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 0x hilfreich)
Muß das Erbe zweimal gezahlt werden?

Folgender Sachverhalt:

- Opa verstirbt 1970 und hinterläßt Frau und Kind
- Opas Erbteil wird 50/50 auf Frau und Kind vererbt
- Eigentumsverhältnis also 75/25
- Kind fordert die Auszahlung des väterlichen Erbes 1990
- Der Gegenwert der 25% werden von der Mutter ans Kind ausbezahlt
- Leider erfolgte weder eine notarielle Offiziellmachung noch eine Änderung im Grundbuch, so dass bis heute Mutter und Tochter als Eigentümer im Grundbuch stehen
- 2008 verstirbt de Tochter und hinterläßt ihrem Mann als alleingem Erben alles-Dieser fordert jetzt 2014 sein Erbe von der Mutter ein, da diese die Wohnung ohne sein Einverständnis nicht verkaufen kann

Gilt hier nur der Grundbuchauszug als Beweis, oder wäre die damalige Zahlung z.B. durch Zeugen belegbar, die dabei gewesen sind? U.u. ist auch noch ein entsprechnender Kontoauszug auffindbar bzw. die Bank könnte ihn beschaffen.

Für Antworten wäre ich sehr dankbar, da mir dieses Problem gerade sehr unter den Nägeln brennt.

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28 Antworten
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#1
 Von 
Blaki
Status:
Praktikant
(861 Beiträge, 752x hilfreich)

Guten Abend,

grundsätzlich muss die Auszahlung eines Erbteils innerhalb einer Frist (ich meine zwei Jahren) verlangt werden. Wurde die Auszahlung nicht verlangt, ist sie verwirkt.

Ein Anspruchsteller kann also nicht unendlich lange die Auszahlung des Erbteils dahinzögern.

Wo hinzu tritt, dass die Auszahlung faktisch durchgeführt wurde, könnte kein Anspruch mehr gestellt werden. Das keine grundbuchliche Berichtigung erfolgte, mag ein Versäumnis sein. An den geldlichen Flüssen ändert dies nichts.


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#2
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8019 Beiträge, 4498x hilfreich)

grundsätzlich muss die Auszahlung eines Erbteils innerhalb einer Frist (ich meine zwei Jahren) verlangt werden. Wurde die Auszahlung nicht verlangt, ist sie verwirkt.
Das ist falsch.

Ein Anspruchsteller kann also nicht unendlich lange die Auszahlung des Erbteils dahinzögern.
Ein Erbe hat keinen Anspruch auf Auszahlung des Erbes; es gibt auch keine Frist hierfür. Da eine Immobilie zum Nachlass gehört, muss zwingend ein Erbauseinandersetzungsvertrag beurkundet werden. Ob die privatschriftliche Auszahlung genügt, müsste ggf. ein RA prüfen. Ich wage es zu bezweifeln, da dies nicht formwirksam (Notar) erfolgt ist.



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#3
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:
Gilt hier nur der Grundbuchauszug als Beweis, oder wäre die damalige Zahlung z.B. durch Zeugen belegbar, die dabei gewesen sind? U.u. ist auch noch ein entsprechnender Kontoauszug auffindbar bzw. die Bank könnte ihn beschaffen.



Da müsste man sich intensiv mit dem Thema "Abschichtung" befassen:

http://www.iww.de/ee/archiv/nachlassauseinandersetzung-abschichtung--der-dritte-weg-aus-der-erbengemeinschaft-f9163

Da steckt der Teufel aber im Detail, der Nachweis kann schwer sein, die Grundbuchberchtigung muss in öffentlich beglaubigter Form bewilligt werden.

Da sich das Alles lange hinziehen kann, müsste man besonders darauf achten, daß das Wissen der Zeugen erhalten bleibt. Also mindestens aufschreiben, unterschreben, am besten die Unterschrift beglaubigen lassen.

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#4
 Von 
roger1111
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen, vielen Dank für die Unterstützung.

In Ordnung. Dann vergesse ich die Sache wieder und lasse ihm seinen Teil ohne Gegenwehr, da die Zeit nicht auf Omas Seite ist.

Jetzt stellt sich mir aber eine andere, wichtige Frage:

Da nur die Mutter und die Tochter im Grundbuch stehen und der Erbe dort nie eingetragen worden ist, kann man jetzt überhaupt schon verkaufen oder muß zuerst das Grundbuch geändert werden, was ja locker einige Monate dauern könnte.
Und diese Monate hat Oma eigentlich nicht.



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#5
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:
Da nur die Mutter und die Tochter im Grundbuch stehen und der Erbe dort nie eingetragen worden ist, kann man jetzt überhaupt schon verkaufen oder muß zuerst das Grundbuch geändert werden, was ja locker einige Monate dauern könnte.
Und diese Monate hat Oma eigentlich nicht.



Wenn man unterstellt, daß die Auszahlung in den 90ern eine Abschichtung war, ist das Grundbuch doch im Ergebnis richtig, insoweit steht einem Verkauf nichts im Weg.

Der ex-Erbe wird in grosse Erklärungsnot kommen, wenn er sich gegen einen Verkauf wendet, wofür er, bzw. seine Frau in den 90ern die 30.000 EUR erhalten hat.

Der BGH lässt die Abschichtung zu, auch wenn auf Immobilien verzichtet wird ohne Beurkundung. Wenn man die Abschichtung beweisen kann.

quote:
Und diese Monate hat Oma eigentlich nicht.


Das habe ich mir schon gedacht, deshalb sollte man das Wissen Aller, das nur in den Köpfen vorhanden ist aufschreiben und sichern.

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#6
 Von 
roger1111
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 0x hilfreich)

quote:
Wenn man unterstellt, daß die Auszahlung in den 90ern eine Abschichtung war, ist das Grundbuch doch im Ergebnis richtig, insoweit steht einem Verkauf nichts im Weg.


Das aber doch nur dann, wenn wir einem Richter(?) glaubhaft machen können, dass das Erbe bereits ausgezahlt worden. Andernfalls wäre doch der Erbe der Rechtsnachfolger der Tochter, oder?


quote:
Der ex-Erbe wird in grosse Erklärungsnot kommen, wenn er sich gegen einen Verkauf wendet, wofür er, bzw. seine Frau in den 90ern die 30.000 EUR erhalten hat.


Würden da denn Zeugen aus dem familiären Umfeld wirklich ausreichen? Da würde ich sicher 4 - 5 Menschen feinden, die bereit wären das zu Protokoll zu geben.
Ich habe schon mal bei der Bank vorgesprochen - dort schaut man jetzt mal ob es noch passende Auszüge aus dieser Zeit gibt, weshalb ich zur Zeit tatsächlich nur Zeugen habe.





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#7
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:
Das aber doch nur dann, wenn wir einem Richter(?) glaubhaft machen können, dass das Erbe bereits ausgezahlt worden. Andernfalls wäre doch der Erbe der Rechtsnachfolger der Tochter, oder?



Ja, das ist die Voraussetzung, wenn es überhaupt zum Streit kommt. Muss es ja nicht.

quote:
Würden da denn Zeugen aus dem familiären Umfeld wirklich ausreichen? Da würde ich sicher 4 - 5 Menschen feinden, die bereit wären das zu Protokoll zu geben.


Selbstverständlich sind das taugliche Zeugen. Das ist ja oft so, daß das familienintern geregelt wird.

Falls es Probleme gibt, könnte man dem "Erben" die Aussagen zuleiten, nach 20 - 30 Jahren verschwimmt oft die Erinnerung. Oder der "Erbe" hat davon tatsächlich bisher gar keine Kenntnis, das kann ja auch sein.

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#8
 Von 
roger1111
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich habe mit dem "Erben" bereits gesprochen. Er gab mir gegenüber zu, dass das Geld bereits geflossen ist, möchte aber dennoch ein zweites Mal abkassieren.
D.h., entweder stimmt er zu und bekommt "seinen" Teil des Verkaufserlöses oder er stimmt nicht zu und schädigt die Oma so noch schlimmer, da sie dann garkein Geld für ihre Pflege hat.

Also ist ein Streit leider schon im Gange.

Ich würde nur ungern nachgeben, weil dass der Oma den Lebensmut nehmen würde, da die Tochter wegen des "Erben" ihr Leben beendet hat.



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#9
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:
Also ist ein Streit leider schon im Gange.



Das ist leider manchmal unvermeidlich.

Vor Allem müsste man die Oma entlasten, ihr das abnehmen, damit sie vom Streit möglichst nichts mitbekommt. Das kann ja extrem belastend sein. Am Besten Jemand vertrauenswürdigen bevollmächtigen.

Doppelt kassieren geht jedenfalls nicht, aber dazu gibt es Anwälte und Gerichte, wenn das Jemand partout nicht einsehen will.

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#10
 Von 
roger1111
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich habe eine Vorsorgevollmacht von meiner Oma bekommen und versuche das soweit zu regeln, dass sie davon kaum etwas mitbekommt, da sie schon die 9. Woche im Krankenhaus liegt.
Aber leider hat sie jetzt schon enorme Zukunftsängste.

Im Fall das wir uns dafür entscheiden, den "Kampf" aufzunehmen, ginge das ja nur mit Hilfe eines Fachanwaltes. Wer würde dann am Ende die Kosten tragen, falls das Gericht zu Gunsten der Oma entscheiden und die Erbansprüche zurückweisen würde?






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#11
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:
Im Fall das wir uns dafür entscheiden, den "Kampf" aufzunehmen, ginge das ja nur mit Hilfe eines Fachanwaltes. Wer würde dann am Ende die Kosten tragen, falls das Gericht zu Gunsten der Oma entscheiden und die Erbansprüche zurückweisen würde?



Immer Der, der verliert, das ist klar.

Den ersten Schritt müsst der "Erbe" machen, im Moment reicht es ja wie oben beschrieben die Beweislage zu sichern.

Was spricht dagegen den Verkauf einzuleiten, das Grundbuch dürfte "richtig" sein. Wenn das Grundbuchamt keine Einwände erhebt und den Käufer einträgt, besteht insoweit kein Problem. Um das Geld kann man sich dann immer noch streiten.

Dem Urkundsnotar fällt dazu auch sicher etwas ein.

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#12
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)


Nachtrag:

quote:
Ich habe eine Vorsorgevollmacht von meiner Oma bekommen und versuche das soweit zu regeln,


Wenn Immobilien im Spiel sind, geht ohne notarielle Vollmacht nichts.

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#13
 Von 
roger1111
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 0x hilfreich)

Der Notar besteht leider darauf, dass der Erbe dem Verkauf zustimmt, da er das Grundbuch so auslegt wie es geschrieben steht, also das an die Stelle der Tochter ihr Erbe getreten ist.

Insofern kann der Verkauf schon alleine aufgrund der notariellen Veweigerung nicht stattfinden und ich bin wieder im Zugzwang oder muß zusehen wie der "Erbe" Geld erhält was ihm schon einmal ausbezahlt worden ist.

[spoiler]Wenn Immobilien im Spiel sind, geht ohne notarielle Vollmacht nichts.[/spoiler]

Die ist notariell und bereits seit mehreren Jahren vorhanden.

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#14
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Insofern kann der Verkauf schon alleine aufgrund der notariellen Veweigerung nicht stattfinden und ich bin wieder im Zugzwang oder muß zusehen wie der "Erbe" Geld erhält was ihm schon einmal ausbezahlt worden ist. <hr size=1 noshade>



Dann muss das Grundbuch berichtigt werden.

Durch die Abschichtung 1990 ist es unrichtig geworden. Die Abschichtungsvereinbarung ist wie gesagt auch ohne Beurkundung wirksam, das GB wird unrichtig.

Die Kunst ist jetzt, das dem Greundbuchamt in Form des § 29 GBO nachzuweisen.

Oder, wahrscheinlich die bessere Lösung, man trifft ein Arrangement mit dem "Erben", er stimmt dem Verkauf zu, der strittige Betrag wird auf einem Anderkonto geparkt und man streitet dann um das Geld. Dann geht das wenigstens voran.

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#15
 Von 
roger1111
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 0x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Oder, wahrscheinlich die bessere Lösung, man trifft ein Arrangement mit dem "Erben", er stimmt dem Verkauf zu, der strittige Betrag wird auf einem Anderkonto geparkt und man streitet dann um das Geld. Dann geht das wenigstens voran. <hr size=1 noshade>


Diese Lösung wird er nicht akzeptieren, da er einfach nur Terror machen möchte. So drückte er sich am Telefon aus.


quote:<hr size=1 noshade>Die Kunst ist jetzt, das dem Greundbuchamt in Form des § 29 GBO nachzuweisen. <hr size=1 noshade>


Geht das nur mit einem entsprechenden Urteil, oder hätte man im Grundbuchamt mit entsprechenden Zeugen bereits die Chnace auf eine Berichtigung des Grundbuches?


Ich danke dir vielmals für deine Hilfe, du bringst mich wirklich weiter.




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#16
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Geht das nur mit einem entsprechenden Urteil, oder hätte man im Grundbuchamt mit entsprechenden Zeugen bereits die Chnace auf eine Berichtigung des Grundbuches? <hr size=1 noshade>



Das geht wohl nur per Urteil, § 894 BGB , oder der "Erbe" stimmt in öffentlich beglaubigter Form zu, was er bei der Lage wohl nicht tut, siehe § 29 GBO .

Das setzt aber alles voraus, dass man die Abschichtung auch nachweisen kann, sonst führt das nicht weiter.

BGH

f) Der Senat stimmt danach der Auffassung zu, daß ein Miterbe im Wege der Abschichtung formfrei auch aus einer Erbengemeinschaft ausscheiden kann, zu der ein Grundstück gehört. Ob die Abfindung aus dem Nachlaß geleistet wird oder aus dem Privatvermögen des oder der anderen Erben, ist für die Formbedürftigkeit des Ausscheidens nicht von Bedeutung. Wenn als Abfindung aber die Leistung eines Gegenstands vereinbart wird, der nur durch ein formbedürftiges Rechtsgeschäft übertragen werden kann (etwa ein Grundstück), ist die für dieses Rechtsgeschäft geltende Form zu beachten (§ 313 Satz 1 BGB ).

III. Das Berufungsgericht wird daher nach Zurückverweisung zu prüfen haben, ob die Vereinbarung der Parteien vom 8. September 1992 im Sinne einer Abschichtung des Klägers mit der Folge der Anwachsung seines Erbteils zugunsten der Beklagten ausgelegt oder umgedeutet werden kann. Davon hängt die Beurteilung der weiteren Streitpunkte ab.



Ziffer III hat es eben in sich, davon hängt es dann ab.

Was sagt denn der Notar dazu? Es ist ja wichtig zu wissen, was alles nicht geht, wichtiger wäre zu wissen, wie man das Problem löst. Er kassiert immerhin Gebühren.

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#17
 Von 
Rechtsanwalt Lars Winkler
Status:
Schüler
(437 Beiträge, 331x hilfreich)

"Die Kunst ist jetzt, das dem Greundbuchamt in Form des § 29 GBO nachzuweisen."

"Geht das nur mit einem entsprechenden Urteil, oder hätte man im Grundbuchamt mit entsprechenden Zeugen bereits die Chnace auf eine Berichtigung des Grundbuches?"

Grundbuchbeamte werden nicht von einem gesetzlich vorgeschriebenen Formerfordernis abgehen. Darin besteht auch die Krux mit der "nur" privatschriftlichen Abschichtungsvereinbarung: Kann man alles so machen, ABER: Wenn aufgrund der Abschichtung Grundbucheinträge geändert werden sollen, dann sollte man die Unterschriften unter die Abschichtung tunlichst vom Notar beglaubigen lassen. So hat man dann nämlich seine öffentliche Urkunde für's Grundbuchamt.

Gruß


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#18
 Von 
roger1111
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 0x hilfreich)

Der Notar scheint nicht gewillt zu sein, etwas zu unternehmen.

Dann behalte ich den Weg des gerichtlichenen Verfahrens für den Moment im Hinterkopf.

Was u.U. noch als Schadensbegrenzung klappen könnte wäre folgendes:

Das Testament (ein Erbvertrag) wurde 2008 eröffnet. Unter Punkt 2 steht doch folgendes:

quote:
[...]Punkt II:

Wir setzen uns gegenseitig, mithin der Erstversterbende den Überlebenden
von uns - ausgenommen für den Fall unseres gleichzeitigen Ablebens oder
Ablebens aufgrund gemeinsamer Gefahr - zum alleinigen Erben ein, gleichviel,
ob und welche Erb- und Pflichtteilsberechtigten beim Tode des Erstversterbenen
von uns vorhanden sein sollten. [...]


Demnoch hätten wir beiden Söhne ja nur unseren Pflichtteil einklagen können. Dies wollten wir aber nicht, da wir dachten, dass kaum Erbmasse vorhanden war.
Hätten wir von der Wohnung gewußt, hätten wir sicher reagiert und geerbt um dieses Geld unserer Oma wieder zukommen zulassen.
Könnte man hier nicht mit der kenntnisunabhängigen Verjährung seinen gesetzlichen Pflichtteil einfordern?

Vielleicht bin ich auch auf dem Holzweg, aber ich greife zur Zeit nach jedem Strohhalm.


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#19
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:
Das Testament (ein Erbvertrag) wurde 2008 eröffnet. Unter Punkt 2 steht doch folgendes: ...



Das ändert aber nichts daran, was bereits 1990 gelaufen ist.

Daß der Vater alleiniger Testamentserbe ist, ist ja unbestritten.

Wenn die Mutter schon in den 90ern abgefunden wurde, ist sie schon damals aus dieser Erbengemeinschaft ausgeschieden, das Grundbuch wäre unrichtig geworden. Eigentumsrechte an der Wohnung hätten dann auch 2008 nicht weitervererbt werden können.

Davon abgesehen verjährt der Pflichtteil 3 Jahre ab Jahresende der Kenntnis vom Erbfall und der Enterbung.

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#20
 Von 
roger1111
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 0x hilfreich)

Das ist richtig, aber wenn wir es nicht glaubhalft vor Gericht machen können, geht der Richter ja davon aus, das er es mit einem legitimen Erben zutun hat.

Und in diesem Fall hätten ja auch eigentlich die beiden Pflichtteilsberechtigten einen Anspruch gehabt.

Daher die Frage ob in diesem Fall die kenntnisunabhängige Verjährung von 10 Jahren anwendbar wäre, da es bis Freitag niemandem (noch nicht einmal der Oma) bewußt gewesen ist, dass die Tochter noch im Grundbuch steht. Insofern war es ja bis Freitag garnicht möglich den Pflichtteil einzufordern.


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0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Daher die Frage ob in diesem Fall die kenntnisunabhängige Verjährung von 10 Jahren anwendbar wäre, da es bis Freitag niemandem (noch nicht einmal der Oma) bewußt gewesen ist, dass die Tochter noch im Grundbuch steht. Insofern war es ja bis Freitag garnicht möglich den Pflichtteil einzufordern. <hr size=1 noshade>



Es sind nach § 199 IIIa BGB sogar maximal 30 Jahre, aber die 3jahresfrist beginnt, wenn

- Kenntnis vom Erbfall
- Kenntnis der Enterbung

besteht.

Der BGH hat das eindeutig entschieden:

Für den Beginn der Verjährung des Pflichtteilsanspruchs kommt es nicht auf die Kenntnis des Pflichtteilsberechtigten von Zusammensetzung und Wert des Nachlasses an. Die Verjährungsfrist beginnt nicht erneut zu laufen, wenn der Pflichtteilsberechtigte erst später von der Zugehörigkeit eines weiteren Gegenstandes zum Nachlass erfährt.

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#22
 Von 
roger1111
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank. Dann werde ich das wieder vergessen.

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0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:
Dann werde ich das wieder vergessen.



Kann man denn tatsächlich nicht mit dem Vater reden.

Dass die 30.000 auf das Erbe bezahlt wurden ist ja wohl klar.
Dass das in jedem Fall auf das damalige Erbteil angerechnet werden muss auch.

Die einzige Frage ist, ob die Abschichtung erwiesen werden kann. Wenn Ja bleibt es bei den 30.000.

Wenn Nein wird die Wohnung verkauft, der Erbe erhält seinen Anteil ./. 30.000 + Zinsen seit 1990.

Dabei ist die zweite Variante das, was sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ergibt, wenn die Abschichtung nicht bewiesen werden kann.

Dasn kann man jetzt gleich so regeln, oder jahrelang mit horrenden Kosten ausprozessieren.

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#24
 Von 
roger1111
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich habe es dreimal am Wochenende versucht.

Er hat mich ausgelacht als ich sagte, dass ich nicht weiß ob meine Oma den Streß und diesen Streit überlebt.

Außerdem hat er klargemacht, dass er uns (mir und meinem Bruder) schaden möchte wo er nur kann ... das resultiert alles aus dem Suizid unserer Mutter, da sie sich getötet hat, weil er eine doch sehr schmutzige Trennung vollzog.

Er hatte einen Tag später eine andere Frau am Start und wir mußten alleine trauern.

Allerdings hat er erwartet, dass wir nicht trauern, sondern mit ihm sein neues Familienglück feiern.
Da wir dies aber nicht konnten, versucht er uns jetzt zu schädigen wo er nur kann, und die Oma ist dabei seiner Aussage nach ein "dummes Bauernopfer".

Das erwähne ich alles nur um zu zeigen, dass eine einvernehmliche Lösung kaum machbar sein dürfte.

Wenn du von Zinsen sprichst, könnte man dann auch Sachen wie Hausgeld, Grundsteuer, Müllabfuhr für die letzten 3 Jahre anteilig verlangen?

Wären die Zinsen nicht auch verjährt?



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#25
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Wären die Zinsen nicht auch verjährt?
<hr size=1 noshade>



Mir ging es nicht um Zinsen in diesem Sinne, sondern um die Aufzinsung.

Ein Kapital das 1990 gezahlt wurde, muss auf die Wertverhältnisse 2014 aufgezinst werden, wenn erst jetzt die Auseinandersetzung erfolgt. 25.000 EUR 1990 sind heute aufgezinst, inflationsbereinigt knapp 40.000 EUR wert.

Ist der Miterbe bereits 1990 ausgeschieden, spielt das keine Rolle.

Aber an der Wertsteigerung der Wohnung bis 2014 partizipieren, aber das Kapital zum Barwert 1990 gegenrechnen funktioniert nicht, das Kapital muss entsprechend aufgezinst werden, um die Parität zu wahren, wenn die Gemeinschaft erst 2014 aufgelöst wird.

quote:<hr size=1 noshade>... könnte man dann auch Sachen wie Hausgeld, Grundsteuer, Müllabfuhr für die letzten 3 Jahre anteilig verlangen? <hr size=1 noshade>



Das kommt darauf an, wenn das aus Mitteln der Erbengemeinschaft bezahlt wurde, z.B. aus Mieteinnahmen nicht. Dann müsste man umgekehrt fragen, ob anteilig Miete, anteilig der Nettoertrag an den Miterben zu erstatten wäre.

Hat aber einer der Erben in der Wohnung gewohnt und die ganzen Lasten persönlich getragen, hätte er zwar einen anteilgen Ertattungsanspruch. Dann würde sich aber auch die Frage anschliessen, ob der den Miterben Nutzungswertersatz schuldet.

Zum Anwalt werdet ihr bei dieser destruktiven Lage sowieso gehen müssen, der fieselt das dann in allen Feinheiten auseinander, auch was die Verjährung angeht. Da wird dann § 215 BGB zumindest teilweise helfen.

Da kann man leider ewig streiten, aber wenn man ein Gegenüber hat, das uneinsichtig und auch noch destruktiv agiert, bleibt nichts anderes übrig.

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#26
 Von 
Rechtsanwalt Lars Winkler
Status:
Schüler
(437 Beiträge, 331x hilfreich)

@asap: Für das was du als "Aufzinsung" bezeichnest kenne ich nur den Begriff "Indexierung". Interessant, habe ich in dem Zusammenhang noch nicht gehört... :)

Gruss

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0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:
Für das was du als "Aufzinsung" bezeichnest kenne ich nur den Begriff "Indexierung". Interessant, habe ich in dem Zusammenhang noch nicht gehört...




Ich weiss bloß nicht, wie ich auf die 25.000 EUR gekommen bin?

Hier ist jedenfalls ein entsprechender Rechner für den konkreten Fall:

http://www.zinsen-berechnen.de/inflationsrechner.php

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0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
roger1111
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich möchte mich gerne bei euch bedanken.

Habe die Wohnung erfolgreich verkaufen können.



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