Hallo,
wir haben ein Problem zum Erbrecht und hoffen hier eine Lösung zu finden.
Folgender Sachverhalt im Voraus :
Ehepaar (Eltern) mit drei Töchtern (Tochter P, Tochter H, Tochter K) haben ein Zweifamilienhaus.
Die EG-Wohnung wird von den Eltern selbst bewohnt. Die OG-Wohnung gehört (ETW. in Vermietung) Tochter K.
Zur späteren besseren u. schnelleren Pflege der Eltern, will Tochter H. die ETW von Tochter K. kaufen und bewohnen. Um das gesamte Haus zu übernehmen, wird die EG-Whg im Erbe verteilt.
Die EG-Wohnung wurde von einem Gutachter geschätzt, um eine Wertgrundlage für die Verteilung des Erbes zu Lebzeiten an die Töchter zu haben. Von den Eltern ist festgelegt das Tochter H 50%, Tochter K 25% und Tochter P 25% von der EG-Wohnung bekommen. Hierzu soll auch notariell ein lebenslanges Wohnrecht den Eltern eingeräumt werden.
Tochter H wird ihre Schwestern das zustehende Erbe auszahlen.
Bei der Berechnung der Höhe des Erbes gibt es Streitigkeiten.
Wir haben folgende Berechnung aufgestellt:
Marktwert der EG-Whg minus Ermittelter Wert des Wohnrechts(Nießbrauch)der Eltern = Summe X
Von Summe X bekommt Tochter K + P je 25 % als Erbe ausgezahlt.
Die Streitigkeit ist,
- haben die Schwestern P + K nach dem Tod der Eltern, noch einen Anspruch auf Zurückzahlung des Nießbrauchs an Schwester H??????
-- Editiert von walkers362 am 29.04.2007 14:15:33
Nach dem Tod der Eltern noch einen Anspruch auf Zurückzahlung des Nießbrauchs an Schwester?
Testament oder Erbe?
Testament oder Erbe?
Die Berechnung ist so korrekt. Die durchschnittliche Restlebenserwartung der Eltern wird als Basis für die Wertberechnung des Nießbrauches genommen. Leben die Eltern kürzer als der Durchschnitt hat die Tochter "Glück" leben sie länger, geht das zu Lasten des Nießbrauchgebers
--- editiert vom Admin
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Hallo, Danke für die Antworten. Mittlerweile haben sich die Schw.-eltern für eine ganz andere Variante der Erbverteilung entschieden. Nochmals Danke und viel Erfolg.
Hallo, Pawel,
mit wer so denkt hat es nichts zu tun. Wenn man wie die Fragestellerin in Zahlen denkt und etwas notariell gegenüber den Geschwistern festmacht, wo es knallhart um Geld geht ( so pervers wie das manchmal ist), ist die Aussage so richtig. Man wünscht den Eltern natürlich einlanges Leben, jedoch wenn die Kinder A und B einen festen Barbetrag bekommen (über den sie ja auch nicht trauern) und das Kind C sich mit einem Haus mit Wohnrecht abgegeben hat, die Eltern dabei 110 Jahre alt werden, sind A und B bevorteilt.
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