Nachlass haftet für Erbschulden des Vermächtnisnehmers?

2. September 2021 Thema abonnieren
 Von 
arsvivendi
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)
Nachlass haftet für Erbschulden des Vermächtnisnehmers?

Hallo Beisammen,

Hintergrund

Stimmt es dass der Nachlass für die Steuerschuld des Vermächtnisnehmers haftet (§ 20 Absatz 3 ErbStG)? Mit anderen Worten, falls auf den Vermächtnisnehmer eine größere Erbschaftssteuer zukommt, z.B. durch das Vermächtnis eines Nießbrauchrechts, und der Vermächtnisnehmer ist nicht in der Lage zu bezahlen, kann das Finanzamt dann an die Erbengemeinschaft herantreten und die Steuerschuld einfordern? Ich nehme an dies findet nur statt falls bei dem Vermächtnisnehmer wirklich nichts zu pfänden ist.

Bei dem Vermächtnis des Nießbrauchs und der daraus hervorgehenden Steuerlast, ist es doch möglich die Steuerschuld zu "verrenten". Dies würde zu einer Hinauszögerung der Bezahlung der Steuerschuld führen (Freibetrag). Falls die Vermächtnisnehmer gegenüber dem Finanzamt versucht glaubhaft zu machen dass bei ihr nichts zu pfänden ist, kann das Finanzamt oder der Nachlass die "Verrentung" einfordern?

Gibt es hierzu irgendwelche Urteile?

Vielen Dank!

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cruncc1
Status:
Schlichter
(7869 Beiträge, 4455x hilfreich)

Zitat (von arsvivendi):
Stimmt es dass der Nachlass für die Steuerschuld des Vermächtnisnehmers haftet (§ 20 Absatz 3 ErbStG)?

Nein. Ein Vermächtnisnehmer ist kein Erbe.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
arsvivendi
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von cruncc1):
Nein. Ein Vermächtnisnehmer ist kein Erbe.


Der relevante Text im Gesetz lautet "(3) Der Nachlaß haftet bis zur Auseinandersetzung (§ 2042 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) für die Steuer der am Erbfall Beteiligten."

Der Vermächtnisnehmer gilt also auch nicht als "am Erbfall beteiligt"?

Ich bin auf folgende Seite im Netz gestossen, was mich veranlasst hat hierzu die Frage zu stellen. (link zu erbrecht-ratgeber.de

Ich hoffe der Artikel ist falsch.

Beste Gruesse.

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#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(46711 Beiträge, 16557x hilfreich)

Zitat (von arsvivendi):
Stimmt es dass der Nachlass für die Steuerschuld des Vermächtnisnehmers haftet (§ 20 Absatz 3 ErbStG)?


Ja

Zitat (von arsvivendi):
Ich nehme an dies findet nur statt falls bei dem Vermächtnisnehmer wirklich nichts zu pfänden ist.


Richtig

Zitat (von arsvivendi):
Bei dem Vermächtnis des Nießbrauchs und der daraus hervorgehenden Steuerlast, ist es doch möglich die Steuerschuld zu "verrenten".


Nein, wie kommt man darauf?

Zitat (von arsvivendi):
Der Vermächtnisnehmer gilt also auch nicht als "am Erbfall beteiligt"?


Doch, selbstverständlich ist auch ein Vermächtnisnehmer am Erbe beteiligt.

Zitat (von arsvivendi):
Ich hoffe der Artikel ist falsch.


Nein, der Artikel ist richtig

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
arsvivendi
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die Antwort.

Zitat (von hh):
Nein, wie kommt man darauf?


Ich beziehe mich auf https://dejure.org/gesetze/ErbStG/23.html

Und

[Haufe.de]

Zitat:
§ 23 ErbStG ermöglicht der nießbrauchsberechtigten Person zu wählen, ob sie mit dem Kapitalwert des Nießbrauchs besteuert werden möchte, oder ob die Steuer jährlich im Voraus vom Jahreswert erhoben werden soll. Wählt sie Letzteres, so hat sie einen entsprechenden Antrag zu stellen. Die Antragstellung ist bis zur Bestandskraft des Steuerbescheids möglich. Anderenfalls verbleibt es dabei, dass die Besteuerung nach dem Kapitalwert erfolgt.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(46711 Beiträge, 16557x hilfreich)

Zitat (von arsvivendi):
Ich beziehe mich auf https://dejure.org/gesetze/ErbStG/23.html


OK, Du hast recht.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2276 Beiträge, 610x hilfreich)

Zitat (von arsvivendi):
Falls die Vermächtnisnehmer gegenüber dem Finanzamt versucht glaubhaft zu machen dass bei ihr nichts zu pfänden ist, kann das Finanzamt oder der Nachlass die "Verrentung" einfordern?
Nein, den §23 ErbStG eröffnet dem Steuerschuldner ein Wahlrecht, das aber ausdrücklich vom Steuerschuldner ausgeübt werden muss. Die Erben sind über §20 Abs.3 ErbStG hier nicht Steuerschulner, sondern Haftungsschuldner und haben daher nicht die Berechtigung dieses Wahlrecht auszuüben.

Abgesehen davon, dass auch das FA kein Wahlrecht des Steuerpflichtigen ausüben kann, macht es für das FA auch keinen Sinn, da es die Ansprüche ja sofort gegen die Erben geltend machen kann.

Aber natürlich haben die Erben dann einen zivilrechtlichen Ausgleichsanspruch gegenüber dem Vermächtnisnehmer. Wie sie diesen befriedigen ist aber keine steuerrechtliche frage mehr.

taxpert

Signatur:

"Yeah, I'm the taxman
and you're working for no one but me!"

The Beatles, Taxman

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