Nachlassgericht verweigert Erbschein, Notar auch

19. Oktober 2024 Thema abonnieren
 Von 
VioletB
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 0x hilfreich)
Nachlassgericht verweigert Erbschein, Notar auch

Liebe Kundige, ich will seit Wochen einen Erbschein beantragen beim Nachlassgericht, zuerst hieß es, das sei kein Problem, nun aber bekam ich ein Schreiben, in dem es hieß, ich müsse mich an einen Notar wenden, da das Nachlassgericht mir keinen Erbschein ausstellen würde, weil das Testament "auslegungsbedürftig" sei.
Also habe ich mich an einen Notar gewandt, der nach Prüfung es ebenfalls ablehnte, mir einen Erbschein auszustellen, und zwar aus dem gleichen Grund, und meinte, das Nachlassgericht "müsse" das tun. Der Erbpfleger, den ich dann am Telefon beim Nachlassgericht hatte und dem ich das sagte, meinte, nein, dass müssten sie nicht.
Und nun?
Besteht denn nun eine Pflicht des Nachlassgerichts oder nicht? Und was mach ich, wenn auch ein weiterer Notar es ablehnt, das zu übernehmen?
Herzliche Grüße!

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26 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(40155 Beiträge, 14293x hilfreich)

Der erste Schritt wäre ja wohl, gerichtsfest zu klären, ob man Erbe ist.

wirdwerden

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#2
 Von 
cirius32832
Status:
Richter
(8436 Beiträge, 1776x hilfreich)

Und wie wäre es, wenn man das Testament erstmal auslegen lässt, wenn die Formulierungen dort eben nicht so eindeutig sind`?

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#3
 Von 
VioletB
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo, was bedeutet das: "erst einmal auslegen lassen"? Zu einem Anwalt gehen?
Mir erklärt auch keiner, warum nun eigentlich dieses Testament so sehr auslegungsbedürftig ist.
Herzlich, Violet

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#4
 Von 
VioletB
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 0x hilfreich)

Nachtrag: Wenn meine Mutter schrieb, der kriegt das Haus, die kriegt jenes Haus, das vorhandene Geld wird aufgeteilt, finde ich das absolut nicht auslegungsbedürftig. ... Zumal wir Erben uns einig sind und auch jederzeit eine eidesstattliche Erklärung darüber abgeben würden. Allmählich verzweifel ich echt, das geht andauernd hin und her.

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(127014 Beiträge, 40747x hilfreich)

Zitat (von VioletB):
Mir erklärt auch keiner, warum nun eigentlich dieses Testament so sehr auslegungsbedürftig ist.

Da hätte man natürlich den Notar fragen können, was können, was konkrer da auslegungsbedürftig ist.
Man könnte den Wortlaut mal hier posten, dann könnten wir darüber diskutieren.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
VioletB
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 0x hilfreich)

Also ich habe sowohl die Rechtspflegerin als auch die Mitarbeiterin der Notarin natürlich danach gefragt. Es hieß nur nach vielem Bohren, dass da Klagen zu befürchten wären und außerdem (das schrieb das Nachlassgericht in einem früheren Antwortschreiben), eine Angabe der Erbquote fehle. Ich hab daraufhin auf Paragraf 352a II FamFG verwiesen, wonach man auch einen quotenlosen Erbschein beantragen kann, wenn alle Erben auf die Angabe der Quote verzichten. Darauf ging dann niemand ein. Dann wurde noch eine eidesstattliche Erklärung verlangt und ich hab sofort geantwortet, dass ich jederzeit hinfahren würde und das machen.
Dann kam der abschlägige Bescheid.
Ich werde gleich mal abschreiben, was die wesentlichen Punkte des Testaments sind und hier posten (d.h. den Kleinkram, wer Bücher und Schmuck oder so bekommen soll, kann ich ja wohl verzichten).
Danke erst einmal!

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#7
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1630 Beiträge, 985x hilfreich)

Ein Notar kann keinen Erbschein ausstellen, das kann nur das Nachlassgericht. Ein Notar kann nur den Antrag und die notwendige eidesstattliche Versicherung aufnehmen.
Hast du denn schon einen Erbschein beantragt?

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#8
 Von 
VioletB
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja, ich habs versucht, natürlich, schon vor Wochen! Der Mann im Gericht hatte mir genau gesagt, was ich einreichen müsse. Dann kam die erste Antwort, dass eben die Bestimmung der Erbquote fehle und eine eidesstattliche Erklärung. Daraufhin hab ich geschrieben, was oben steht. Und dann kam der abschlägige Bescheid, dass ich mich an einen Notar wenden möge: "Nach Prüfung der Unterlagen wurde nun bereits zweimal mitgeteilt, dass die Verfügung von Todes wegen auslegungsbedürftig ist. ... Bitte wenden Sie sich daher an einen Notar Ihrer Wahl und stellen dort den Antrag."

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#9
 Von 
Nana71
Status:
Lehrling
(1638 Beiträge, 196x hilfreich)

Zitat (von VioletB):
Zumal wir Erben uns einig sind (...)


Das klingt in deinem Thread vom 26. September aber ganz anders.

Signatur:

Ich gebe lediglich meine Meinung wieder - Rechtsberatung gibt es gegen Bezahlung beim Anwalt.

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#10
 Von 
VioletB
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 0x hilfreich)

Also hier der Wortlaut des Testaments (wobei ich dann den Kleinkram weglasse) (handgeschrieben, nicht beim Notar hinterlegt, ich hatte das hier im Forum schon früher gepostet):

"Über meinen Nachlass entscheide ich wie folgt:
Von den Immobilien soll das Haus xy samt Grundstück an meine beiden Kinder cc und dd zu gleichen Teilen gehen.
Das Haus yy mit Grundstück und Invenatr vermache ich meinem Sohn bb. Die Eigentumswohnung in nn soll meine Tochter ll erben, neben dem Geld (siehe Anlage) das sie bereits als Teil ihres Erbes bekommen hat.
Mein Sohn pp soll 100.000 Euro vom Konto üü bekommen.
Mein Sohn bb erhält das Geld, das auf dem Konto vv vorhanden ist."

(Jetzt kommen die Enkel, einzeln aufgezählt, die jeweils 5000 EWuro bekommen sollen) Dann der Kleinkram.)
Dann: "Sollte nach Bezahlung aller anstehenden Rechnungen noch Geld übrig sein, soll es gleichmäßig unter meine Kinder verteilt werden.
Nachschrift: Ich möchte nicht, dass meine beiden Häuser verkauft werden, sie sollen in Familienbesitz bleiben.
Sollte bb das Haus yy dennoch verkaufen, muss er seine Geschwister an der Kaufsumme angemessen beteiligen - natürlich unter Berücksichtigung dessen, was sie aus dem Gesamterbe bereits bekommen haben.

Die Vererbung soll nach deutschem Recht erfolgen. "

Dann noch ein datierter Nachtrag:
"Da pp unfähig ist, mit Geld umzugehen, soll die ihm zugedachte Summe zu gleichen Teilen an seine Söhne nn und mm gehen."

Das wars.

Der enterbte Sohn pp hat inzwischen auf den Pflichtteil geklagt.
Sie Schweste cc hat auf ihr Erbe offiziell verzichtet.

Wir übrigen drei sind uns einig.

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#11
 Von 
VioletB
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 0x hilfreich)

Sorry für die Tippfehler!

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#12
 Von 
VioletB
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 0x hilfreich)

Ach so ich hab vergessen zu schreiben, dass die mir zugedachte Wohnung vor dem Tod meiner Mutter verkauft wurde, als Geld aber noch vorhanden ist.

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#13
 Von 
VioletB
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 0x hilfreich)

Naja inzwischen haben wir miteinander gesprochen und uns geeinigt.

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#14
 Von 
Sumsalabim
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 8x hilfreich)

An dem Testament habe ich meine helle Freude!

Zitat (von VioletB):
Zumal wir Erben uns einig sind und auch jederzeit eine eidesstattliche Erklärung darüber abgeben würden.


Und genau das muß man auch tun. Also eine Liste über die Erbschaft machen, alle Personen des Testaments an einen Tisch setzen und die Quoten auskungeln. Ob cc ausgeschlagen hat, weiss man ja hoffentlich.

Mit dem Ergebnis zum Notar und eine eidesstattliche Erklärung aller Personen darüber abgeben.
Damit kann der Notar den Erbschein beim Gericht beantragen.

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(127014 Beiträge, 40747x hilfreich)

Liest sich wie ein Testament von jemandem, der keine Ahnung davon hatte, wie man ein Testament korrekt verfasst ...
Waren die Vermächtnisse denn Wille der Mutter? Oder (wie so oft) nur einfach Ahnungslosigkeit?



Zitat (von VioletB):
Sollte bb das Haus yy dennoch verkaufen, muss er seine Geschwister an der Kaufsumme angemessen beteiligen

Da dürft die große Frage sein, was "angemessen" bedeutet ... Auslegungssache ...



Zitat (von VioletB):
Ach so ich hab vergessen zu schreiben, dass die mir zugedachte Wohnung vor dem Tod meiner Mutter verkauft wurde, als Geld aber noch vorhanden ist.

Gibt es noch mehr solcher "unwichtigen" Kleinigkeiten?

Dein Erbe in Form der Wohnung ist also weg - das wäre dann Pech für Dich ... aber damit wäre dann wohl auch kein Erbschein für Dich mehr notwendig.
Es bliebe wohl noch ein Anspruch auf den Pflichtteil.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
VioletB
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo, herzlichen Dank für die Antwort:
Also wir hatten vor, die Erbschaft in Bargeld umzurechnen (Gutachten für die Immobilien liegen vor) und das Ganze dann durch drei zu teilen.
Die tatsächliche Teilung stellen wir uns so vor, dass die teure Immobilie verkauft wird (was meine Mutter ja ausdrücklich als Möglichkeit erwähnt). Die billigere Immobilie entspräche laut Schätzung einem Drittel, für den einen Erben, und die anderen zwei würden sich den Erlös der anderen Immobilie teilen - abzüglich natürlich der Beträge des Pflichtteils für den enterbten Bruder und die Beträge für die Enkel.
Kann man damit zum Notar gehen für eine eidesstattliche Erklärung und als Quote eben dreimal ein Drittel angeben?

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#17
 Von 
VioletB
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Dein Erbe in Form der Wohnung ist also weg - das wäre dann Pech für Dich ... aber damit wäre dann wohl auch kein Erbschein für Dich mehr notwendig.
Es bliebe wohl noch ein Anspruch auf den Pflichtteil.


Nun, ich würde ja einen Teil vom ausgeschlagenen Erbe meiner Schwester auch bekommen, aber vor allem sind meine Brüder anständig genug, eben das Ganze dritteln zu wollen - weil sie um die Ungerechtigkeit des Testaments wissen.
Dagegen kann ja niemand was sagen, oder? Zumal sie vermeiden wollen, dass ich ebenfalls zum Anwalt gehe und klage, dass sie unter Kenntnis des Testaments und ohne mich zu benachrichtigen mit ihrer Vollmacht die Wohnung verkauft haben, wo man ihnen da vorwerfen könnte, dass sie es gemacht haben, um selbst mehr zu erben. Oder was weiß ich. Sie wollen sich also mit mir auf die beschriebene Weise einigen.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
VioletB
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Gibt es noch mehr solcher "unwichtigen" Kleinigkeiten?


Nein, das wars. Ja Kuddelmuddel genug, ich seh es ein. Aber eben meine Frage: Reicht es aus, wenn wir drei jeweils eine eidestattliche Erklärung zur Drittelung des Erbes abgeben, um damit einen Erbschein zu bekommen?

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(40155 Beiträge, 14293x hilfreich)

Eidesstattliche Versicherungen ersetzen normalerweise keine fehlenden Beweise oder aber füllen Beweislücken.

Eine Alternative wäre doch, wenn man sich einig ist, dass man seine Rechte so auf einen Miterben überträgt, dass dieser in seiner Handlungsfreiheit auch Deinen "Anteil" mit verwaltet bzw. über ihn verfügt, und zusätzlich im Innenverhältnis eine Vereinbarung über die Verteilung des Abgewickelten erfolgt.

wirdwerden

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#20
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(48850 Beiträge, 17206x hilfreich)

Zitat (von VioletB):
Also wir hatten vor, die Erbschaft in Bargeld umzurechnen (Gutachten für die Immobilien liegen vor) und das Ganze dann durch drei zu teilen.

Das heißt aber nicht, dass das Nachlassgericht den Erbschein entsprechend ausstellen wird.

Zitat (von VioletB):
Kann man damit zum Notar gehen für eine eidesstattliche Erklärung und als Quote eben dreimal ein Drittel angeben?

Das Nachlassgericht wird nach meiner Einschätzung keinen Erbschein ausstellen, dessen Inhalt dem Testament widerspricht, auch dann nicht, wenn sich alle einig sind.

Zitat (von VioletB):
Nun, ich würde ja einen Teil vom ausgeschlagenen Erbe meiner Schwester auch bekommen,

Laut Testament bist Du enterbt, da es den Dir zugedachten Teil des Erbes nicht mehr gibt.

Zitat (von VioletB):
Reicht es aus, wenn wir drei jeweils eine eidestattliche Erklärung zur Drittelung des Erbes abgeben, um damit einen Erbschein zu bekommen?

Nach meiner Auffassung reicht das nicht aus.

Das Nachlassgericht wird nur einen Antrag akzeptieren, dessen Inhalt dem Testament nicht erkennbar widerspricht.






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#21
 Von 
VioletB
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Antworten. Da meine Mutter schreibt, dass, wenn mein Bruder sein geerbtes Haus verkaufen sollte, die anderen Erben "angemessen" beteiligt werden sollen, steht es ihm doch wohl frei, mir 300.000 Euro davon als "angemessenen Teil" zu geben, oder nicht?

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(17703 Beiträge, 9690x hilfreich)

Zitat (von VioletB):
steht es ihm doch wohl frei, mir 300.000 Euro davon als "angemessenen Teil" zu geben, oder nicht?

Natürlich - nur dass halt erst Erbschaftssteuer für den Bruder anfällt und dann Schenkungssteuer für Sie.
Das hätte man vermeiden können ...

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
VioletB
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 0x hilfreich)

Erbschaftssteuer klar, aber die Sache ist ja Teil des Testaments, das hat meine Mutter ja ausdrücklich geschrieben, warum würde dann also Schenkungssteuer anfallen?

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8355 Beiträge, 4592x hilfreich)

Zitat (von VioletB):
Erbschaftssteuer klar, aber die Sache ist ja Teil des Testaments, das hat meine Mutter ja ausdrücklich geschrieben, warum würde dann also Schenkungssteuer anfallen?

Wenn dir dein Bruder von seinem Erbe etwas abgibt, handelt es sich um eine Schenkung vom Bruder an dich und es fällt Schenkungssteuer an. Der Freibetrag beträgt € 20.000.



1x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(127014 Beiträge, 40747x hilfreich)

Zitat (von hh):
Das Nachlassgericht wird nur einen Antrag akzeptieren, dessen Inhalt dem Testament nicht erkennbar widerspricht.

Ja, das wird wohl so sein.

Was man dann hinterher mit dem Geerbten macht, steht einem jeden frei.



Zitat (von VioletB):
steht es ihm doch wohl frei, mir 300.000 Euro davon als "angemessenen Teil" zu geben

Nö - da "angemessen" vorgegeben ist, wird er das auch "angemessen" verteilen müssen und nicht willkürlich.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(48850 Beiträge, 17206x hilfreich)

Zitat (von cruncc1):
Wenn dir dein Bruder von seinem Erbe etwas abgibt, handelt es sich um eine Schenkung vom Bruder an dich und es fällt Schenkungssteuer an. Der Freibetrag beträgt € 20.000.

Nach meiner Auffassung handelt es sich nicht um eine Schenkung, sondern um ein Vermächtnis mit aufschiebender Bedingung.

Es unterliegt daher der Erbschaftsteuer, nicht jedoch der Schenkungssteuer. Der Freibetrag beträgt 400.000€.

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