Hallo liebe Gemeinde,
wie würdet Ihr folgende Situation einschätzen...
Nach dem Tode von Frau K. wird vom Nachlassgericht ein Nachlassverwalter eingesetzt. Dieser geht seiner Arbeit wie gewohnt nach und wickelt alles mögliche ab.
Unter anderem Kontaktiert er Gläubiger F., eine Firma bei der Frau K. kurz vor Ihrem Tod noch Ware unter Eigentumsvorbehalt eingekauft hat.
Dieser Umstand wird dem Nachlassverwalter von Gläubiger F. mitgeteilt.
Der Nachlassverwalter verkauft nun das gesamte Geschäftsinventar von Frau K. (inklusive der Ware von Gläubiger F.) und erhebt dann die Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses nach §1990 BGB.
Was könnte Gläubiger F. in einem solchen Fall nun tun? Faktisch hat der Nachlassverwalter etwas aus dem Vermögen von Frau K. verkauft, was gar nicht in Ihr Vermögen fällt.
Hätte in solch einem Fall der Gläubiger einen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Nachlassverwalter, oder müsste diese nun ein Insolvenzverfahren einleiten, durch welches festgestellt wird, das die Forderungen des Gläubiger F. nicht bedient werden können?
Bin gespannt auf Eure Antworten, wie Ihr solch eine - zugegeben verzwickte - Konstruktion angehen würdet.
Jolay
Nachlassverwalter
16. August 2022
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Frage vom 16. August 2022 | 10:28
Von
Status: Frischling (12 Beiträge, 12x hilfreich)
Nachlassverwalter
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#1
Antwort vom 16. August 2022 | 11:26
Von
Status: Unbeschreiblich (128622 Beiträge, 41006x hilfreich)
Zitatunter Eigentumsvorbehalt :
Rechtswirksam vereinbart?
ZitatDieser Umstand wird dem Nachlassverwalter von Gläubiger F. mitgeteilt. :
Wie könnte er das nachweisen?
#2
Antwort vom 16. August 2022 | 12:02
Von
Status: Frischling (12 Beiträge, 12x hilfreich)
ZitatWie könnte er das nachweisen? :
Der Nachlassverwalter hat Gläubiger F. darüber in Kenntnisgesetzt das er sich um den Nachlass von Frau K. kümmert. Es wurde daraufhin die Rechnung der offenen Forderung inkl. der rückseitigen AGBs - welche den Eigentumsvorbehalt enthalten - an den Nachlassverwalter übermittelt. Ebenfalls wurde von Gläubiger F. darauf hingewiesen, dass man mit der Rückgabe der Ware - welche im großen und Ganzen noch vorhanden gewesen sein muss - auf den Ausgleich der Rechnung verzichten könne.
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#3
Antwort vom 16. August 2022 | 12:28
Von
Status: Unbeschreiblich (49219 Beiträge, 17323x hilfreich)
ZitatEs wurde daraufhin die Rechnung der offenen Forderung inkl. der rückseitigen AGBs - welche den Eigentumsvorbehalt enthalten - an den Nachlassverwalter übermittelt. :
Ein Eigentumsvorbehalt, der erst durch eine Rechnung übermittelt wird ist jedoch unwirksam.
#4
Antwort vom 16. August 2022 | 12:38
Von
Status: Frischling (12 Beiträge, 12x hilfreich)
ZitatEin Eigentumsvorbehalt, der erst durch eine Rechnung übermittelt wird ist jedoch unwirksam. :
Frau K. war über die Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts als langjährige Kundin des Gläubigers F. rechtswirksam informiert.
Der Hinweis auf der Rechnung hätte lediglich den Nachlassverwalter annehmen lassen können, dass eine solche Regelung zwischen Frau K. und Gläubiger F. bestanden hat.
Muss es natürlich nicht zwingend, allerdings löst das nicht die Frage, ob der Nachlassverwalter Waren, welche ggf. gar nicht in das Vermögen von Frau K. fallen, einfach veräußern darf ohne anschließen einen Ausgleich der Forderung des Gläubigers vorzunehmen.
#5
Antwort vom 16. August 2022 | 13:02
Von
Status: Unbeschreiblich (49219 Beiträge, 17323x hilfreich)
Dann die nächste Rückfrage:
Wurde ein einfacher oder ein verlängerter Eigentumsvorbehalt vereinbart?
#6
Antwort vom 16. August 2022 | 13:23
Von
Status: Frischling (12 Beiträge, 12x hilfreich)
ZitatWurde ein einfacher oder ein verlängerter Eigentumsvorbehalt vereinbart? :
Wir nehmen in diesem Fall einfach einmal an, das ein einfacher Eigentumsvorbehalt vereinbart war.
#7
Antwort vom 16. August 2022 | 13:27
Von
Status: Unbeschreiblich (49219 Beiträge, 17323x hilfreich)
ZitatWir nehmen in diesem Fall einfach einmal an, das ein einfacher Eigentumsvorbehalt vereinbart war. :
Dann hat Gläubiger F. Pech gehabt.
#8
Antwort vom 16. August 2022 | 13:32
Von
Status: Frischling (12 Beiträge, 12x hilfreich)
ZitatDann hat Gläubiger F. Pech gehabt. :
Also erlischt nach Tod des Kunden bei einem einfachen Eigentumsvorbehalt der Eigentumsanspruch des Gläubigers auf die Sache und geht in das Vermögen des Verstorbenen über?
#9
Antwort vom 16. August 2022 | 13:56
Von
Status: Unbeschreiblich (49219 Beiträge, 17323x hilfreich)
ZitatAlso erlischt nach Tod des Kunden bei einem einfachen Eigentumsvorbehalt der Eigentumsanspruch des Gläubigers auf die Sache und geht in das Vermögen des Verstorbenen über? :
Nein, der Eigentumsanspruch erlischt durch den Verkauf der Ware, da das Eigentum dann durch gutgläubigen Erwerb auf den Kunden übergeht.
Der einfache Eigentumsvorbahlt verhindert z.B. eine Pfändung oder die Möglichkeit für den Käufer, die Ware als Sicherheit zu hinterlegen. Wenn der Käufer die Ware jedoch weiter verkauft, dann hat der Verkäufer ein Problem.
Das kann auch passieren, ohne dass der Käufer vor Bezahlung der Ware verstirbt.
#10
Antwort vom 16. August 2022 | 14:47
Von
Status: Unbeschreiblich (128622 Beiträge, 41006x hilfreich)
ZitatFrau K. war über die Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts als langjährige Kundin des Gläubigers F. rechtswirksam informiert. :
Das würde man im Zweifel beweisen müssen.
Wie könnte man das?
ZitatEs wurde daraufhin die Rechnung der offenen Forderung inkl. der rückseitigen AGBs - welche den Eigentumsvorbehalt enthalten - an den Nachlassverwalter übermittelt. :
Ist nicht angekommen - wie könnte man das Gegenteil beweisen.
#11
Antwort vom 16. August 2022 | 15:49
Von
Status: Frischling (12 Beiträge, 12x hilfreich)
ZitatNein, der Eigentumsanspruch erlischt durch den Verkauf der Ware, da das Eigentum dann durch gutgläubigen Erwerb auf den Kunden übergeht :
Okay, also nochmal zurück zur Frage des eigentlichen Problems.
Darf der Nachlassverwaler Waren die sich im Besitz des Verstorbenen befinden jedoch nicht sein Eigentum sind veräußern?
Gehen wir einfach nochmal weiter davon aus das es um ein B2B Geschäft geht, und die Ware noch vollständig im Besitz von Frau K. war nach dem sie verstorben ist und der Nachlassverwaler dies auch wusste.
#12
Antwort vom 16. August 2022 | 16:09
Von
Status: Frischling (12 Beiträge, 12x hilfreich)
ZitatDas würde man im Zweifel beweisen müssen. :
Wie könnte man das?
Gehen wir davon aus das die Beweisführung sowohl über die Vereinbarung als auch über den Erhalt der Ware und der Rechnung gegeben sind.
Nicht zuletzt durch entsprechende Korrespondenz (mit dem Nachlassverwalter).
-- Editiert von User am 16.08.2022 16:16
-- Editiert von User am 16.08.2022 16:17
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