Nachlassverwaltung - Einigung und Folgen

2. April 2020 Thema abonnieren
 Von 
go542821-98
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Nachlassverwaltung - Einigung und Folgen

Hallo Zusammen,

ich habe ein paar Fragen zur Nachlassverwaltung und möchte euch zunächst den Fall kurz vorstellen.

Mein Vater ist vor knapp fünf Wochen gestorben und ich und seine verwitwete Ehefrau (nicht meine Mutter) werden Erben werden, wenn wir nicht noch kurzfristig ausschlagen. Über den Umfang des potentiellen Erbes besteht Unklarheit. Wir wissen von Bank- und Bauspardarlehen über rd. 80 TEUR und einer sehr baufälligen Immobilie (DHH), die jedoch in guter Lage liegt. Es ist nicht ausgeschlossen, dass weitere Schulden oder Lasten bestehen, einen Grundbuchauszug oder sonstige Infos von Banken o.ä. bekommen wir ohne Erbschein natürlich nicht.

Es ist wahrscheinlich, dass wir eine Nachlassverwaltung nach § 1981 BGB beantragen werden, um eine Haftung in unsere jeweiliges Privatvermögen auszuschliessen. Unsere konkrete Idee ist es, dass wir die drei Monate nach Erbantritt, in der wir vor Gläubigerzugriffen geschützt sind, nutzen, um so viele Erkenntnisse wir möglich zu sammeln und im Zweifelsfall vor Ablauf dieser Zeit einen Antrag nach § 1981 BGB stellen.

Unsere Fragen dazu:

- Können wir uns vorab vertraglich auf ein gemeinsames Vorgehen einigen bzw. Bedingungen formulieren, die den jeweils anderen absichern, dass in diesen Fällen beide einer Nachlassverwaltung zustimmen müssen?
(Bsp.: Beide Parteien verpflichten sich zur Zustimmung einer Nachlassverwaltung nach § 1981 BGB, sollten die Schulden der Erbmasse bis zum Datum XY einen Betrag YZ oder alternativ den gutachterlich ermittelten Verkehrwert des Hauses übersteigen.)

- Wenn ja, ist ein solcher Vertrag formfrei möglich?

- Sollte es zu einer Nachlassverwaltung kommen verlieren wir das Recht über das Erbe selber zu verfügen oder dieses zu verwalten. Das Haus wird aber noch durch die verwirtwete Frau meines Vaters bewohnt. Ist das weiter (natürlich nur bis zum Verkauf) möglich?

- Können wir irgendwie sicherstellen, dass der Nachlassverwalten das Haus nicht verramscht? Muss der Nachlassverwalter beim Verkauf zunächst einen freihändigem Verkauf versuchen bzw. gbt es hinsichtlich des Immob.-Verkaufs für ihn irgendwelche Vorschriften?

Wenn ihr sonst Tipps zum Vorgehen habt sind wir euch sehr dankbar.

VG und bleibt gesund.

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
AR0710
Status:
Schüler
(411 Beiträge, 88x hilfreich)

Das mit dem Vertrag weiß ich nicht genau. Aber die Absicht drei Monate zu warten klingt erst mal gut. Sollten also Schulden vorhanden sein und sind die Kosten des Verfahrens gedeckt, dann ist die Nachlassverwaltung eine gute Idee.

Der Nachlassverwalter ist eine Partei Kraft Amtes, also so was Ähnliches wie ein Insolvenzverwalter. Er bekommt mit Anordnung der Verwaltung die Verfugungsbefugnis über den Nachlass, also auch über das Grundstück. Er unterliegt damit keiner Kontrolle. Absicht ist es, dass die Gläubiger aus der Nachlassmasse befriedigt werden.

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#2
 Von 
go542821-98
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für deine schnelle Antwort!

Ich gehe davon aus, dass der Nachlassverwalter seine Kosten über den Hausverkauf decken kann. Er befriedigt doch sicher seine Kosten, bevor er Gläubiger auszahlt, oder?

Heißt das, wenn der Nachlassverwalter es sich einfach macht, verkauft er einfach an den Erstbesten, ohne eine Pflicht zu haben ein möglichst hohen Erlös zu erzielen? Muss nicht auch ein Insolvenzverwalter im Sinne der Gläubger handeln und möglichst hochpreisig verkaufen?

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#3
 Von 
AR0710
Status:
Schüler
(411 Beiträge, 88x hilfreich)

Ja. Er zieht erst seine Vergütung ab.

Und auch ja, er wird ein Interesse daran haben zu einem guten Preis zu verkaufen.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12304.12.2021 20:52:31
Status:
Beginner
(118 Beiträge, 29x hilfreich)

Eine Veräußerung des Hauses bedürfte der Genehmigung des Nachlassgerichts (§§ 1915, 1962, 1821 BGB). Das bedeutet Wertgutachten muss idR eingeholt werden und ein angemessener Verkaufspreis muss erzielt werden. Verramschen wird daher nicht ohne weiteres möglich sein.

-- Editiert von malebenkurz am 03.04.2020 12:08

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#5
 Von 
go542821-98
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich danke euch für eure Antworten!

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