Hallo zusammen,
ich versuche gerade, einem übeforderten, jungen Witwer bei den Bürokratischen Angelegenheiten zu helfen.
Er hat nach langer Krankheit seine Frau verloren und steht jetzt mit 2 kleinen Kindern alleine dar.
Das Amtsgericht hat nun ein Schreiben geschickt, und ich helfe ihm beim Ausfüllen. Da ich selber (gottseidank) noch nie in so einer Situation war, stellen sich mir (uns) ein paar Fragen.
1. Lt. Schreiben muss das Nachlassverzeichnis nur ausgefüllt werden, wenn der auf die Kinder entfallende Nachlass mehr als 15.000€ beträgt. Zwar noch nicht genau ausgerechnet, aber da eine Immobilie vorhanden, allerdings mit Restschuld, könnte es über 15K sein. Gehen wir mal davon aus, was macht das Amtsgericht dann mit/aufgrund dieser Info?
2.
a. Immobilie: Es soll der Verkehrswert (Verkaufswert) angegeben werden. Wie kann man den ermitteln? Ist da zwingend ein Gutachten einzuholen (die Verstorbene war Hauptverdienerin, der Witwer macht sich schon jetzt Gedanken, wie er das alles finanziell stemmen soll. Ein teures Gutachten will er natürlich vermeiden). Reicht eine Schätzung?
b. Es soll auch der letzte Einheitswert angegeben werden. Welcher Wert ist denn dann der relevante für die Bestimmung des Nachlasswertes? Ich kann ja nicht beide addieren.
3. Nur zur Bestätigung: Bei weiteren Vermögensgegenständen (z.B. Bankguthaben, Hausrat etc...) ist nur der Anteil der Verstorbenen (hier: 50%) anzugeben?
4. Hier kann ich über die Bürokratie nur den Kopf schütteln: Wertangabe von Hausrat, Kleidungsstücken, Wäsche, Bücher (hier wird nur nach üblichen Dingen gefragt, Wertgegenstände werden separat erfragt).
Was kann denn alter Hausrat oder Kleidung/Wäsche schon Wert sein? Keine neuen Möbel, das meiste abgewohnt und muss eh bald ersetzt werden. Mag sein, dass man hier und da mal einen Topf, eine Pfanne oder ein Regal (alles Beispiele) angeschafft hat, aber das meiste ist schon mehr als 10 Jahre alt. Kann man hier getrost 0EUR angeben?
5. In der Kategorie Wertgegenstände wird gefragt nach Rundfunk und Fernsehgeräten -> kann ich mich hier nach den steuerlichen Afa Tabellen richten? Demnach wäre das meiste auch nix mehr Wert
Danke schonmal an Alle!
Nachlassverzeichnis Amtsgericht
29. August 2023
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Frage vom 29. August 2023 | 12:15
Von
Status: Lehrling (1367 Beiträge, 228x hilfreich)
Nachlassverzeichnis Amtsgericht
Testament oder Erbe?
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#1
Antwort vom 30. August 2023 | 21:29
Von
Status: Beginner (61 Beiträge, 11x hilfreich)
Das Verzeichnis ist nach § 1640 BGB auszufüllen und dient dafür, dass die Kinder in Zukunft wissen was da war um zu prüfen ob nichts veruntreut wurde.
#2
Antwort vom 1. September 2023 | 10:00
Von
Status: Beginner (84 Beiträge, 2x hilfreich)
ZitatWelcher Wert ist denn dann der relevante für die Bestimmung des Nachlasswertes? :
Soweit ich weiß wird immer der Wert vom Todestag zu grunde gelegt.
Zitatder Witwer macht sich schon jetzt Gedanken, wie er das alles finanziell stemmen soll :
er sollte Prüfen lassen ob Anrecht auf Witwernrente für ihn und Halbwaisenrente für die Kinder besteht !
Gibt es eine Betriebsrente , Lebensversicherung , private Vorsorge aus der Ansprüche bestehen?
ZitatImmobilie: Es soll der Verkehrswert (Verkaufswert) angegeben werden :
Wenn die Verstorbene (Mit-)Besitzerin des Hauses war ( Eintrag im Grundbuch ) braucht der Witwer zwingend einen Erbschein -- Immobilie muss umgetragen werden im Grundbuch
Ohne Testament o.Ä. besitzt in einer Ehe (Zuwachsgemeinschaft) normaler Weise jeder die Hälfte vom vermögen. Erbe ist also nur die Hälfte von der Verstorbenen. Davon erbt der Witwer 50% , die Kinder zusammen 50% -- also je 25 %-
Der wert des Erbes wird für den Erbschein geschätzt . Immobilien schätzt man mit niedrigstem Wert - nicht mit dem reel erzielbaren Verkaufswert . Soviel ich weiß ist erst mal kein Gutachten nötig . Die Kinder werden ja als Besitzer zu 1/4 im Grundbuch eingetragen .... Nachteil ist nur bei einem Verkauf des Hauses muss das Familiengericht zustimmen.
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 1. September 2023 | 10:29
Von
Status: Unbeschreiblich (48369 Beiträge, 17069x hilfreich)
ZitatOhne Testament o.Ä. besitzt in einer Ehe (Zuwachsgemeinschaft) normaler Weise jeder die Hälfte vom vermögen. :
Das ist falsch. Jeder besitzt das, was auf seinen Namen läuft.
#4
Antwort vom 1. September 2023 | 13:52
Von
Status: Richter (8234 Beiträge, 4557x hilfreich)
ZitatOhne Testament o.Ä. besitzt in einer Ehe (Zuwachsgemeinschaft) normaler Weise jeder die Hälfte vom vermögen. :
Das ist falsch. Jeder hat und behält "sein" Vermögen. Maßgeblich ist, auf wen z.B. das Konto läuft.
Eine Zuwachsgemeinschaft gibt es nicht. Der gesetzliche Güterstand ist die Zugewinngemeinschaft.
Zitat:Der wert des Erbes wird für den Erbschein geschätzt . Immobilien schätzt man mit niedrigstem Wert - nicht mit dem reel erzielbaren Verkaufswert .
Gut, dass das NG dem nicht folgen muss. Die kennen den Markt.
Zitat:Die Kinder werden ja als Besitzer zu 1/4 im Grundbuch eingetragen
Die Erben werden als Eigentümer im Grundbuch eingetragen und nicht als Besitzer! Außerdem werden die Erben zusammen in Erbengemeinschaft und nicht mit Bruchteilen eingetragen.
Eigenümter sind dann:
Witwer zur Hälfte
Witwer und Kind A und B zur weiteren Hälfte - in Erbengemeinschaft -.
ZitatNachteil ist nur bei einem Verkauf des Hauses muss das Familiengericht zustimmen. :
Das sehe ich nicht so. Es ist ein Vorteil für die Kinder.
-- Editiert von User am 1. September 2023 13:55
#5
Antwort vom 1. September 2023 | 13:58
Von
Status: Richter (8234 Beiträge, 4557x hilfreich)
ZitatDer wert des Erbes wird für den Erbschein geschätzt . Immobilien schätzt man mit niedrigstem Wert - nicht mit dem reel erzielbaren Verkaufswert . :
Hier geht es aber nicht um die Kosten für den Erbschein, sondern vielmehr um das Nachlassverzeichnis, das für die Kinder erstellt werden muss.
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1640.html
-- Editiert von User am 1. September 2023 13:59
#6
Antwort vom 1. September 2023 | 14:04
Von
Status: Lehrling (1367 Beiträge, 228x hilfreich)
Hallo Celticcat,
danke für deine Ausführung, aber ich glaube wir reden von unterschiedlichen Dingen.
ZitatSoweit ich weiß wird immer der Wert vom Todestag zu grunde gelegt. :
Das ist schon klar.
Aber im Formular soll man die entsprechenden Werte der vererbten Gegenstände angeben.
In der Kategorie Immobilie werden aber 2 Werte abgefragt ,(Zahlen sind erfunden(:
Einheitswert 150000
Verkaufswert/Verkehrswert 200000
Wenn nun beide Werte in die Berechnung des Nachlasses einfließen, würde das Haus ja viel zu hoch bewertet werden. Daher würde ich dazu tendieren, hier den Einheitswert anzugeben. Einen Verkaufswert gibt es ja mangels Verkauf nicht, und ein Verkehrswertgutachten wollen wir uns sparen. Spricht etwas gegen dieses Vorgehen?
Zitater sollte Prüfen lassen ob Anrecht auf Witwernrente für ihn und Halbwaisenrente für die Kinder besteht ! :
Gibt es eine Betriebsrente , Lebensversicherung , private Vorsorge aus der Ansprüche bestehen?
Ja, Es wird Witwer- und Waisengeld geben. Aber da die Verstorbene so jung war, kommt da nicht viel bei raus. Es fällt ja dagegen ein volles Hauptverdienstgehalt weg. Sonstige Vorsorgeverträge gibt es nicht.
Nicht falsch verstehen: es wird krasse Einschnitte in der Lebensführung geben, das ist dem Witwer bewusst. Mit auf einmal weniger als die Hälfte des Geldes das Haus weiter abzubezahlen ist halt schwierig, aber nicht unmöglich. Ihm ist nur wichtig, das Haus halten zu können um den Kindern nicht das Zuhause zu nehmen. Das wird er hinbekommen. Aber eben jede zusätzliche Ausgabe (so eben für ein Verkehrswertgutachten) will er vermeiden.
ZitatWenn die Verstorbene (Mit-)Besitzerin des Hauses war ( Eintrag im Grundbuch ) braucht der Witwer zwingend einen Erbschein -- Immobilie muss umgetragen werden im Grundbuch :
ZitatDer wert des Erbes wird für den Erbschein geschätzt . Immobilien schätzt man mit niedrigstem Wert - nicht mit dem reel erzielbaren Verkaufswert . Soviel ich weiß ist erst mal kein Gutachten nötig . Die Kinder werden ja als Besitzer zu 1/4 im Grundbuch eingetragen .... Nachteil ist nur bei einem Verkauf des Hauses muss das Familiengericht zustimmen. :
Das ist alles klar, aber hier geht es nicht um den Erbschein.
#7
Antwort vom 1. September 2023 | 14:20
Von
Status: Richter (8234 Beiträge, 4557x hilfreich)
ZitatLt. Schreiben muss das Nachlassverzeichnis nur ausgefüllt werden, wenn der auf die Kinder entfallende Nachlass mehr als 15.000€ beträgt. Zwar noch nicht genau ausgerechnet, aber da eine Immobilie vorhanden, allerdings mit Restschuld, könnte es über 15K sein. :
Hast du den § 1640 BGB gelesen?
Zitat:Gehen wir mal davon aus, was macht das Amtsgericht dann mit/aufgrund dieser Info?
Das Verzeichnis dient den Kinden bei Volljährigkeit nachzuvollziehen, wie hoch der Nachlass ist/war.
Zitat:Immobilie: Es soll der Verkehrswert (Verkaufswert) angegeben werden. Wie kann man den ermitteln?
Den Verkehrswert kann man ggf. bei einer ortsansässigen Bank oder beim Gutachterausschuss der Stadt/Gemeinde erfahren.
Zitat:Ist da zwingend ein Gutachten einzuholen
Zitat:Es soll auch der letzte Einheitswert angegeben werden. Welcher Wert ist denn dann der relevante für die Bestimmung des Nachlasswertes? Ich kann ja nicht beide addieren.
Wo ist das Problem? Man gibt eben den Verkehrswert und den Einheitswert an.
Zitat:Nur zur Bestätigung: Bei weiteren Vermögensgegenständen (z.B. Bankguthaben, Hausrat etc...) ist nur der Anteil der Verstorbenen (hier: 50%) anzugeben?
Maßgeblich ist das tatsächliche Vermögen der Verstorbenen. Dass das genau die Hälfte ist, wäre ungewöhnlich. Bei Konten kommt es auf den Kontoinhaber an.
Zitat:Hier kann ich über die Bürokratie nur den Kopf schütteln: Wertangabe von Hausrat, Kleidungsstücken, Wäsche, Bücher (hier wird nur nach üblichen Dingen gefragt, Wertgegenstände werden separat erfragt).
Was kann denn alter Hausrat oder Kleidung/Wäsche schon Wert sein? Keine neuen Möbel, das meiste abgewohnt und muss eh bald ersetzt werden. Mag sein, dass man hier und da mal einen Topf, eine Pfanne oder ein Regal (alles Beispiele) angeschafft hat, aber das meiste ist schon mehr als 10 Jahre alt. Kann man hier getrost 0EUR angeben?
Wenn man der Meinung ist, dass alles 0 EUR wert ist, dann gibt man das eben so an. Es soll ja auch Haushalte geben, wo z.B. Antiquitäten oder Kunstgegenstände vorhanden sind.
Man muss das Ganze mal nicht nur auf diesen Fall betrachten, sondern im Allgemeinen.
Zitat:In der Kategorie Wertgegenstände wird gefragt nach Rundfunk und Fernsehgeräten -> kann ich mich hier nach den steuerlichen Afa Tabellen richten? Demnach wäre das meiste auch nix mehr
Hier gilt dasselbe, wenn es ein Fernsehgerät gibt, das 10 Jahre alt ist, dann spielt das sicherlich keine Rolle mehr. Es könnten aber auch hochwertige Anlagen (... Olufsen etc) vorhanden sein.
#8
Antwort vom 1. September 2023 | 14:59
Von
Status: Lehrling (1367 Beiträge, 228x hilfreich)
ZitatHast du den § 1640 BGB gelesen? :
Ja. Da steht doch auch nichts anderes, als was ich zusammengefasst habe, oder? Ab 15K Nachlasswert ist ein Nachlassverzeichnis einzureichen.
Genau das nehmen wir ja jetzt in Angriff.
ZitatWo ist das Problem? Man gibt eben den Verkehrswert und den Einheitswert an. :
Das Problem liegt darin, dass alle Werte in einer Spalte untereinander einzutragen und dann zu einer Summe zu addieren sind, welche dann den Nachlasswert ergibt. Wenn ich nun Einheitswert UND Verkehrswert angebe, habe ich den Wert des Hauses mal eben fast verdoppelt....
ZitatWenn man der Meinung ist, dass alles 0 EUR wert ist, dann gibt man das eben so an. Es soll ja auch Haushalte geben, wo z.B. Antiquitäten oder Kunstgegenstände vorhanden sind. :
Nach Antiquitäten, Kunstgegenständen und anderen höherwertigen Dingen wird ja extra in einer eigenen Zeile gefragt.
In dieser Zeile wird tatsächlich nur nach Hausrat, Wäsche, Kleidung, Büchern gefragt. Ich wollte eigentlich auch vielmehr nur meine Verwunderung zum Ausdruck bringen, mit welchem Kleinkram sich das Amt beschäftigt, da sowas im allgemeinen nach der Erstbenutzung nur noch einen marginalen Restwert beträgt.
Aber zumindest habt ihr mir schon weitergeholfen
#9
Antwort vom 1. September 2023 | 18:49
Von
Status: Unbeschreiblich (48369 Beiträge, 17069x hilfreich)
ZitatWenn ich nun Einheitswert UND Verkehrswert angebe, habe ich den Wert des Hauses mal eben fast verdoppelt.... :
Man gibt nur einen der beiden Werte an. Wenn das der Einheitswert ist, dann schätzt das Gericht auf dessen Basis den Verkehrswert.
Und jetzt?
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