Hallo!
Ein notarielles Nachlassverzeichnis wurde erstellt. Eine Immobilie wurde vom Erblasser verschenkt, jedoch behielt er ein lebenslanges Nießbrauchsrecht.
Die Immobilie wurde vom ersten Gutachter zum Zeitpunkt des Erbfalls bewertet, ein zweiter Gutachter bewertete die Immobilie zum Zeitpunkt der Schenkung und berechnete den Missbrauchswert.
Der Notar berechnet in seiner Rechnung sowohl den Wert der Immobilen zum Erbfall als auch den Wert zum Schenkungszeitpunkt und dazu den Wert vom Nießbrauch.
Dürfen diese 3 Werte in die Kostenrechnung einfließen?
Vielen Dank für eine Antwort!
Nachlassverzeichnis Notarkosten
31. Mai 2023
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Frage vom 31. Mai 2023 | 18:57
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
Nachlassverzeichnis Notarkosten
Testament oder Erbe?
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#1
Antwort vom 1. Juni 2023 | 06:49
Von
Status: Lehrling (1563 Beiträge, 963x hilfreich)
Die Wertberechnung bei einem notariellen Nachlassverzeichnis ist stark umstritten. Entsprechend ist die Frage nicht mit einem klaren ja oder nein zu beantworten.
Erscheint die Rechnung zu hoch, kann Überprüfung durch das zuständige Landgericht beantragt werden (müsste auf der Rechnung draufstehen). Das Verfahren kostet keine Gerichtsgebühren.
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