Nachlassverzeichnis durch Notar unvollständig

1. Februar 2022 Thema abonnieren
 Von 
Reinh
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Nachlassverzeichnis durch Notar unvollständig

Es gibt einen notariellen Schenkungsvertrag über ein Grundstück an den anderen Pflichtteilsberechtigten. Laut Paragraf 2050 in Zusammenhang mit Paragraf 2316 BGB ist diese Schenkung als Ausstattung auszugleichen auch wenn sie über 20 Jahre her ist. Der notarielle Schenkungsvertrag liegt dem Notar als Kopie vor. Im notariellen Nachlassverzeichnis taucht nur die Urkundennummer auf. Wie und wo muss ich Beschwerde gegen den Notar und anschließend Klage gegen die Erbin einreichen?

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7 Antworten
Sortierung:

#2
 Von 
Reinh
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von bertram-der-bärtige):
Las Profi ran. Geh zum Anwalt.

Wenn denn die Anwälte und der Notar zusammen klüngeln. Das lässt sich leider direkt noch nicht beweisen. So kann ich dem Anwalt mitteilen wie wir weiter verfahren.

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#3
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8047 Beiträge, 4510x hilfreich)

Zitat (von Reinh):
Es gibt einen notariellen Schenkungsvertrag über ein Grundstück an den anderen Pflichtteilsberechtigten. Laut Paragraf 2050 in Zusammenhang mit Paragraf 2316 BGB ist diese Schenkung als Ausstattung auszugleichen auch wenn sie über 20 Jahre her ist

Wie kommst du darauf, dass die Schenkung eine Ausstattung war?
Zitat:
Im notariellen Nachlassverzeichnis taucht nur die Urkundennummer auf.

Und?
Zitat:
Wie und wo muss ich Beschwerde gegen den Notar und anschließend Klage gegen die Erbin einreichen?

Weshalb sollte das Nachlassverzeichnis unvollständig sein.
Zitat (von Reinh):
Wenn denn die Anwälte und der Notar zusammen klüngeln.

Sonst hast du keine Probleme? :bang:

-- Editiert von cruncc1 am 02.02.2022 13:06

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#4
 Von 
Reinh
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Mir liegt die Schenkungsurkunde vollständig.vor. Da die Ausstattung nicht ausgeschlossen wurde ist es eine Ausstattung. Lebzeitige Schenkungen an Pflichteilsberechtigte sind im Nachlassverzeichnis aufzunehmen. Es wurde dann ein Wohnhaus des Pflichteilsberechtigten errichtet. Das war auch das Ziel der Schenkung. Das hat die Erbin, die nicht Pflichteilsberechtigte ist, bestätigt.
Wenn im Nachlassverzeichnis etwas vergessen wurde und die Anwältin dies bei der Zusendung schreibt und der Anwalt des Plichteilsberechtigten dies Kosten für die Berechnung des Pflichtteils mi berechnet, dann ist klüngeln. Das ist veon beiden Anwälten einfach falsch.

-- Editiert von Reinh am 02.02.2022 14:02

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#5
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8047 Beiträge, 4510x hilfreich)

Zitat (von Reinh):
Mir liegt die Schenkungsurkunde vollständig.vor. Da die Ausstattung nicht ausgeschlossen wurde ist es eine Ausstattung.

Wie kommst du zu dieser Annahme?
Zitat:
Lebzeitige Schenkungen an Pflichteilsberechtigte sind im Nachlassverzeichnis aufzunehmen.

Die Immobilie wurde doch offensichtlich im Nachlassverzeichnis aufgenommen. Wenn die Urkundennummer "auftaucht", dann ist doch auch der Wert verzeichnet.

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#6
 Von 
Reinh
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von cruncc1):
Wie kommst du zu dieser Annahme?
Zitat:
Lebzeitige Schenkungen an Pflichteilsberechtigte sind im Nachlassverzeichnis aufzunehmen.

Siehe Paragraf 2050 in Zusammenhang mit Paragraf 2316 BGB

Die Immobilie wurde doch offensichtlich im Nachlassverzeichnis aufgenommen. Wenn die Urkundennummer "auftaucht", dann ist doch auch der Wert verzeichnet.


Es wurde nur die Urkundennumer ohne Wert und Inhalt in das Verzeichnis aufgenommen.

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#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47638 Beiträge, 16838x hilfreich)

Zitat (von Reinh):
Da die Ausstattung nicht ausgeschlossen wurde ist es eine Ausstattung.


Diese Logik ist nicht zutreffend. Auch wenn eine Ausstattung nicht ausgeschlossen wurde kann es sich dennoch um eine Schenkung handelt. Um eine Ausstattung handelt es sich nur dann, wenn die Voraussetzungen des § 1624 BGB erfüllt sind.

Daher wiederhole ich die Frage:
Woraus ergibt sich, dass es sich um eine Ausstattung gehandelt hat?

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