Guten Tag,
mir steht in einem Erbfall lediglich ein Pflichtteil zu.
Nun habe ich von dem Erben ein Nachlassverzeichnis eingefordert, der den meisten und letzten Kontakt mit der verstorbenen Person hatte.
Dieser verweigert aber, da noch nicht alle Erben der Erbengemeinschaft dem Amtsgericht bekannt sind. Zumindest fehlt von einem Erben die Adresse.
Er meinte, "man müsse erst einmal an einen Tisch kommen". Da die meisten verstritten sind, halte ich das jedoch für utopisch. Er möchte wohl Zeit gewinnen.
Kann/darf er dies wirklich verweigern?
Kann die Person und Erbe, dessen Adresse noch unbekannt ist, noch vom Erbe zurücktreten?
Es gelten wahrscheinlich die 6 Wochen ab dem Datum, ab dem die Person den Brief der Testamentseröffnung erhalten hat, oder?
Danke für hilfreiche Antworten.
Nachlassverzeichnis einfordern, obwohl noch nicht alle Erben erfasst sind?
5. August 2020
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Frage vom 5. August 2020 | 23:30
Von
Status: Beginner (108 Beiträge, 15x hilfreich)
Nachlassverzeichnis einfordern, obwohl noch nicht alle Erben erfasst sind?
Testament oder Erbe?
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#1
Antwort vom 6. August 2020 | 11:43
Von
Status: Unbeschreiblich (47616 Beiträge, 16830x hilfreich)
Da die Erben gesamtschuldnerisch haften ist ein Erbe auch dann zur Erstellung eines Nachlassverzeichnisses verpflichtet, wenn noch nicht alle Erben aufgefunden wurden.
Zitat:Es gelten wahrscheinlich die 6 Wochen ab dem Datum, ab dem die Person den Brief der Testamentseröffnung erhalten hat, oder?
Wofür sollen die gelten?
#2
Antwort vom 6. August 2020 | 13:55
Von
Status: Beginner (108 Beiträge, 15x hilfreich)
ZitatWofür sollen die gelten? :
Nun, wenn die Person, dessen Anschrift noch nicht bekannt ist, dann vom Erbe zurücktreten möchte.
Es gibt ja eine 6-Wochen Frist.
Die gilt doch erst ab dem Zeitpunkt, ab dem der Erbe überhaupt mit dem Schreiben vom Amtsgericht davon erfährt, oder?
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#3
Antwort vom 6. August 2020 | 20:08
Von
Status: Unbeschreiblich (47616 Beiträge, 16830x hilfreich)
Zitat:Nun, wenn die Person, dessen Anschrift noch nicht bekannt ist, dann vom Erbe zurücktreten möchte.
Na und? Das muss doch den Pflichtteilsberechtigten nicht interessieren.
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