Nachlassverzeichnis unvollständig

2. März 2025 Thema abonnieren
 Von 
mimano
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 0x hilfreich)
Nachlassverzeichnis unvollständig

Hallo zusammen,

der Vater meines Stiefvaters ist vor 2 Jahren verstorben. Es gab zuletzt kaum Kontakt mehr und deshalb hat mein Stiefvater erst verspätet von dessen Tod erfahren. Sein Vater war 30 Jahre lang mit einer neuen Frau verheiratet (also nicht seiner Mutter).

Uns liegt nun das tabellarische Nachlassverzeichnis vor, welches die Ehefrau für sich erstellt lassen hat, um daraus auch die Erbschaftsteuer zu bezahlen. Zu diesem Zeitpunkt wusste mein Stiefvater noch nichts von dem Tod des Vaters und die neue Ehefrau hätte das vermutlich auch bis zu ihrem eigenen Tod noch versucht zu verheimlichen.

Nunja jetzt das Problem:

Die berechneten Werte sind zu niedrig (vor allem die zwei Immobilien) und es scheint auch nicht vollständig zu sein. Sie wollte natürlich nicht so viel Erbschaftsteuer zahlen… trotz ihres riesigen Vermögens von ca. 20mio. Die Immobilien sind auch nun schon vollständig im Grundbuch auf sie übergegangen.

a) gelten die berechneten Immobilienwerte nun auch für ihn? Also der errechnete Grundbesitzwert? Bei einer Immobilie gibt es eine extreme Abweichung: So wurden damals in den 80er Jahren nur die Grundmauern stehen gelassen und für über eine 1mio gebaut. Hinzukam die Inneneinrichtung. Angegeben ist das Haus ohne Grundstück mit 89 Tsd. € Wert.

b) sie hat damals das Nachlassverzeichnis eidesstattlich erklärt. Gilt das jetzt auch für ihn?

c) auffällig ist, dass alle aufgeführten Konten im Nachlassverzeichnis auf seinen Vater geführt wurden. Hätte sie keine Gemeinschaftskonten angeben müssen? So wie ich es verstanden habe, sind ihre eigenen Konten natürlich nicht enthalten (oder kommt das auf Gütertrennung/Zugewinngemeinschaft etc. an? Das ist ebenfalls noch nicht geklärt).

Im übrigen ist bis heute nicht geklärt, ob mein Stiefvater enterbt wurde oder vielleicht sogar als Schlusserbe in einem Berliner Testament aufgeführt ist… oder es schlicht weg kein Testament gibt und er in die gesetzliche Erbfolge eintritt.

Wir vermuten, dass sein Anwalt einfach von einem Pflichteil ausgegangen ist… obwohl ihm die Unklarheit erzählt wurde.

-- Editiert von User am 2. März 2025 12:58




5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128653 Beiträge, 41101x hilfreich)

Zitat (von mimano):
Die berechneten Werte sind zu niedrig (vor allem die zwei Immobilien)

Festgestellt durch wen konkret, mit welcher Qualifikation konkret?



Zitat (von mimano):
und es scheint auch nicht vollständig zu sein.

Das könnte man wie konkret beweisen?



Zitat (von mimano):
Wir vermuten, dass sein Anwalt einfach von einem Pflichteil ausgegangen ist

Dann sollte man die Vermutung durch Fakten ersetzen und Fehler in der Beauftragung korrigieren.



Zitat (von mimano):
a) gelten die berechneten Immobilienwerte nun auch für ihn? Also der errechnete Grundbesitzwert?

Wenn er sie so akzeptiert bzw. so akzeptieren muss, dann ja.



Zitat (von mimano):
b) sie hat damals das Nachlassverzeichnis eidesstattlich erklärt. Gilt das jetzt auch für ihn?

Wenn er sie so akzeptiert bzw. so akzeptieren muss, dann ja.



Zitat (von mimano):
c) auffällig ist, dass alle aufgeführten Konten im Nachlassverzeichnis auf seinen Vater geführt wurden.

Was ist daran auffällig?



Zitat (von mimano):
Hätte sie keine Gemeinschaftskonten angeben müssen?

Nur wenn da Geld drauf gewesen wäre, das zum Nachlass gezählt hätte.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8588 Beiträge, 4665x hilfreich)

Das "Nachlassverzeichnis" spielt erstmal keine Rolle.

Viel wichtiger ist es, zu erfahren, wer überhaupt Erbe geworden ist. Das kann man beim Amtsgericht am letzten Wohnort in Erfahrung bringen. Dann sieht man weiter.

-- Editiert von User am 2. März 2025 13:29

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#3
 Von 
Ancalagon
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 6x hilfreich)

Das Nachlassverzeichnis beim Nachlassgericht ist nicht dasselbe wie das gegenüber einem Pflichtteilsberechtigten. Insbesondere fehlen im Nachlassverzeichnis bei Gericht immer die Schenkungen zu Lebzeiten. Diese spielen beim Pflichtteilsergänzungsanspruch aber eine große Rolle. Außerdem sind die Immobilien regelmäßig durch Sachverständige zu bewerten. Der angegebene Wert bei Gericht ist regelmäßig zu niedrig und sollte keineswegs vom Pflichtteilsberechtigten so akzeptiert werden.
Ich gebe dir mal einen guten Link zur Durchsetzung vom Pflichtteilsansprüchen:
https://youtu.be/4GNHaqQTbis?si=xavS5Y69FNtw5ld9

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
mimano
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die Information! Wir sind nun ein bisschen weitergekommen.

Es gibt ein Testament, in dem sich die Eheleute gemeinsam einsetzen. Es ist auch ein Nacherbe eingetragen und Freunde z.B für Möbel und eine Eigentumswohnung. Mein Stiefvater ist nicht erwähnt. Wir gehe daher von einer Enterbung aus?

Auffällig ist, dass nur gemeinsame Vermögenswerte und seine Vermögenswerte aufgeführt sind. Kein einziger Wert von ihr alleine. Sie hat eigentlich mehrere Immobilien…

Naja und es gibt keine typischen Unterschriften. Es stehen einfach voll ausgeschrieben die Namen darunter mit einem Datum.

Außerdem haben Sie in der Zugewinngemeinschaft gelebt. Muss dann theoretisch sie auch noch Kontoauszüge etc. vorlegen? Was wäre da noch zu beachten?

Danke danke danke!


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#5
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8588 Beiträge, 4665x hilfreich)

Zitat (von mimano):
Es gibt ein Testament, in dem sich die Eheleute gemeinsam einsetzen. Es ist auch ein Nacherbe eingetragen und Freunde z.B für Möbel und eine Eigentumswohnung. Mein Stiefvater ist nicht erwähnt. Wir gehe daher von einer Enterbung aus?

Dann ist der Sohn enterbt. Er müsste das Testament sowie das Eröffnungsprotokoll vom Nachlassgericht erhalten haben.

Wenn er enterbt ist, hat er einen Pflichtteilsanspruch (Hälfte des gesetzlichen Erbteils in bar), den er innerhalb von drei Jahren gegenüber der Alleinerbin geltend machen kann.

Er kann von der Alleinerbin ein umfassendes Nachlassverzeichnis fordern. Außerdem kann er von der Alleinerbin fordern, dass sie die Richtigkeit des Nachlassverzeichnisses an Eides Statt versichert.
Zitat:
Auffällig ist, dass nur gemeinsame Vermögenswerte und seine Vermögenswerte aufgeführt sind.

Das ist absolut in Ordnung.
Zitat:
Kein einziger Wert von ihr alleine. Sie hat eigentlich mehrere Immobilien…

Ja und? Maßgeblich ist das Vermögen des Verstorbenen und nicht das der Ehefrau.
Zitat:
Außerdem haben Sie in der Zugewinngemeinschaft gelebt. Muss dann theoretisch sie auch noch Kontoauszüge etc. vorlegen? Was wäre da noch zu beachten?

Nein, sie muss keine Kontoauszüge vorlegen.

Wie bereits geschrieben, die Erstellung eines umfassenden Nachlassverzeichnisses fordern. Das "Nachlassverzeichnis" für Steuerzwecke reicht nicht aus.

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