Nachträgliche Änderung Berliner Testament

28. September 2019 Thema abonnieren
 Von 
Ottomane
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Nachträgliche Änderung Berliner Testament

Guten Tag, und jetzt schon vielen Dank fürs Lesen und ggf. Antworten!

Wahrscheinlich benötige ich einen Anwalt, aber ich wollte mich bereits vorab ein wenig kundig machen in folgendem (verkürzten) Fall:

1. Es liegt ein sog. "Berliner Testament" vor; die Kinder A, B und C sind als Schlusserben eingesetzt.
2. Nach dem Tod des ersten Partners setzt der überlebende Partner in zwei handschriftlichen Testamenten
a) Kind A als Testamentsvollstrecker und
b) ebenfalls Kind A als Erbe des Hauses (das ist fast der gesamte Nachlass) ein.
3. Kind A trägt diese beiden Testamente nach dem Tod des zweiten Partners zum Nachlassgericht.
4. Das Nachlassgericht prüft nicht die Gültigkeit der Testamente, sondern legt der Zusendung des Eröffnungsprotokolls an Kind A ein Formular bei, in dem Kind A unterschreiben und auf diese Weise das Amt des Testamentsvollstreckers annehmen kann, was umgehend geschieht.
5. Kinder B und C legen beim Nachlassgericht Beschwerde dagegen ein, weil dies auf einem nicht gültigen Testament (Änderung des Berliner Testaments nach dem Tod des ersten Partners) beruht. Darauf gibt es noch keine Reaktion.

Ich vermute, dass somit zurzeit keine Erbengemeinschaft mehr besteht, sondern Kind A alle Rechte und Pflichten als Testamentsvollstrecker wahrnimmt. (Nebenbei bemerkt: Kind A hat die Kinder B und C beschworen, keinesfalls einen Anwalt hinzuzuziehen; es werde keinen Streit geben; sie würden sich einigen - woran durchaus Zweifel bestehen.)

Wie kommen die Kinder B und C aus der Nummer raus?

Danke für alle Hinweise!

-- Editiert von Ottomane am 28.09.2019 20:12

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8005 Beiträge, 4497x hilfreich)

Zitat:
Das Nachlassgericht prüft nicht die Gültigkeit der Testamente

Das NG prüft die "Gültigkeit" der Testament nur in einem Erbscheinsverfahren!
Zitat:
Kinder B und C legen beim Nachlassgericht Beschwerde dagegen ein, weil dies auf einem nicht gültigen Testament (Änderung des Berliner Testaments nach dem Tod des ersten Partners) beruht. Darauf gibt es noch keine Reaktion.

B und C müssen einen Erbscheinsantrag gemäß dem ersten Testament stellen.
Zitat:
Wie kommen die Kinder B und C aus der Nummer raus?

So schnell wie möglich Erbscheinsantrag stellen.

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Ottomane
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für Ihre rasche hilfreiche Antwort!
Das könnte dann auch erklären, warum bei der Erklärung, das Amt des Testamentsvollstreckers anzunehmen, nicht angekreuzt wurde, dass ein Erbschein benötigt wird.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8005 Beiträge, 4497x hilfreich)

[quoteDas könnte dann auch erklären, warum bei der Erklärung, das Amt des Testamentsvollstreckers anzunehmen, nicht angekreuzt wurde, dass ein Erbschein benötigt wird.
Mit ankreuzen ist es nicht getan. Ein Erbscheinsantrag muss entweder beim Nachlassgericht oder beim Notar gestellt werden.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Ottomane
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Ok, vielen Dank!
Ich meinte daraus schließen zu können, dass Kind A wohl kein Interesse an einer raschen Klärung hat.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8005 Beiträge, 4497x hilfreich)

Zitat:
Ich meinte daraus schließen zu können, dass Kind A wohl kein Interesse an einer raschen Klärung hat.

Sicher nicht. :grins:
Zitat:
ebenfalls Kind A als Erbe des Hauses (das ist fast der gesamte Nachlass) ein.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47482 Beiträge, 16806x hilfreich)

Im Parallelthread
https://www.123recht.de/forum/erbrecht/Fehler-in-einem-Berliner-Testament-__f561809.html
hat sich jetzt herausgestellt, dass es sich gar nicht um ein Berliner Testament handelt.

Wesentliche Teile des Sachverhaltes sind in der Ausgangsfrage somit falsch dargestellt worden.

Zitat:
5. Kinder B und C legen beim Nachlassgericht Beschwerde dagegen ein, weil dies auf einem nicht gültigen Testament (Änderung des Berliner Testaments nach dem Tod des ersten Partners) beruht. Darauf gibt es noch keine Reaktion.


Die Reaktion wird aber sein, dass die Beschwerde zurückgewiesen wird.

Zitat:
Ich vermute, dass somit zurzeit keine Erbengemeinschaft mehr besteht, sondern Kind A alle Rechte und Pflichten als Testamentsvollstrecker wahrnimmt.


Es kann natürlich eine Erbengemeinschaft bestehen und gleichzeitig ein Testamentsvollstrecker eingesetzt sein. Es ist sogar üblich, dass beides gleichzeitig zutrifft.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Ottomane
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Ach, das ist ja interessant! Wenn das jeder Jurist erkennen kann, dass es sich nicht um ein "Berliner Testament" handelt, wirft das auf manches ein neues Licht: Der Erstverstorbene ist mit Sicherheit davon ausgegangen, dass es sich um ein Berliner Testament handelt. Hat es die Zweitverstorbene (und ihr Juristenbruder) bei Abfassung gewusst? Oder spätestens mit der Testamentseröffnung vor Jahren, bei der außer ihr nur Kind A anwesend war? Oder erst bei mindestens zwei späteren Notarterminen? Diese Fragen sind keine Fragen, die hier zu beantworten wären, und die wohl nie beantwortet werden. Egal!
Jedenfalls vielen Dank Ihnen, hh, für die hilfreiche Antwort!

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47482 Beiträge, 16806x hilfreich)

Zitat:
Hat es die Zweitverstorbene (und ihr Juristenbruder) bei Abfassung gewusst?


Wer sich ein wenig mit Testamentsformen auskennt weiß das.
Es ist aber auch egal, wie man so ein Testament nennt, denn es kommt alleine auf dessen Inhalt an.

Und jedem, der das Testament aus dem anderen Thread liest sollte klar sein, dass es keine Bestimmungen für den Tod des überlebenden Ehegatten enthält. Es ist ja durchaus denkbar, dass von beiden Ehegatten bewusst auf solche Bestimmungen verzichtet wurde.

Auch bei einem Berliner Testament ist es nicht ungewöhnlich, dass eine Klausel hinzugefügt wird, die es dem überlebenden Ehegatten erlaubt die Schlusserbeneinsetzung zu ändern.

Zitat:
Oder spätestens mit der Testamentseröffnung vor Jahren, bei der außer ihr nur Kind A anwesend war?


Wie ist das denn gemeint? In Deutschland ist bei Testamentseröffnungen abgesehen vom zuständigen Rechtspfleger niemand anwesend auch wenn im Fernsehen häufig ein anderer Eindruck vermittelt wird. Das eröffnete Testament wird an alle Erben verschickt, also auch an B und C.

3x Hilfreiche Antwort

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