Nachträgliche Einrechnung von verschenkten Grundstücken als vorweggenommene Erbfolge

7. Oktober 2024 Thema abonnieren
 Von 
Kinsl
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Nachträgliche Einrechnung von verschenkten Grundstücken als vorweggenommene Erbfolge

Hallo Zusammen,
Ich hätte eine Frage bzgl. Erbmasse:
Ob, und wenn ja in welcher Form eine über 30 Jahre zurücklegende Grundstücksschenkung mit berücksichtigt werden muss.

Folgendes Szenario als Beispiel:
Der Vererber hat drei Söhne
Als "vorweggenommene Erbfolge" wurde ein Grundstück an Sohn 1 übertragen, Im Jahr 1985 zu einem damaligen wert von 20.000 DM
Hier wurde auch festgehalten "Gleichstellung der Söhne 2 und 3 erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt. "

Bei der Zuteilung des Erbes nun im Jahr 2024 muss dieses Grundstück berücksichtigt werden?
- Soweit ich das Thema Ausgleichspflicht hier in anderen Beiträgen verstanden habe, Ja nach § 2050 BGB, aber gerne korrigieren wenn ich hier Falsch liege

Gilt der damalige Wert oder muss ein Inflationsausgleich o.ä. erfolgen?
Werden dann entstandene Kosten von Sohn 1 gegengerechnet? Neben Grundsteuer, gäbe es hier noch weiteres?

Grüße und schonmal vielen Dank für Rückmeldungen,
Kinsl

Testament oder Erbe?

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6689 Beiträge, 1556x hilfreich)

Zitat (von Kinsl):
Ich hätte eine Frage bzgl. Erbmasse:
Ob, und wenn ja in welcher Form eine über 30 Jahre zurücklegende Grundstücksschenkung mit berücksichtigt werden muss.

Überhaupt nicht. Eventuelle durch die Schenkung ausgelösten Pflichtteilsergänzungsansprüche sind nach 10 Jahren (ab Schenkung) komplett erloschen.

Zitat:
Folgendes Szenario als Beispiel:
Der Vererber hat drei Söhne
Als "vorweggenommene Erbfolge" wurde ein Grundstück an Sohn 1 übertragen, Im Jahr 1985 zu einem damaligen wert von 20.000 DM
Hier wurde auch festgehalten "Gleichstellung der Söhne 2 und 3 erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt. "

Wurde das in einem förmlichen, notariell beglaubigten Schenkungsvertrag so vereinbart?

Zitat:
Bei der Zuteilung des Erbes nun im Jahr 2024 muss dieses Grundstück berücksichtigt werden?

Nein.
Zitat:
- Soweit ich das Thema Ausgleichspflicht hier in anderen Beiträgen verstanden habe, Ja nach § 2050 BGB, aber gerne korrigieren wenn ich hier Falsch liege

Es handelt sich nicht um "Ausstattung". Und andere Zuwendungen unter Lebenden sind zur Ausgleichung zu bringen, wenn der Erblasser bei der Zuwendung die Ausgleichung angeordnet hat.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Kinsl
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Erstmal vielen Dank für die fachkundige Antwort!

Zitat (von eh1960):
Wurde das in einem förmlichen, notariell beglaubigten Schenkungsvertrag so vereinbart?

Ja, der Wortlaut entstammt einem notariell beglaubigten Schenkungsvertrag verwendet .


Zitat (von eh1960):
Es handelt sich nicht um "Ausstattung".

Das ist ein guter Punkt. Und nach der Definition von Ausstattung fallen Schenkungen von Grundstücken in der Tat nicht in diese Kategorie.
Würde sich dies ändern Ihrer Einschätzung nach ändern, wenn Sohn1 auf diesem Grundstück für sich ein Eigenheim gebaut hat? Oder ist ein Zweck und die spätere Verwendung der Schenkungssache völlig irrelevant solange dieser nicht notariell beglaubigt Erwähnung findet?

0x Hilfreiche Antwort

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