Negatives Erbe - vorangegangene Schenkung (?)

30. August 2012 Thema abonnieren
 Von 
dido1234
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)
Negatives Erbe - vorangegangene Schenkung (?)

Hallo allerseits!

Aufgrund der schwierigen Situation in der ich mich aktuell befinde habe ich einige Fragen:

1) Wir nehmen an die Mutter hat es einem ihrer Kinder kurz vor ihrem Ableben finanziell ermöglicht den Führerschein zu machen. Besteht die Gefahr dass die hierführ aufgewendeten Mittel von Gläubigern vom Kind zurückgefordert werden? Das negative Erbe wird ausgeschlagen.

2) Weitergehend gab es eine Nachzahlung, da das Kind seit seinem Auszug den ihm zustehenden Unterhalt nicht in voller Höhe erhalten hatte. Ist dies legitim, oder kann es Probleme geben (da andere Gläubiger u.U. benachteiligt werden)?

3) Das Kind wendet viel Zeit auf, um den Haushalt aufzulösen, Papierkram zu erledigen usw usf. Wie hoch dürfte eine Vergütung hierfür sein, und wäre sie vor späteren Forderungen sicher?

4) Es werden Barabhebungen vom Konto der Mutter gemacht, um die alltäglich anfallenden Kosten (Handykarten für Mutter & Kinder, Bahntickets für das zur Mutter pendelnde Kind, Versorgung der Mutter, ...) zu bezahlen. Müssen diese Ausgaben ggü. dritten Gläubigern aufgeschlüsselt und belegt werden?


Vielen Dank und beste Grüße,
Dido.

-- Editiert dido1234 am 30.08.2012 17:10

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9 Antworten
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#1
 Von 
little-beagle
Status:
Student
(2181 Beiträge, 1248x hilfreich)

quote:
1) Wir nehmen an die Mutter hat es einem ihrer Kinder kurz vor ihrem Ableben finanziell ermöglicht den Führerschein zu machen. Besteht die Gefahr dass die hierführ aufgewendeten Mittel von Gläubigern vom Kind zurückgefordert werden? Das negative Erbe wird ausgeschlagen.


Nein; wenn die Schenkung vor dem Tod der Mutter erfolgt ist (wie sonst) hätte allenfalls der Erbe der Mutter evtl. einen Anspruch. Wenn das Erbe aber überschuldet ist und es keinen Erben gibt, kann da auch keiner was zurückfordern.

quote:
2) Weitergehend gab es eine Nachzahlung, da das Kind seit seinem Auszug den ihm zustehenden Unterhalt nicht in voller Höhe erhalten hatte. Ist dies legitim, oder kann es Probleme geben (da andere Gläubiger u.U. benachteiligt werden)?


Ist im Prinzip wie die Schenkung mit Ausnahme, dass das Kind noch einen Anspruch auf das Geld hatte. Hier wird niemand was holen können, nichtmal ein ggf. vorhandener Erbe.

quote:
3) Das Kind wendet viel Zeit auf, um den Haushalt aufzulösen, Papierkram zu erledigen usw usf. Wie hoch dürfte eine Vergütung hierfür sein, und wäre sie vor späteren Forderungen sicher?


Ich würde mich wundern, wenn es dafür Geld gäbe (von wem auch?). Die Dinge zu ordnen ist die Aufgabe der Angehörigen (wenn es keinen Erben gibt).
quote:

4) Es werden Barabhebungen vom Konto der Mutter gemacht, um die alltäglich anfallenden Kosten (Handykarten für Mutter & Kinder, Bahntickets für das zur Mutter pendelnde Kind, Versorgung der Mutter, ...) zu bezahlen. Müssen diese Ausgaben ggü. dritten Gläubigern aufgeschlüsselt und belegt werden?


Barabhebungen? VOR dem Tod der Mutter, oder?

Für alle Vorgänge NACH dem Tod der Mutter muss K Rechenschaft ablegen; davor war's ja Wunsch der Mutter, was mit ihrem Geld passiert.

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#2
 Von 
Mr.Cool
Status:
Richter
(8429 Beiträge, 3448x hilfreich)

Punkt 3 und alles was nach dem Tod liegt gibt mir zu denken. Solche Aktivitäten stellen eine Annahme des Erbes dar, wenn man nicht vorher eine Zustimmung der Behörde (Erbe) hat.

Aufwendungen nach dem Todesfall "Papierkram zu erledigen" sind ohnehin die Pflichten der Beerdigungsverpflichteten und der ablehnenden Erben, denn das ist deren Eigeninteresse nicht mit den Kosten von Verträgen etc. belastet zu werden.

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"Vernunft ist wichtiger als Paragraphen"

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
dido1234
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

Die Mutter ist noch nicht verstorben, habe mich da wohl etwas ungeschickt ausgedrückt.

Primär ging es auch nur darum, Bedenken des Kindes über plötzlich auftauchende Verbindlichkeiten zu zerstreuen. Wenn der eigene Kenntnisstand lediglich umfasst dass Schenkungen von Gläubigern 10 Jahre lang angefochten werden können macht man sich schon seine Sorgen ;) .

Vielen Dank euch beiden!

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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
little-beagle
Status:
Student
(2181 Beiträge, 1248x hilfreich)

Schön, dass es der Mutter noch gutgeht :-)

Dann gilt für Pos. 3) aus Deiner Ausgangsfrage:

- Den Haushalt sollte das Kind im Fall der Fälle erstmal nicht auflösen (Annahme des Erbes). Solange die Mutter noch lebt, steht es M und K aber frei, für die entsprechenden Tätigkeiten (Papierkram, Haushaltsführung) eine frei aushandelbare Vergütung zu vereinbaren, die ggf. natürlich auch versteuert werden muß. In den meisten Familien erfolgt eine solche Hilfe aber trotzdem gebührenfrei.

- die Einforderung von Schenkungen nach dem Tod eines Erblassers kann nur durch die Erben und auch von diesen nur unter bestimmten Umständen (Pflichtteilergänzungsanspruch) gefordert werden. Wenn Deine Mutter überschuldet ist und niemand ihr Erbe antritt, werden die Gläubiger das Nachsehen haben.

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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47500 Beiträge, 16808x hilfreich)

Die Antwort von little beagle möchte ich doch etwas korrigieren:

zu 1) Ja, die Gefahr besteht innerhalb von 4 Jahren nach der Schenkung (§ 134 InsO ). Ob tatsächlich jemand von diesem Recht Gebrauch macht, ist eine andere Sache.

zu 2) Unterhalt muss nicht zurückgezahlt werden.

zu 3) Die Frage verstehe ich nicht. Aus einem überschuldeten Nachlass wird es keine Vergütung für derartige Tätigkeiten geben können.

zu 4) Ja. Zahlungen (Handykarten, Bahntickets) für die Kinder, die über den Unterhaltsanspruch des Kindes hinausgehen gelten als Schenkungen. Dass diese Zahlungen mit dem Einverständnis der Mutter erfolgt sind, sollte zudem beweisbar sein, da andernfalls schnell Straftatbestände ins Spiel kommen.

Insgesamt sollte der Sohn auch mit dem Einverständnis der Mutter keine Barabhebungen und Zahlungen (auch nicht für Unterhalt) zu eigenen Gunsten vornehmen, die den Unterhalt der Mutter gefährden können.

Das Konto der Mutter kurz vor ihrem Tod noch schnell zu eigenen Gunsten in die roten Zahlen zu fahren, kann schnell als strafbare Handlung (Untreue § 266 StGB , Schuldnerbegünstigung § 283d StGB ) ausgelegt werden, auch wenn das Einverständnis der Mutter vorgelegen hat.

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#6
 Von 
little-beagle
Status:
Student
(2181 Beiträge, 1248x hilfreich)

Warum sollte für die tote Mutter denn die Insolvenzordnung gelten?

Es ist kein Wort davon verloren worden, dass die noch lebende Mutter eine Insolvenz angestrengt hätte?


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1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47500 Beiträge, 16808x hilfreich)

Für einen überschuldeten Nachlass kann es die Nachlassinsolvenz geben und dann gilt die Insolvenzordnung.

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1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
little-beagle
Status:
Student
(2181 Beiträge, 1248x hilfreich)

aber wohl kaum, wenn keiner das Erbe annimmt.

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1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47500 Beiträge, 16808x hilfreich)

Die Nachlassinsolvenz kann auch von einem Gläubiger beantragt werden. Der Fall, dass es keinen Erben gibt, kommt übrigens nicht vor, denn der Staat als letzter in der Erbfolge hat kein Ausschlagungsrecht.

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