Nicht-Mitwirkung in Erbengemeinschaft

19. November 2023 Thema abonnieren
 Von 
hans78
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Nicht-Mitwirkung in Erbengemeinschaft

Hallo zusammen,
ich hoffe ihr könnt mir bei unserem Problem in der Erbengemeinschaft helfen.

Es geht um ein Gartengrundstück mit Haus und einem kleinen Gartenhäuschen.
4 Personen sind in der Erbengemeinschaft zu folgenden Prozenten vorhanden:

Person A - 50 %
Person B - Vater - ehemals 50 % - leider verstorben
daraus folgen:
Person C - Ehefrau 2. Ehe - 25 %
Person D - Sohn 2. Ehe - 12,5 %
Person E - Sohn 1. Ehe 12,5 %

Person A, C und D möchten das oben genannte Objekt nächstes Jahr veräußern.
Person E antwortet nicht per Whatsapp, Einschreiben und auch nicht per Brief der Bank von Person B.

Ist es möglich das Objekt ohne Mitwirkung von Person E zu verkaufen und wenn ja, wie müssten wir da vorgehen? Person E würde nach Verkauf natürlich seinen Anteil ausbezahlt bekommen.

Vielen Dank im Voraus.
Einen schönen Abend euch Allen

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8333 Beiträge, 4581x hilfreich)

Zitat (von hans78):
Ist es möglich das Objekt ohne Mitwirkung von Person E zu verkaufen und wenn ja, wie müssten wir da vorgehen? Person E würde nach Verkauf natürlich seinen Anteil ausbezahlt bekommen.

Nein, das ist nicht möglich. Bei einem Verkauf müssen sich alle Eigentümer / Erben einig sein.

Ist eine Einigung nicht möglich, bleibt als letzte Möglichkeit die Teilungsversteigerung.

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#2
 Von 
hans78
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von cruncc1):
Bei einem Verkauf müssen sich alle Eigentümer / Erben einig sein.


Erstmal vielen Dank für deine Antwort.
Er hat kein Interesse an dem Grundstück, sondern scheinbar keine Lust, kein Interesse oder einfach nur ein Nachtreten. In welcher Form müssen sich die Eigentümer denn einig sein? Schriftlich oder reicht auch eine mündliche Zusage?

Weiterhin hatte ich etwas bezüglich einer Mitwirkungspflicht gelesen. Niemand von uns kann und will das Grundstück in Schuss halten, also bleibt nur ein Verkauf. Nur wie tritt man mit jemanden "rechtssicher" in Kontakt, der scheinbar keine Lust hat?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8333 Beiträge, 4581x hilfreich)

Zitat (von hans78):
In welcher Form müssen sich die Eigentümer denn einig sein? Schriftlich oder reicht auch eine mündliche Zusage?

Alle Eigenümter / Erben müssen den erforderlichen notariellen Vertrag beim Notar unterschreiben.
Zitat:
Nur wie tritt man mit jemanden "rechtssicher" in Kontakt, der scheinbar keine Lust hat?

Gar nicht.

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#4
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2427 Beiträge, 376x hilfreich)

Zitat (von hans78):
Nur wie tritt man mit jemanden "rechtssicher" in Kontakt, der scheinbar keine Lust hat?


Man beantragt die Teilungsversteigerung. Dann sinkt zwar der Erlös, anber der E will das ebenso.

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