Hallo zusammen,
wenn Eltern den Kindern Immobilien überschreiben und den Niesbrauch behalten, so mindert der Niesbrauch den zu versteuernden Wert der Immobilien.
Nehmen wir an, dies wird gemacht und der Freibetrag wird dabei genau ausgeschöpft.
Was passiert, wenn man nach 5 Jahren den Niesbrauch herausnimmt? Wirkt sich das rückwirkend auf die Erbschaftssteuer aus bzw. muss man dann gegebenenfalls etwas nachzahlen?
Danke für Eure Antwort.
Niesbrauch auflösen - nachträglich Einfluss auf die Erschaftssteuer?
23. Januar 2024
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Frage vom 23. Januar 2024 | 10:22
Von
Status: Frischling (11 Beiträge, 0x hilfreich)
Niesbrauch auflösen - nachträglich Einfluss auf die Erschaftssteuer?
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#1
Antwort vom 23. Januar 2024 | 10:40
Von
Status: Unbeschreiblich (49095 Beiträge, 17281x hilfreich)
ZitatWas passiert, wenn man nach 5 Jahren den Niesbrauch herausnimmt? :
Das ist eine erneute Schenkung
ZitatWirkt sich das rückwirkend auf die Erbschaftssteuer aus bzw. muss man dann gegebenenfalls etwas nachzahlen? :
Nicht rückwirkend, aber da die erneute Schenkung innerhalb von 10 Jahren erfolgt, wird die alte Schenkung mit berücksichtigt. Da mit der alten Schenkung der Freibetrag bereits ausgeschöpft wurde, fällt bei einer neuerlichen Schenkung dann Schenkungssteuer an.
#2
Antwort vom 23. Januar 2024 | 11:10
Von
Status: Frischling (11 Beiträge, 0x hilfreich)
Erst einmal herzlichen Dank für die Antwort.
Eine Frage hätte ich noch. Weil Sie gesagt hatten, dass das Herausnehmen des Niesbrauchs eine Schenkung ist:
Wie errechnet sich dieser Betrag? Wird dann die Differenz zwischen "Wert der Immobilien mit Niesbrauch" und "Wert der Immobilien ohne Niesbrauch wieder hinzugefügt?
Bzw. wie kann ich mir das vorstellen?
Vielen Dank!
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#3
Antwort vom 23. Januar 2024 | 13:26
Von
Status: Richter (8424 Beiträge, 4608x hilfreich)
ZitatWird dann die Differenz zwischen "Wert der Immobilien mit Niesbrauch" und "Wert der Immobilien ohne Niesbrauch wieder hinzugefügt? :
Nein, der Nießbrauch hat einen eigenen Wert. Dieser Wert hängt vom Jahreswert und dem Alter des Nießbrauchers ab.
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