Wie wird Niessbrauch berechnet?
Die Situation:
Es geht um ein 2-Familien Haus mit Grund . Eltern und Kind 1 bewohnen dieses. Die Eltern wollen Haus mit Grund überschreiben ( z.B. an Kind 1) und im Rahmen von Nießbrauch im Haus wohnen bleiben.
Kind 2 (2 Kinder) muß folglich von Kind 1 ausgezahlt werden!
Wie kann man diesen Fall berechnen?
1.
Wie wird der Auszahlungsbetrag errechnet?
2.
Mit wieviel wird dabei der Niessbrauch angesetzt?
Vielen Dank für die Antwort schon mal vorab!
LG
-- Editiert von mrpick98 am 13.07.2004 18:09:56
Niessbrauch Berechnung bei Auszahlung (Kind1 an Kind2)
Testament oder Erbe?
Testament oder Erbe?



Grundsätzlich:
Wenn die Eltern an Kind 1 etwas überschreiben (alos schenken), betrifft das Kind 2 in keiner Weise und hat - derzeit - auch keinen Anspruch auf einen Ausgleich.
Gut, es hat sich eingebürgert, daß wenn ein Kind Geburtstag hat und ein Geschenk bekommt, das andere meint, es müsse auch ein Geschenk erhalten, von wegen Gleichberechtigung. So ist das aber nicht.
Eine andere Frage kann sich stellen, wenn es innerhalb von 10 Jahren zum Erbfall kommt.
Zum zweiten: Ein eingeräumter Nießbrauch setzt den Wert des Hauses auf Null oder sogar in den Minusbereich. Auch dies ist hier schon lang und breit erörtert worden.
Wolfgang
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"Wirtschafts-Consult Gesundheitsberufe "
Ich kann Wolgang hier in vollem Umfang zustimmen.
Die Übertragung eines Hauses auf das Kind mit Dem Verbleib des Nießbrauchs bei den Eltern macht nur Sinn, wenn dadurch Erbschaftsteuer gespart werden soll. Bei einem Gesamtvermögen der Eltern, das unter dem erbschaftsteuerlichen Freibetrag liegt, ist so eine Übertragung nur in Ausnahmefällen sinnvoll.
Auf das Kind kommen Kosten zu, ohne dass es irgendeinen Nutzen davon hat. Daher kommt die Aussage von WolfgangL, dass das Haus für das Kind u.U. einen Wert im Minusbereich hat. Das Recht, in dem Haus zu wohnen, verbessert sich durch die Übertragung nicht. Kind 1 kann auch in Zukunft von den Eltern jederzeit hinausgeworfen werden.
Werthaltig wird das Haus erst für das Kind, wenn durch den Tod der Eltern das Nießbrauchsrecht entfällt. Der Fall ist aber gleichzusetzen mit einer Erbschaft.
Daher würde ich empfehlen ein Testament aufzusetzen, in dem Kind 1 als Erbe für das Haus eingesetzt. Wie der Ausgleich für Kind 2 erfolgen soll, kann darin ebenfalls geregelt werden. Der Pflichtteil nach dem Tod beider Elterteile beträgt 1/4 des Gesamtvermögens.
Das Ganze kann man auch als notariellen Erbvertrag aufsetzen.
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hh,
Danke, dass hat etwas mehr geholfen
Wolfgang,
Vielen Dank für die Antwort! Sie bringt mich jedoch nicht weiter.
Es ist richtig und klar, daß bei Schenkungen rechtlich kein Gerechtigkeitsanspruch und damit auch kein Auszahlungsanspruch entsteht.
Ich versuche die Fragestellung etwas umzubauen.
Da ich primär an einer Art Formel zur Berechnung/Bewertung interessiert bin ändere ich die Situation wie folgt um:
Die oben genannten Eltern sterben.
Im Testament (welches alle akzeptieren und gegen das nicht rechtlich vorgegangen wird) wird Tante Berta (60J.) Niessbrauch gewährt. Ansonsten wird das Haus mit Grund an die beiden Kinder vererbt.
Nun will Kind 2 seine Hälfte an Kind 1 verkaufen!
Gibt es eine gebräuchliche Formel den Wert zu berechnen?
Mit dem Hinweis "Niessbrauch setzt den Wert des Hauses auf Null oder in den Minusbereich" kann ich nichts anfangen, auch wenn es in diesem Forum schon detailiert erörtert wurde!!!
Soll das heißen der Verkaufspreis für das halbe Haus mit halben Grund ist 0 Euro? Oder sogar, daß Kind 2 zahlen muss, damit ihm Kind1 seine Hälfte abnimmt???
Das klingt für mich absurd!
-- Editiert von mrpick98 am 14.07.2004 10:03:48
Das ist leider nicht absurd.
Der Eigentümer eines Grundstücks, das mit einem Nießbrauch zu Gunsten eines anderen belastet ist,
- darf ohne Zustimmung des Nießbrauchers das Grundstück nicht einmal betreten
- darf nicht in dem Haus wohnen (Es sei denn der Niebraucher erlaubt es ihm)
- darf auch sonst keinen Ertrag aus dem Haus ziehen (z.B. Vermietung)
- muss aber für Instandhaltungen aufkommen, die nicht regelmäßig anfallen
- muss für Modernisierungen aufkommen
Man sieht, dass der Eigentümer ein Kostenrisiko trägt, ohne einen Nutzen davon zu haben. Das führt im Ergebnis dazu, dass das Haus für den Eigentümer wertlos ist. Warum sollte also Kind1 freiwillig die eine Hälfte von Kind2 übernehmen?
Als Geschenk würde ich das an Stelle von Kind1 jedenfalls ablehnen.
Das ist jedenfalls die tatsächliche rechtliche Lage. Dass dieses in vielen Fällen anders gelebt wird, ist eine andere Sache.
Du hast auch noch nicht geschrieben, warum Ihr das überhaupt so machen wollt. Das macht nur in wenigen Ausnahmefällen Sinn. Dem Kind1 sollen hier durch die Übertragung Lasten (§ 1041 BGB
) aufgebürdet werden, ohne dass es irgendeinen Vorteil davon hat.
Zusätzlich noch eine Zahlung an Kind2 zu verlangen ist schon unverschämt!
Das Thema sollte entweder über Testament oder Erbvertrag geregelt werden oder die Übertragung sollte faktisch auch vollzogen werden. Die Eltern sollten dann auf das Nießbrauchrecht verzichten und allenfalls ein Wohnrecht erhalten. Dann sieht die Lage anders aus.
Sehr interessant, ich weiß schon, warum ich in Recht nicht wirklich geglänzt habe! :-) Ich denke, da muss ich mich noch weiter hineindenken/informieren.
Die Idee dahinter ist:
1. evtl. Erbsteuern sparen
2. Die Erbangelegenheit vorzuziehen, damit beide Kinder schon möglichst frühzeitig etwas vom Vermögen=Grund mit Haus etwas haben.
Ich verstehe jetzt, daß ein Haus/Grund mit Niessbrauch nichts Wert ist (Nur Kosten, kein Erlös).
Verstehe ich es richtig, daß mit dem erlöschen des Niessbrauches, der Wert augenblicklich wieder ansteigt!
Irgendwie finde ich dies aber bezüglich Schenkung/Erbung trotzdem komisch. In gewissen Weise ist das Vermögen (Wert des Grund/Haus) ja "nur" eingefroren und nicht tatsächlich Null.
Gibt es da irgendwelche schlauen Formeln, oder muß man tatsächlich wie folgt rechnen?
Wert Haus/Grund - ( entgangener jährlicher Ertrag aus Haus/Grund x Anzahl der erwarteten Jahre mit Niessbrauch)
Zu Euren Ideen:
1. Wenn kein großes weiters Vermögen vorhanden ist, dann fallen ohnehin keine Erbschaftsteuern an. Der Freibetrag beträgt pro Kind 205.000€ und bei Immobilien wird nur der Mietwert angesetzt (ca. 50% vom Verkehrswert). Das Haus müsste also schon einen Wert >800.000€ haben, damit Erbschaftsteuern anfallen.
2. Solange ein Nießbrauchrecht für die Eltern eingetragen ist, hat Kind1 nichts von dem Haus, außer evtl. zusätzlichen Kosten. Diese Idee wird mit der geplanten vertraglichen Konstruktion also gar nicht verwirklicht.
Es ist richtig, dass der Wert beim Erlöschen des Nießbrauches augenblicklich steigt. Folgerichtig wäre es also, auch erst dann eine Auszahlung an Kind2 vorzunehmen. Wo ist aber dann der Unterschied zu einem richtigen Erbe.
Wenn die Eltern nicht auf den Nießbrauch verzichten wollen, dann ist das Ganze besser über ein Testament oder einen Erbvertrag geregelt.
Die genannte Formel ist ansonsten korrekt, außer, dass die Verzinsung darin fehlt. Wenn die Eltern aber gesund sind und noch viele Jahre leben, dann wird bei der Rechnung ein Wert von 0 heraus kommen. Darauf kann sich aber wiederum Kind2 nicht einlassen.
Vielen Dank!
ich sehe jetzt klarer!
Mal sehen, was wir es regeln!
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