Niessbrauch . Kann Mann das Wohnrecht an Freundin weiterverben, die nun mit ihm in Haus lebt ?

26. Oktober 2025 Thema abonnieren
 Von 
tom36
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Niessbrauch . Kann Mann das Wohnrecht an Freundin weiterverben, die nun mit ihm in Haus lebt ?

Hallo
Ein alter Mann und Frau haben ein gemeinsames Haus und vererben es dem Sohn der auch im Haus lebt auf Niessbrauch. Die Frau stirbt und der Mann nimmt sich eine über 70 jährige Freundin die kein eigenes Zimmer in dem Haus hat und mitwohnt, also gemeinsamer haushalt mit Sohn, Vater und Freundin. Kann der Mann der Freundin Wohnrecht vererben, in dem Haus oder wenn er sie heiratet ?. Der Sohn muss dann entweder ausziehen oder wie in einer WG mit ihr zusammenleben und evtl pflegen, weil er sie nicht kündigen kann ?

mfg




18 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(34272 Beiträge, 17735x hilfreich)

Kann der Mann der Freundin Wohnrecht vererben Ja.
und evtl pflegen, weil er sie nicht kündigen kann ? Von Pflegediensten etc. hat der Sohn noch nie gehört?

-- Editiert von User am 26. Oktober 2025 14:22

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49856 Beiträge, 17475x hilfreich)

Zitat (von tom36):
Kann der Mann der Freundin Wohnrecht vererben, in dem Haus oder wenn er sie heiratet ?

Nein, ein Wohn- oder Nießbrauchrecht ist nicht vererblich, es sei denn es wurde ausdrücklich als vererblich vereinbart.

Die Frau muss daher nach dem Tod des Mannes unverzüglich ausziehen, wenn der Sohn das verlangt.

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#3
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8584 Beiträge, 4664x hilfreich)

Zitat (von tom36):
Ein alter Mann und Frau haben ein gemeinsames Haus und vererben es dem Sohn der auch im Haus lebt auf Niessbrauch.

Was ist mit vererben auf Nießbrauch gemeint?

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#4
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(34272 Beiträge, 17735x hilfreich)

In der Tat - wenn der Sohn nur den Nießbrauch erbt, wem wird dann das Eigentum am Haus vererbt?

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#5
 Von 
blaubär+
Status:
Legende
(19944 Beiträge, 7235x hilfreich)

Zitat (von tom36):
Ein alter Mann und Frau haben ein gemeinsames Haus und vererben es dem Sohn der auch im Haus lebt auf Niessbrauch.

Da fangen die Fragezeichen schon an:
- 'vererben' ist noch nicht dran, solange der Vater lebt
- und was denn nun: Erbt der Junge das Haus oder bekommt er nur Nießbrauch gewährt?

Dann die Freundin
- wenn der alte Man erneut heiratet und vor der Frau stirbt, erbt die Frau nach Gesetz die Hälfte, oder ggf. mit Testament auch als Alleinerbin.
- wenn die beiden nicht heiraten, ist Manches möglich, auch lebenslanges Wohnrecht.

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#6
 Von 
3,141592653
Status:
Bachelor
(3120 Beiträge, 1260x hilfreich)

Und es kommt auch noch drauf an, was für eine Art Testament das damals war und was drin stand...

Signatur:

Ich schreibe was ich denke, auch wenn die Kleingeister das nicht vertragen können (und weinen :P)

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#7
 Von 
amz529033-63
Status:
Schüler
(456 Beiträge, 84x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
und was denn nun: Erbt der Junge das Haus oder bekommt er nur Nießbrauch gewährt?


Ich hätte es aus der Erfahrung aus Kundengesprächen sogar noch mal ganz anders interpretiert - nämlich so, dass die Eltern dem Sohn das Haus unter Vorbehaltsnießbrauch übertragen haben (nix "vererbt"). Aber auch die schon genannten Interpretationen sind natürlich absolut möglich, ohne Aufklärung seitens des TE kommt man hier wohl nicht weiter...


-- Editiert von User am 27. Oktober 2025 06:28

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#8
 Von 
Loni12
Status:
Master
(4271 Beiträge, 694x hilfreich)

Zitat (von amz529033-63):
dass die Eltern dem Sohn das Haus unter Vorbehaltsnießbrauch übertragen haben

Und der Nießbrauch wird im Schenkungsvertrag und Grundbuch stehen und mit dem Tod des Vaters enden.
Somit kann der Vater der Freundin kein Wohnrecht einräumen. Und für die Pflege ist auch nicht der Sohn zuständig.

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#9
 Von 
tom36
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Wie müsste denn das Testament aussehen und der Niesbrauch Eintrag im Grundbuch, damit die neue Freundin des Vaters Wohnrecht erben könnte ohne dass es extra aufgeführt wird im Niesbrauch Eintrag im Grundbuchamt ?. Üblich ist Berliner Testament wo der länger lebende alles erbt. Also nehmen wir Berliner Testament an. Niessbrauch mitsamt Grundbucheintrag ist aber schon vorher von Mutter und Vater gemeisam gemacht worden, weil beiden das Haus gehört. Aber die Mutter ist gestorben, kann also nicht mehr gefragt werden, ob sie dem Wohnrecht für die Freundin die der Vater will zustimmt.

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#10
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49856 Beiträge, 17475x hilfreich)

Ich korrigiere meine vorhergehende Antwort.

Das Nießbrauchrecht ist nicht verblich (§ 1059 BGB). Eine Vererblichkeit kann auch nicht vertraglich vereinbart werden, da der § 1059 BGB nicht abdingbar ist.

Zitat (von tom36):
Aber die Mutter ist gestorben, kann also nicht mehr gefragt werden, ob sie dem Wohnrecht für die Freundin die der Vater will zustimmt.


Das wäre auch irrelevant genauso wie der Wille des Mannes. Das Wohnrecht kann nur der Eigentümer gewähren, d.h. der Sohn müsste der Frau das Wohnrecht gewähren.

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#11
 Von 
blaubär+
Status:
Legende
(19944 Beiträge, 7235x hilfreich)

(at) tom
Du verwendest 'Nießbrauch' und 'Wohnrecht', als wäre es identisch. siehe https://ev-liquidhome.de/blog/lebenslanges-wohnrecht-das-sollten-sie-wissen
Unklar nach wie vor, wem denn nun das Haus aktuell gehört.
Das mag sich aus dem Testament des alten Mannes mit seiner Frau damals ergeben.
Also: Was steht in dem Testament; es mag sein, dass die Zwei sich gegenseitig als Erben eingesetzt haben - dann würde jetzt das alte Haus dem Mann gehören. Es mag auch sein, dass als Nacherbe der Sohn bestimmt ist - bei einem Berliner Testament wäre dann nichts mehr zu ändern.


... und so langsam frage ich mich nach deinem Interesse daran, dass die Freundin des alten Mannes Wohnrecht bekommt. Bei einem Berliner Testament muss der alte Mann einen anderen Weg finden, seine jetzige 'Freundin' abzusichern.

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#12
 Von 
Loni12
Status:
Master
(4271 Beiträge, 694x hilfreich)

Zitat (von tom36):
Niessbrauch mitsamt Grundbucheintrag ist aber schon vorher von Mutter und Vater gemeisam gemacht worden, weil beiden das Haus gehört.


Dann spielt dieses Haus im Testament keine Rolle mehr. Das Haus wurde vor dem Tod der Mutter, an den Sohn überschrieben, mit dem Nießbrauchrecht für die Eltern.
Und nur der Sohn, könnte der Freundin des Vaters Wohnrecht gewähren, der Vater nicht, ihm gehört es nicht mehr. Und der Sohn wird hoffentlich nicht so dumm, dies zu gewähren.
Es kommt auf das Testament drauf an, evtl. kann es der Vater auch nicht mehr ändern, somit könnte die Freundin nicht darin aufgenommen werden.
Und falls er es ändern könnte, dann ohne das Haus, da es ihm nicht mehr gehört.

Zitat (von blaubär+):
Unklar nach wie vor, wem denn nun das Haus aktuell gehört.

Wenn es einen Grundbucheintrag gibt, dann wird das Haus dem Sohn gehören. Ohne ergäbe Nießbrauch keinen Sinn.

-- Editiert von User am 27. Oktober 2025 11:59

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#13
 Von 
spatenklopper
Status:
Philosoph
(12778 Beiträge, 4606x hilfreich)

Zitat (von Loni12):
Und nur der Sohn, könnte der Freundin des Vaters Wohnrecht gewähren, der Vater nicht, ihm gehört es nicht mehr.

Nicht unbedingt.
Es besteht durchaus die Möglichkeit, dass der Nießbraucher Dritten ein Wohnrecht einräumen kann.

Zitat (von Loni12):
Es kommt auf das Testament drauf an

Nein, es kommt auf den Nießbrauchvertrag an.

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#14
 Von 
blaubär+
Status:
Legende
(19944 Beiträge, 7235x hilfreich)

(at) loni
Deine Darstellung leuchtet mir ein; in dem ersten Satz von Ton eingangs müsste 1 Wort geändert werden:
Ein alter Mann und Frau haben ein gemeinsames Haus und vererben überschreiben es dem Sohn der auch im Haus lebt auf Nießbrauch.

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#15
 Von 
Loni12
Status:
Master
(4271 Beiträge, 694x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
itat (von Loni12):
Es kommt auf das Testament drauf an


Nein, es kommt auf den Nießbrauchvertrag an.


Aus dem Zusammenhang gerissen. Es ging um das Testament, welches evtl. wg. der Freundin geändert werden sollte.
Das Haus gehört doch nicht mehr dem Vater, somit unwichtig, was darüber im Testament steht.
Zitat (von spatenklopper):
Es besteht durchaus die Möglichkeit, dass der Nießbraucher Dritten ein Wohnrecht einräumen kann.

Dann müsste das im Schenkungsvertrag stehen, kann mir nicht vorstellen, dass die Mutter und der Sohn da zugestimmt haben.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49856 Beiträge, 17475x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Es besteht durchaus die Möglichkeit, dass der Nießbraucher Dritten ein Wohnrecht einräumen kann.

Welches dann aber mit dem Tod des Nießbrauchers erlischt. Damit kann die Frau also nicht abgesichert werden.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
tom36
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
Deine Darstellung leuchtet mir ein; in dem ersten Satz von Ton eingangs müsste 1 Wort geändert werden:
Ein alter Mann und Frau haben ein gemeinsames Haus und vererben überschreiben es dem Sohn der auch im Haus lebt auf Nießbrauch.


Ja richtig, es ist überschreiben gemeint und quasi Schenkung mit Niessbrauch. Also ist dann die Antwort der Vater kann seiner Freundin kein Wohnrecht in dem Haus vererben ?.

Die google KI gibt aus

Zitat:
Übertragung der Ausübung: Der Nießbrauchberechtigte kann die Ausübung seines Rechts auf eine andere Person übertragen. Dies gilt jedoch nicht für den Nießbrauch selbst


ist dann entweder Fehler der KI oder die meint, dass solange derjenige der Niessbrauch bekommen hat, lebt. Ist er tod kann demnach auch die Person die vom Vater Wohnrecht bekommen hat das Wohnrecht nicht mehr ausüben

-- Editiert von User am 27. Oktober 2025 20:56

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49856 Beiträge, 17475x hilfreich)

Zitat (von tom36):
ist dann entweder Fehler der KI oder die meint, dass solange derjenige der Niessbrauch bekommen hat, lebt.

Letzteres ist gemeint.

Zitat (von tom36):
Ist er tod kann demnach auch die Person die vom Vater Wohnrecht bekommen hat das Wohnrecht nicht mehr ausüben

Richtig, wenn das Nießbrauchrecht erlischt, dann erlischt auch das Wohnrecht.

1x Hilfreiche Antwort

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