Nießbrauch anrechnen

15. April 2009 Thema abonnieren
 Von 
Dargento
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Nießbrauch anrechnen

Guten Tag in die Runde,
ich habe mal ein wenig im Forum gestöbert, aber auf meine Frage keine so rechte Antwort gefunden.
Was mich interessiert:
Wenn in einem geltent gemachten Pflichtteilsergänzungsanspruch ein (innerhalb von 10 Jahren) verschenkter Grundbesitz in die Bewertung des Anspruches genommen wird, wie hat dann eine Bewertung desselben zu erfolgen ?
Eckdaten:
-Schenkung vor ca 8 Jahren vor dem Erbfall, lebenslanges Nießbrauchsrecht vorbehalten.
-Schenker im 6. Jahre der Schenkung in Pflege, Beschenkter nutzt dann den Besitz und lässt dann ein Gutachten erstellen
-Schenker verstirbt im 9. Jahr.
Es werden nun durch den Enterbten Pflichttteilsergänzungsansprüche an den Beschenkten gestellt.
Frage: kann der Nießbrauch als "Wertminderung" des Grundbesitzes herangezogen werden ?

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4 Antworten
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#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(48405 Beiträge, 17074x hilfreich)

Für so einen Fall gibt es durchaus komplizierte Berechnungsregeln. Dabei ist aber im wesentlichen relevant, welcher Wert zu welchem Stichtag genommen wird.

Das Nießbrauchrecht mindert zwar den Wert der Immobilie zum Zeitpunkt der Übertragung, fällt dem Beschenkten dann aber mit dem Tod des Schenkers zu. In die Berechnung des Pflichtteilergänzungsanspruches ist es daher mit einzubeziehen.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Dargento
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

vielen Dank für die schnelle Antwort!

2 Dinge interessieren mich da nun konkreter:
1. Wer bzw wie wird entschieden, welcher Stichtag angenommen wird?
2. Beispiel: die Immobilie hat einen Wert von 100.000,- € Nießbrauch wurde gemäß Gutachten auf 30.000€ beziffert. Bezieht sich in diesem Beispiel der Anspruch der Pflichteilsergänzung auf 100.000€ oder 70.000€?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(48405 Beiträge, 17074x hilfreich)

Das kann man vielleicht an zwei besispielrechnungen besser verdeutlichen:

Fall 1:

Wert der Immobilie in 2001: 100.000€
Wert des Nießbrauchrechtes: 30.000€
Wert der Immobilie in 2009: 90.000€ (Kaufkraft 2001)

niedrigerer Wert 2001/2009: 90.000€ und kein Nießbrauchrecht

Pflichtteilergänzungsanspruch berechnet aus 90.000€

Fall 2:

Wert der Immobilie in 2001: 100.000€
Wert des Nießbrauchrechtes: 30.000€
Wert der Immobilie in 2009: 110.000€ (Kaufkraft 2001)

niedrigerer Wert 2001/2009: 100.000€ abzügl. 30.000€ Nießbrauchrecht

Pflichtteilergänzungsanspruch berechnet aus 70.000€

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Dargento
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Aha Danke!
Wird den die Immobilie nur nach dem Kaufkraftschwund ermittelt oder strömen noch andere Faktoren hinzu? ZB. Renovierungen?

0x Hilfreiche Antwort

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