Angenommen eine Person A ist Eigentümerin eines Hauses und verstirbt. Sie hat für ihren Ehepartner (B) Nießbrauch an diesem Haus im Grundbuch eintragen lassen sowie für den Sohn des Ehepartners (C), der nicht ihr Kind ist, einen aufschiebend bedingten Nießbrauch.
Person A hat aber auch noch ein eigenes Kind (C), das auch vom Ehepartner (B) adoptiert wurde. Welchen Anspruch auf ein Erbe
hat dieses Kind (C) im Fall des Todes von Person (A) sowie zu einem späteren Zeitpunkt, an dem auch der Ehepartner (B) verstirbt?
Nießbrauch und aufschiebend bedingter Nießbrauch bei geerbtem Haus
2. April 2020
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Frage vom 2. April 2020 | 12:27
Von
Status: Beginner (90 Beiträge, 43x hilfreich)
Nießbrauch und aufschiebend bedingter Nießbrauch bei geerbtem Haus
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#1
Antwort vom 2. April 2020 | 14:40
Von
Status: Schüler (411 Beiträge, 90x hilfreich)
Ist das gemeinsame Kind, welches adoptiert wurde, als Erwachsener oder Kind adoptiert worden?
#2
Antwort vom 2. April 2020 | 19:18
Von
Status: Beginner (90 Beiträge, 43x hilfreich)
ZitatIst das gemeinsame Kind, welches adoptiert wurde, als Erwachsener oder Kind adoptiert worden? :
Das adoptierte Kind war zum Zeitpunkt der Adoption 14.
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#3
Antwort vom 2. April 2020 | 19:29
Von
Status: Schüler (411 Beiträge, 90x hilfreich)
Dann ist es normal wie ein eigenes Kind zur Erbschaft berufen und wird eben wie ein leibliches Kind behandelt.
#4
Antwort vom 3. April 2020 | 07:47
Von
Status: Beginner (90 Beiträge, 43x hilfreich)
ZitatDann ist es normal wie ein eigenes Kind zur Erbschaft berufen und wird eben wie ein leibliches Kind behandelt. :
Das heißt, wenn Person A verstirbt (die Mutter des Kindes), ist das Kind alleiniger Erbe. Gleichzeitig hat aber der Ehepartner Nießbrauchrecht. Wenn dieser auch verstirbt, geht der Nießbrauch an Person C (Kind des Eherpartners) über?
Und wie wäre es, wenn der Ehepartner zuerst verstirbt?
Das würde ja eigentlich bedeuten, dass das Kind ein Haus erbt, das es vermutlich zu Lebzeiten weder selbst nutzen noch vermieten oder veräußern kann. In dem Fall wäre das Ausschlagen des Erbes wohl sinnvoll, oder?
-- Editiert von FrankK1 am 03.04.2020 07:49
#5
Antwort vom 3. April 2020 | 11:15
Von
Status: Schüler (411 Beiträge, 90x hilfreich)
Erst einmal geht ein Nießbrauch nach dem Tod des Nießbrauchers nicht über. Er erlischt mit Tod (§ 1061 BGB).
Erben des jeweiligen Erblassers sind dessen Abkömmlinge neben dem Ehegatten.
-- Editiert von AR0710 am 03.04.2020 11:16
#6
Antwort vom 5. April 2020 | 19:57
Von
Status: Beginner (90 Beiträge, 43x hilfreich)
ZitatErst einmal geht ein Nießbrauch nach dem Tod des Nießbrauchers nicht über. Er erlischt mit Tod (§ 1061 BGB). :
Erben des jeweiligen Erblassers sind dessen Abkömmlinge neben dem Ehegatten.
-- Editiert von AR0710 am 03.04.2020 11:16
Aber es gibt ja einen aufschiebend bedingten Nießbrauch für den Sohn des Ehepartners. Würde das nicht bedeuten, dass beim Tod der Person A erstmal der Ehepartner Nießbrauch hat und wenn dieser verstirbt, sein Sohn Nießbrauch bekommt?
Dann wäre das Kinder von Person A zwar Eigentümerin, hätte mit großer Wahrscheinlichkeit aber nie die Möglichkeit, das Haus selbst zu nutzen. Oder verstehe ich das falsch?
-- Editiert von FrankK1 am 05.04.2020 20:00
#7
Antwort vom 14. April 2020 | 08:19
Von
Status: Beginner (90 Beiträge, 43x hilfreich)
Zitat:
Aber es gibt ja einen aufschiebend bedingten Nießbrauch für den Sohn des Ehepartners. Würde das nicht bedeuten, dass beim Tod der Person A erstmal der Ehepartner Nießbrauch hat und wenn dieser verstirbt, sein Sohn Nießbrauch bekommt?
Dann wäre das Kinder von Person A zwar Eigentümerin, hätte mit großer Wahrscheinlichkeit aber nie die Möglichkeit, das Haus selbst zu nutzen. Oder verstehe ich das falsch?
-- Editiert von FrankK1 am 05.04.2020 20:00
Ist das so oder verstehe ich das falsch?
#8
Antwort vom 14. April 2020 | 09:18
Von
Status: Unbeschreiblich (48504 Beiträge, 17106x hilfreich)
Zitat:Ist das so oder verstehe ich das falsch?
Das hast Du richtg verstanden.
Zitat:In dem Fall wäre das Ausschlagen des Erbes wohl sinnvoll, oder?
Besteht der Nachlass ausschließlich aus dem Haus?
#9
Antwort vom 15. April 2020 | 13:32
Von
Status: Beginner (90 Beiträge, 43x hilfreich)
Zitat:
Zitat:In dem Fall wäre das Ausschlagen des Erbes wohl sinnvoll, oder?
Besteht der Nachlass ausschließlich aus dem Haus?
Ja, es geht nur um das Haus. Alles weitere wurde vor dem Tod an den Sohn des Ehepartners verschenkt.
Es würde also wohl Sinn machen, das Erbe in diesem Fall auszuschlagen?
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