Nießbrauchrecht + Pflichtteil

22. April 2005 Thema abonnieren
 Von 
Andrea Krüger
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)
Nießbrauchrecht + Pflichtteil

Hallo,

mein Freund hat von seinem Opa ein Haus und das gesamte Vermögen geerbt, zusammen mit seinem Cousin und seinem Bruder.

Seine Mutter und seine Tante haben ein Nießbrauchrecht und seine Tante zusätzlich ein lebenslanges Wohnrecht.

Der Rechtsanwalt, den wir bereits aufgesucht haben, teilte uns mit, daß die Töchter des Verstorbenen einen Pflichtteil von 25 % des Gesamtvermögens erben und die Enkel (mein Freund, sein Bruder und sein Cousin) dann jeweils von der 2. Hälfte 1/3, also 1/6 des Gesamtvermögens.

Nun überlegt sein Cousin, das Haus zu kaufen und meinen Freund und seinen Bruder entsprechend auszuzahlen. Er behauptet, daß die Mutter meines Freundes dann leer ausgeht.

Doch steht Ihr nicht der gesetzliche Pflichtteil von 25 % zu? Müßte er nicht nur meinen Freund und seinen Bruder, sondern auch die Mutter meines Freundes entsprechend auszahlen???

Gruß
Andrea Krüger

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Merlion
Status:
Schüler
(152 Beiträge, 7x hilfreich)

dies steht ihr zu genauso wie ihr die ursprüngliche Hälfte von opa´s Vermögen auch zusteht

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#2
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2925x hilfreich)

Hallo Andrea,
Pflichtteil muss natürlich nur dann gezahlt werden, wenn er gefordert wird. Aber die Töchter haben auf jeden Fall einen Pflichtteilsanspruch, es sei denn, es gibt im Gegenzug zu Nießrecht/Wohnrecht-Erhalt einen Erbverzichtsvertrag der beiden (Vater : Kinder).
Wenn der Cousin die anderen beiden auszahlt, ist das in Ordnung, die Auszahlung löscht aber weder Wohnrecht noch Nießbrauchrecht. Auf jeden Fall ist es sinnvoll, bei dem Haus eine einvernehmliche Lösung zu finden, denn nichts ist schlimmer wie eine Erbengemeinschaft die sich ein "Haus" teilt.
Ohne einen wirklich kompetenten Anwalt, der sich mit Grundbuchfragen UND Erbrechtsfragen auskennt werden ihr euch nicht friedlich einigen können. Bloss keinen Rechtsstreit, dann gewinnen nur die Anwälte.
Ist das Testament denn schon eröffnet - Erbscheine verteilt?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Andrea Krüger
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo zurück,
danke für die ausführliche Antwort.
Das Testament wurde nur der Mutter meines Freundes in Anwesenheit eines Notars eröffnet. Alle anderen Erben haben eine Abschrift des Testaments vom Amtsgericht erhalten. Mehr nicht...
Das Haus wird gerade von einer Immobilienmaklerin geschätzt und wen der Cousin dann ein faires Angebot macht, wird mein Freund sich sicher darauf einlassen. Es gibt jetzt schon Ärger und das muß man sich nicht jahrelang antun.
Einen Erbverzichtsvertrag gibt es nicht. Die Tante meines Freundes führt sich unmöglich auf und meint ständig, daß die Mutter meines Freundes leer ausgehen wird, wenn der Cousin meinen Freund und dessen Bruder auszahlt.
Das Problem an der ganzen Sache ist, daß eine ganze Menge Gefühle mit im Spiel sind. Mein Freund und seine Mutter haben ein supertolles Verhältnis zum Verstorbenen gehabt. Doch seine zweite Tochter (die mit dem lebenslangen Wohnrecht) hat ihn nur mit Füßen getreten und der ist es jetzt noch nicht einmal peinlich, wie geldgierig sie sich jetzt verhält.
Den Vorschlag, sich einen gemeinsamen Anwalt zu nehmen, der dann vor Ort mit allen die Fragen klären kann, wollen die anderen nicht annehmen. dadurch wird es doppelt schwer.
Es ist echt schwierig zu entscheiden, was man tun soll, zumal einfach das juristische Fachwissen fehlt.
Habe mal gehört, daß man sich auch ein Nießbrauchrecht auszahlen lassen kann!? Stimmt das? Oder kann die Mutter meines Freundes im Nachhinein den Pflichtteil verlangen?

Danke...

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2925x hilfreich)

Ja, es ist richtig, dass man dass Nießbrauchrecht ablösen kann, geht aber nur im Einverständnis mit dem Nutzer.
Für die Beantragung auf das Pflichtteil gilt eine Frist (6 Wochen glaube ich). Wenn es keinen Erbverzichtsvertrag gibt, würde ich als Mutter auf jeden Fall auf meinen Pflichtteil Anspruch erheben. Nach deinen Schilderungen wird es ihre Schwester sicherlich auch machen. Sie gönnt ihr ja nichts (das ewig ungeliebte Kind kommt da durch).
Die Mutter deines Freundes hat ja mit ihrem Sohn ein gutes Verhältnis, sie kann ihm ja das geerbte Geld geben, damit er die anderen Erben auszahlen kann.
Du hast Recht, wenn es jetzt schon Streit gibt, sollte man zügig alles auseinanderdividieren (auch wenn das 1-2 Jahre dauern kann). Laßt doch die Tante einen Vorschlag machen, wie es weitergehen soll.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47462 Beiträge, 16803x hilfreich)

1. Der Pflichtteilsanspruch verjährt erst in 3 Jahren. Die 6-Wochenfrist gilt für die Ausschlagung des Erbes

2. Ein Nießbrauchrecht kann man auszahlen mit Einverständnis des Nießbrauchrechteinhabers

3. Ein Kauf/Verkauf des Hauses nach dem Tod des Erblassers ändert nichts an den Pflichtteilen. Die Pflichtteilsansprüche von Tante und Mutter beliben also auch nach der Auszahlung bestehen.

4. An einem Haus, das mit einem Nießbrauchrecht belastet ist, hat der Eigentümer keinerlei Rechte. Warum will der Cousin das Haus kaufen?

5. Wenn ein Haus mit einem Nießbrauchrecht oder einem Wohnrecht belastet ist, mindert das den Wert ganz erheblich. Wie hoch die Minderung ist, hängt vom Alter der Rechteinhaber ab. Im Extremfall ist das Haus nichts wert.

6. Die Pflichtanteile bemessen sich nach dem Hauswert abzüglich der Werte des Nießbrauchrechtes und des Wohnrechtes.

7. Ein Pflichtteil muss ausgezahlt werden. Der Pflichtteil besteht nie in einem Eigentumsdanteil an einem Haus. Freund, Cousin und Bruder gehören also jeweils 1/3 des Hauses. Sie müssen gemeinsam 25% des Hauswertes ja an die Tante und Mutter auszahlen.

8. Der Pflichtteil ist eine Holschuld. Ohne eine Pflichtteilsforderung durch Tante/Mutter braucht dieser nicht ausgezahlt zu werden. Tante und Mutter haben nichts geerbt. Der Pflichtteil ist kein Erbe.

9. Freund Bruder und Cousin sind zwar jetzt Eigentümer des Hauses, dürfen es aber ohne Zustimmung von Mutter und Tante nicht einmal betreten. Sie erhalten keinerlei Einnahmen aus dem Haus. Dennoch müssen sie Instandhaltungen bezahlen, die nicht regelmäßig anfallen.

10. Die Auszahlung der Pflichtteile müssen alle 3 Erben gemeinsam übernehmen. Daran ändert die Auszahlung von 2 Erben durch den 3. Erben nichts.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Andrea Krüger
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

zu 4. Weil der ganz dicke mit seiner Mutter ist und die auf den großen Reibach mit dem Haus hoffen. Die wollen einfach den zweiten Teil der Familie ganz aus dem Erbe bzw. dem Haus raus haben.

zu 5. Kann also heißen, daß mein Freund und die anderen Erben gar nichts bekommen bei einem Hausverkauf?

zu 8. Also kann jeder der Mütter jederzeit den Pflichtteil verlangen? Wie und wo müssen sie dieses tun???

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47462 Beiträge, 16803x hilfreich)

zu 4.: zu welchem Preis die Hausanteile, bzw. das Nießbrauchrecht verkauft werden entscheidet allein der Verkäufer.

zu 5.: Niemand kann gezwungen werden, das Haus zu verkaufen. Die Pflichtteilsansprüche berechnen sich aus dem Wert des Hauses zum Zeitpunkt des Todes. In den Wert geht das Nießbrauchsrecht wertmindernd ein. das heißt aber nicht, dass einer der Erben seinen Anteil zu diesem Preis verkaufen muss. Den Preis bestimmt der Verkäufer.

zu 8.: Die Erben anschreiben und ihnen dieses mitteilen. Dabei sollte eine Aufstellung des Nachlasses gefordert werden, um die Pflichtteilsansprüche berechnen zu können. Die Erben sind auskunftspflichtig.

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