Nießbrauchrecht auszahlen ?

2. Februar 2011 Thema abonnieren
 Von 
Nero1
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 8x hilfreich)
Nießbrauchrecht auszahlen ?

Mein verstorbener Vater hat seiner Frau nichts vererbt, hat ihr aber den lebenslangen Nießbrauch am Haus und den Grundstücken vermacht. Außerdem hat er sie als Dauertestamentvollstreckerin eingesetzt.

Ich bekomme nur meinen Pflichtteil !

Frage: Verringert sich mein Pflichtteil um den Betrag den die Ehefrau als Ausgleich für ihren Nießbrauch vordern könnte.

Beispiel : Haus und Grundstück ist 250000 Euro wert, der Nießbrauch einer 50 jährigern Frau ( lebt noch ca. 30 Jahre ) wären dann ca. 200 000 Euro.
Sie würde sich also 200000 euro auszahlen und mein Pflichtteil würde sich nur noch aus den verbeliebenden 50000 euro berechnen !

Oder wird mein Pflichtteil aus dem gesammt Erbe, also 250000 euro berechnet.

Vielen Dank für die Antworten

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20 Antworten
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#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47462 Beiträge, 16804x hilfreich)

Dein Pflichtteil wird ohne Berücksichtigung des Nießbrauchrechtes aus dem gesamten Erbe ermittelt.

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3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Nero1
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 8x hilfreich)

@ Nießbrauchrecht auszahlen ?
danke für die antwort hh

wenn dies stimmt ist ja alles gut, aber die erben sehen das völlig anders, sie sagen das nießbrauchrecht muss aus der gesammtsumme rausgerechnet werden und somit verringert sich mein pflichtteil fast gegen null...:-(

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3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:
aber die erben sehen das völlig anders, sie sagen das nießbrauchrecht muss aus der gesammtsumme rausgerechnet werden



Das ist wohl so. Entscheidend ist der Verkehrswert.

Der wird gutachterlich nach der ImmoWertV ermittelt.

§ 6 ImmoWertV

(2) Als wertbeeinflussende Rechte und Belastungen kommen insbesondere Dienstbarkeiten, Nutzungsrechte, Baulasten sowie wohnungs- und mietrechtliche Bindungen in Betracht.


Der Nießbrauch muss also leider wertmindernd berücksichtigt werden.

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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12304.02.2011 09:08:38
Status:
Beginner
(92 Beiträge, 50x hilfreich)

--- editiert vom Admin

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Nero1
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 8x hilfreich)

jetzt bin ich noch mehr verunsichert als vorher.

bitte, bitte was stimmt den nun ! :sweat:

danke

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1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:
bitte, bitte was stimmt den nun !


@hh

Ich weiss, daß du es drauf hast,

spiel du den Richter für TE.

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1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
joebeuel
Status:
Lehrling
(1980 Beiträge, 1537x hilfreich)

Es sollte zunächst durch Einsicht in das Grundbuch geklärt werden, ob der Nießbrauch im Grundbuch eingetragen ist, oder ob er nur im Testament steht.
Wertmindernd kann nur das sein, was schon im Grundbuch steht.

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1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47462 Beiträge, 16804x hilfreich)

Der Pflichtteil richtet sich nach dem Nachlasswert. Wenn im Testament Vermächtnisse angeordnet werden (z.B. Nießbrauch für Ehefrau), dann ändert das am Nachlasswert nichts. Ansonsten wäre es ja auch einfach, über diesen Trick den Pflichtteilsanspruch zu umgehen.

Selbst wenn der Nießbrauch bereits zu Lebzeiten des Verstorbenen der Ehefrau gewährt wurde, dann ist das eine Schenkung, die einen Pflichtteilergänzungsanspruch auslöst. Bei Schenkungen unter Ehegatten gilt die 10-Jahresfrist nicht.

Dem Fragesteller kann es letztlich egal sein, ob es sich um einen Pflichtteilsanspruch oder einen Pflichtteilergänzungsanspruch handelt, da beides im Ergebnis gleich ist.

Nur wenn das Nießbrauchrecht der Ehefrau schon vor der Hochzeit übertragen wurde, dann sieht es anders aus.

Es ist auch im konkreten Fall kein Grund ersichtlich, warum bei einer Einsetzung der Ehefrau als Alleinerbin dem Fragesteller unstrittig ein Pflichtteil bezüglich des gesamten Nachlasses zustehen würde, wenn die Ehefrau aber "nur" den Nießbrauch erhält, der Nachlasswert um den Wert des Nießbrauchrechtes reduziert werden sollte.

Der Bezugswert für den Pflichtteil wird also errechnet aus dem Nachlasswert am Tage seines Todes zzgl. aller Schenkungen des Verstorbenen an seine Ehefrau während der Dauer der Ehe (ausgen. Anstandsschenkungen).

Nehmen wir an, der Erblasser hatte zwei Kinder und das andere Kind wurde als Alleinerbe eingesetzt, dann führt diese Konstellation zu einer für dieses Kind recht ungünstigen Situation. Es muss nämlich bei einem Wert des Erbes von 50.000€, die es noch nicht einmal verwerten kann, dem Fragesteller einen Pflichtteil in Höhe von 31.250€ auszahlen. Dafür kann der Erbe aufgrund der angeordneten Vermächtnisse noch nicht einmal eine Grundschuld auf das Haus eintragen lassen.

Neben der Möglichkeit für den Erben, das Erbe auszuschlagen oder den Pflichtteil aus eigenem Vermögen zu bezahlen, bietet diese Konstellation dem Erben auch die Möglichkeit, die Ehefrau an der Zahlung des Pflichtteils zu beteiligen. Denn schließlich muss dem Erben nach Auszahlung der Pflichtteilsansprüche auch selbst ein Nachlass mindestens in Höhe des Pflichtteilsanspruches verbleiben (§ 2318 BGB ), was hier nicht der Fall wäre.

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-- Editiert am 03.02.2011 13:54

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:
Der Pflichtteil richtet sich nach dem Nachlasswert. Wenn im Testament Vermächtnisse angeordnet werden (z.B. Nießbrauch für Ehefrau), dann ändert das am Nachlasswert nichts. Ansonsten wäre es ja auch einfach, über diesen Trick den Pflichtteilsanspruch zu umgehen.



Stimmt, der Wert des Nießbrauchs ist dem Nachlasswert zuzurechnen = 250.000.

Daß der Wert der Immobilien durch den Nießbrauch gemindert wird gleicht sich aus.

Laut TE ist der Nießbrauch "vermacht" worden, nicht zu Lebzeiten.

Also Pflichtteil 1/2 des gesetzl. Erbteils, was die Erben sagen ist falsch.

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#10
 Von 
guest-12304.02.2011 09:08:38
Status:
Beginner
(92 Beiträge, 50x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#11
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:
Der Nießbrauch mindert den Wert der Immobilie nicht, sondern ist dahingehend wertneutral.

von Lumberjack123 am 03.02.2011 14:23



Das soll mal erhalten bleiben, bevor der Troll wieder mal gelöscht wird, das ist so schön komplett falsch ...

Nero, das hat nichts mit deinem Problem zu tun, das war ausdiskutiert.




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1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
guest-12304.02.2011 09:08:38
Status:
Beginner
(92 Beiträge, 50x hilfreich)

--- editiert vom Admin

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47462 Beiträge, 16804x hilfreich)

Der Verkehrswert der Immobilie wird durch den Nießbrauch selbstverständlich gemindert. Darauf kommt es jedoch im konkreten Fall nicht an.

Wenn Lumberjack123 jedoch den Gesamtwert meint, d.h. den Verkehrswert (=erzielbarer Verkaufserlös) zzgl. des Wertes des Nießbrauchrechtes, dann hat er natürlich recht.

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1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>d.h. den Verkehrswert (=erzielbarer Verkaufserlös) zzgl. des Wertes des Nießbrauchrechtes, dann hat er natürlich recht. <hr size=1 noshade>



Nein, auch dann nicht.

Der Verkehrswert ist so definiert:

§ 194 BauGB

Der Verkehrswert (Marktwert) wird durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks oder des sonstigen Gegenstands der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre.



Wenn und soweit der Nießbrauch das Grdst. wirtschaftl. entwertet, schlägt das auf den Verkehrswert durch.

Nichts für ungut, aber das ist ein Rechtsforum.

Nero, auch das hat nichts mit dir zu tun.

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#15
 Von 
guest-12304.02.2011 09:08:38
Status:
Beginner
(92 Beiträge, 50x hilfreich)

--- editiert vom Admin

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:
Dahingehend ist der Nießbrauch nun einmal wertneutral.


Ach so, dann ist das also falsch:

quote:
Der Nießbrauch mindert den Wert der Immobilie nicht, sondern ist dahingehend wertneutral.


?

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#17
 Von 
guest-12304.02.2011 09:08:38
Status:
Beginner
(92 Beiträge, 50x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#18
 Von 
Nero1
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 8x hilfreich)

ich danke allen für ihre antworten.....

so wie es aussieht kann ich wieder ruhig schlafen , da die erben und die ehefrau mir nicht an mein pflichtteil ran können bzw. das sie es nicht gegen null rechnen können.

vielen dank

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1x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
guest-12304.02.2011 09:08:38
Status:
Beginner
(92 Beiträge, 50x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#20
 Von 
Nero1
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 8x hilfreich)

danke :cheers:

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