Nießbrauchrecht beleihen ? Verkaufen?

29. Juli 2006 Thema abonnieren
 Von 
Jacky1
Status:
Schüler
(175 Beiträge, 32x hilfreich)
Nießbrauchrecht beleihen ? Verkaufen?

So ,habe auch Fragen zum Nießbrauchrecht :
Der in meinem Grundbuch eingetragenen Nießbraucher darf das Haus also vermieten und selber benutzen wie er lustig ist.
Aber darf er es auch beleihen ?
Oder verkaufen ?
Darf er es irgendwo als Sicherheit angeben ?
Darf der Nießbraucher weitere Dinge im Grundbuch (wie Auflassung o.ä) eintragen lassen .
Und natürlich noch wichtig : Darf er es renovieren ,umgestalten oder sogar abreißen lassen wenn ihn danach ist?
Bzw. Was ist wenn er das Haus NICHT ordnungemäß instandhält




5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49944 Beiträge, 17504x hilfreich)

Aber darf er es auch beleihen ?
Nein, das kann er auch nicht

Oder verkaufen ?
Nein, das kann er auch nicht

Darf er es irgendwo als Sicherheit angeben ?
Nein

Darf der Nießbraucher weitere Dinge im Grundbuch (wie Auflassung o.ä eintragen lassen .
Nein, das kann er auch nicht

Und natürlich noch wichtig : Darf er es renovieren ,umgestalten oder sogar abreißen lassen wenn ihn danach ist?
Renovieren: Ja
Umgestalten: Nein
Abreißen: Nein

Bzw. Was ist wenn er das Haus NICHT ordnungemäß instandhält
Das ist wie in allen anderen Fällen auch, in denen sich jemand nicht an einen Vertrag oder ein Gesetz hält. Am Ende muss man ihn wegen der Pflicht zur Instandhaltung verklagen.

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#2
 Von 
Jacky1
Status:
Schüler
(175 Beiträge, 32x hilfreich)

Noch eine interessante Frage :
Mal angenommen das Haus steht leer und der Nießbraucher inseriert gerade zum vermieten.
Habe ich ein Vorrecht ,das Haus zu mieten bzw. kann der Nießbraucher mich ablehnen und anderen Bewerbern den vorrang geben?
Zweites in diesen Falle variiert die bisherige Mietforderung deutlich von den notariell festgelegten Nießbrauchrecht (also ,die Miete ist viel höher)
Muß ich dann beim selber bewohnen den jährlichen Nießbrauchwert zahlen oder auch die Miete?

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#3
 Von 
wald-hase
Status:
Praktikant
(723 Beiträge, 78x hilfreich)

Mal angenommen das Haus steht leer und der Nießbraucher inseriert gerade zum vermieten.
Habe ich ein Vorrecht ,das Haus zu mieten bzw. kann der Nießbraucher mich ablehnen und anderen Bewerbern den vorrang geben?


Nein, keinerlei Vorrecht. Der Nießbraucher kann vermieten, an wen er will.

Zweites in diesen Falle variiert die bisherige Mietforderung deutlich von den notariell festgelegten Nießbrauchrecht (also die Miete ist viel höher)
Muß ich dann beim selber bewohnen den jährlichen Nießbrauchwert zahlen oder auch die Miete?


Die Miete ist frei verhandelbar. Der festgelegte 'Wert' des Nießbrauchsrecht hat damit nichts zu tun.

Das ganze, wie schon erwähnt, immer vorbehaltlich dessen, was in den individuellen Verträgen zu diesen Themen tatsächlich steht.

-----------------
"Mein Name ist Hase, ich wohne im Walde und weiß von nichts..."

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#4
 Von 
Odil
Status:
Student
(2165 Beiträge, 862x hilfreich)

Wie schon im Bauforum zu lesen.
Der Niesbraucher kann das Objekt um das es geht nutzen, muss aber auch die Kosten tragen, darf es aber nicht vererben oder übertragen:

Der Inhaber eines Nießbrauchs darf das Grundstück in Besitz nehmen und sämtliche Nutzungen aus dem belasteten Grundstück ziehen.
Er hat andererseits auf eigene Kosten das Grundstück ordnungsgemäß zu erhalten und die laufenden Kosten zu tragen (Instandhaltungskosten,Grunderwerbssteuer). Der Nießbrauch ist aber nicht übertragbar und auch nicht vererblich.

Ein Nutzen für Dich entsteht nach dem Tode des Niesbraucher!

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#5
 Von 
Odil
Status:
Student
(2165 Beiträge, 862x hilfreich)

Wie schon im Bauforum zu lesen.
Der Niesbraucher kann das Objekt um das es geht nutzen, muss aber auch die Kosten tragen, darf es aber nicht vererben oder übertragen:

Der Inhaber eines Nießbrauchs darf das Grundstück in Besitz nehmen und sämtliche Nutzungen aus dem belasteten Grundstück ziehen.
Er hat andererseits auf eigene Kosten das Grundstück ordnungsgemäß zu erhalten und die laufenden Kosten zu tragen (Instandhaltungskosten,Grunderwerbssteuer). Der Nießbrauch ist aber nicht übertragbar und auch nicht vererblich.

Ein Nutzen für Dich entsteht nach dem Tode des Niesbraucher!

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