Hallo liebes Forum,
folgender Fall: Person X ist mit Person Y verheiratet und hat neben zwei ehelichen Kindern auch ein uneheliches Kind, Person Z. Person X und Person Y schließen ein gemeinsames notarielles Testament ab, danach wird der Längstlebende jeweils als alleiniger und unbeschränkter Vollerbe benannt. Als Erben des Längstlebenden werden die beiden ehelichen Kinder benannt, alle anderen Personen, d. h. auch Person Z, werden ausdrücklich enterbt. Das Testament wird einen Tag bevor Person X verstirbt im Krankenhaus erstellt. Im Testament ist festgehalten, dass sich der Notar bei den Ärzten nach der Testierfähigkeit erkundigt hat.
Person Z hat vom Amtsgericht nun eine beglaubigte Ablichtung des notariellen Testaments erhalten. Die beglaubigte Ablichtung des notariellen Testaments (sechs Seiten) weist keine Unterschriften von Person X und Person Y auf.
Frage: stellen die fehlenden Unterschriften einen Formfehler dar, sodass man das Testament anfechten könnte?
Ich kann mir zwei Szenarien vorstellen:
1) da das Testament erst kurz vor dem Tod aufgesetzt wurde war Person X möglicherweise nicht mehr in der Lage rechtzeitig zu unterschreiben.
2) das vom Notar aufgesetzte Testament wurde doch unterschrieben, die Unterschriftenseite wurde vom Amtsgericht allerdings nicht mitgesendet.
Notare sollten ja eigentlich Profis sein, daher kann ich mir beim besten Willen nicht vorstellen, dass es jemand vergisst, so ein Testament zu unterschreiben. Oder sind notarielle Testamente sogar ohne die Unterschriften der Eheleute gültig?
Person Z möchte nun den Pflichtteil einklagen. Es wäre natürlich hilfreich das Testament anfechten zu können, sodass (wenn es kein früheres Testament gibt) die gesetzliche Erbfolge gilt.
Vielen Dank im Voraus.
Notarielles Testament - Formfehler (fehlende Unterschriften)
16. März 2018
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Frage vom 16. März 2018 | 16:58
Von
Status: Frischling (13 Beiträge, 4x hilfreich)
Notarielles Testament - Formfehler (fehlende Unterschriften)
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#1
Antwort vom 16. März 2018 | 17:13
Von
Status: Weiser (17802 Beiträge, 8070x hilfreich)
Was sagt denn der Notar dazu, der das Testament verfasst hat?
#2
Antwort vom 16. März 2018 | 18:54
Von
Status: Bachelor (3685 Beiträge, 1414x hilfreich)
ZitatPerson Z möchte nun den Pflichtteil einklagen. Es wäre natürlich hilfreich das Testament anfechten zu können, sodass (wenn es kein früheres Testament gibt) die gesetzliche Erbfolge gilt. :
Die Reihenfolge sollte umgekehrt sein. Wenn das Testament anfechtbar ist, dann zuerst das. Ist es gültig, dann den Pflichtteil, den man aber nicht gleich "einklagen" muß, sondern erstmal einfach fordert.
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#3
Antwort vom 16. März 2018 | 19:22
Von
Status: Frischling (13 Beiträge, 4x hilfreich)
ZitatWas sagt denn der Notar dazu, der das Testament verfasst hat? :
Dieser wurde noch nicht kontaktiert. Hat er eine auskunftspflicht am Telefon? Oder könnte er mich abbügeln? Ich stelle mir das etwas absurd vor, dass er mir am Telefon bestätigt "ach ja, da hab ich wohl vergessen die Unterschriften einzuholen, das Testament ist also vollkommen sinnlos".
@ bear
Danke für den Hinweis. Klar soll erst einmal geprüft werden, ob das Testament Bestand hat. Wenn das nicht der Fall ist dann gilt ja ohnehin die gesetzliche Erbfolge.
#4
Antwort vom 17. März 2018 | 08:10
Von
Status: Unbeschreiblich (38437 Beiträge, 14003x hilfreich)
Wenn es ein notariell beurkundetes Testament ist, bedarf es keiner Unterschriften. Wenn der Notar es nur entworfen hat, dann sieht es anders aus.
wirdwerden
#5
Antwort vom 17. März 2018 | 09:59
Von
Status: Unbeschreiblich (47610 Beiträge, 16829x hilfreich)
Natürlich muss auch ein notariell beurkundete Testament Unterschriften enthalten, allerdings nur auf dem Original, das sich in der Urkundenrolle des Notars befindet.
#6
Antwort vom 17. März 2018 | 14:33
Von
Status: Richter (8037 Beiträge, 4506x hilfreich)
Zitat:Person Z hat vom Amtsgericht nun eine beglaubigte Ablichtung des notariellen Testaments erhalten. Die beglaubigte Ablichtung des notariellen Testaments (sechs Seiten) weist keine Unterschriften von Person X und Person Y auf.
Üblicherweise wird eine beglaubigte Abschrift mit den Unterschriften gefertigt; es genügt allerdings auch, wenn dort steht gez. Namen.
#7
Antwort vom 18. März 2018 | 18:36
Von
Status: Frischling (13 Beiträge, 4x hilfreich)
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