Hallo mal eine Frage.
Im BGB (Erbrecht) § 2314 heißt es:
BGB § 2314
Auskunftspflicht des Erben
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(1) Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, so hat ihm der Erbe auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses der Nachlassgegenstände zugezogen und dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird. Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.
(2) Die Kosten fallen dem Nachlass zur Last.
Was bedeutet der Passus unter Punkt 2 wenn es denn nichts zu erben gibt...wer zahlt dann die Notarkosten...derjenige der die Erben auffordert eine notarielle Aufstellung zu machen...oder die Erben selber.??
Vielen Dank für die Hilfe.
Notarkosten
14. Januar 2005
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Frage vom 14. Januar 2005 | 17:41
Von
Status: Frischling (5 Beiträge, 0x hilfreich)
Notarkosten
Testament oder Erbe?
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#1
Antwort vom 15. Januar 2005 | 19:52
Von
Status: Unbeschreiblich (46277 Beiträge, 16417x hilfreich)
Die Erben müssen zahlen, es sei denn, sie schlagen das Erbe aus. In so einem Fall belibt wahrscheinlich der Pflichtteilsberechtigte auf den Kosten sitzen.
#2
Antwort vom 15. Januar 2005 | 22:27
Von
Status: Frischling (5 Beiträge, 0x hilfreich)
vielen herzlichen Dank.... :-)
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